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Beim Gebührenansatz ist zu unterscheiden zwischen den Umwandlungsvorgängen durch Aufnahme und den Umwandlungsvorgängen durch Neugründung. Bei der Verschmelzung (Verschmelzung und Vermögensübertragung bei Vollübertragung sowie bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung[233]) erfolgt sowohl die Aufnahme als auch die Neugründung durch Vertrag bzw. gemeinsamen Verschmelzungsplan zwischen den beteiligten Rechtsträgern und löst daher eine doppelte Gebühr gem. KV-Nr. 21100 aus. Bei der Spaltung (Spaltung, Ausgliederung, Vermögensübertragung bei Teilübertragung) muss unterschieden werden zwischen der Spaltung durch Aufnahme und der Spaltung durch Neugründung. Die Spaltung durch Aufnahme erfolgt durch Vertrag zwischen den beteiligten Rechtsträgern und löst daher ebenfalls eine doppelte Gebühr gem. KV-Nr. 21100 aus. Bei der Spaltung durch Neugründung tritt anstelle des Vertrages die einseitige Erklärung des Spaltungsplanes, welche eine einfache Gebühr gem. KV-Nr. 21200 auslöst. Dabei ist zu beachten, dass die ggf. enthaltene Gründungssatzung des neuen Rechtsträgers gem. § 109 Abs. 1 GNotKG derselbe Beurkundungsgegenstand ist.[234]
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Beim Formwechsel liegt ein Umwandlungsbeschluss dem Umwandlungsvorgang zugrunde, so dass zwar die Höchstwertbestimmung des § 107 Abs. 1 S. 1 GNotKG auch auf den Formwechsel anzuwenden wäre, aber zuvor schon die Höchstwertbestimmung für Beschlüsse des § 108 Abs. 5 GNotKG greift. Die Feststellung der Satzung des neuen Rechtsträgers ist in dem nach dem UmwG geforderten Umfang Teil des Umwandlungsbeschlusses und daher nicht zusätzlich zu bewerten.[235] Bei einer identitätswahrenden grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) nach Art. 8 SE-VO liegt ein dem Formwechselbeschluss vergleichbarer Beschluss vor, so dass der gesamte Vorgang entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum Formwechsel kostenrechtlich zu behandeln ist.[236]
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Für Zustimmungs- und/oder Verzichtserklärungen ist die Gebühr gem. KV-Nr. 21200 zu erheben. Im Übrigen vgl. oben Rn. 58.
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Beim Formwechsel stellt sich noch das besondere kostenrechtliche Problem in Bezug auf die Tätigkeit des Notars bei Erstellung der Satzung des neuen Rechtsträgers. Da der Formwechsel häufig eine Tätigkeit des Notars nach §§ 36 ff. BeurkG für die Beurkundung des Beschlusses auslöst, findet § 17 BeurkG auf die Erstellung der Satzung des neuen Rechtsträgers keine Anwendung, so dass keine besonderen Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bestehen, welche dann mit der Beurkundungsgebühr mitabgegolten wären. Für die zusätzlich zu erhebenden Gebühren haben sich folgende Grundsätze entwickelt:
- | Fertigt der Notar auf Antrag der Beteiligten im Vorfeld der Beschlussfassung den Entwurf der Satzung, ohne mit dem Entwurf des Formwechselbeschlusses beauftragt zu sein, handelt es sich um einen eigenständigen Auftrag ohne Beurkundungsauftrag, da der Antrag auf Beurkundung sich lediglich auf die Beurkundung des Formwechselbeschlusses, nicht aber auf Beurkundung der Satzung erstreckt.[237] Es entsteht daher eine Gebühr gem. § 119 GNotKG i.V.m. § 107 GNotKG, welche nicht auf die Beschlussgebühr angerechnet werden kann. |
- | Überprüft der Notar lediglich einen ihm vorgelegten Entwurf einer Satzung und ergänzt oder korrigiert diesen in einzelnen Punkten, ohne dass dadurch ein grundsätzlich neuer Entwurf entsteht, fällt dennoch die Gebühr gem. § 119 GNotKG i.V.m. § 107 GNotKG an.[238] Führt die Überprüfung zu keinen Ergänzungen oder Änderungen, fällt die Gebühr ebenfalls an. |
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Sind im Zuge des Umwandlungsvorganges Berichtigungen im Grundbuch und/oder im Handelsregister erforderlich, gelten im Falle des Tätigwerdens des Notars in Bezug auf die Berichtigungsanträge folgende Grundsätze:
- | Bei allen Umwandlungsarten, außer beim Formwechsel, liegt bei Mitbeurkundung im Vertrag über die Umwandlungsmaßnahme derselbe Gegenstand gem. § 109 Abs. 1 GNotKG vor, da die Grundbuchberichtigung der Durchführung dient, und ist somit nicht separat zu bewerten bzw. anzusetzen. Bei getrennter Beurkundung ist als Geschäftswert der volle Verkehrswert des Grundbesitzes gem. § 46 GNotKG anzusetzen, da ein Eigentumswechsel auf einen neuen Rechtsträger vorliegt. Da beim Formwechsel der Rechtsträger bestehen bleibt, ist der Geschäftswert hier nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen, wobei nach h.M. wohl 10–30 % des Verkehrwertes des Grundbesitzes angemessen sind.[239] Für den Grundbuchberichtigungsantrag gilt nach h.M. die Obergrenze nach § 107 Abs. 1 S. 1 GNotKG in Höhe von 10 000 000 EUR, da dieser zur Durchführung des Umwandlungsvorganges dient.[240] |
- | Ist für die Berichtigung des Handelsregisters oder des Partnerschaftsregisters eine Registeranmeldung erforderlich, liegt bei allen Umwandlungsarten, außer beim Formwechsel, eine Anmeldung ohne bestimmten Geldwert vor, welche gem. den Vorschriften des § 105 Abs. 4 Nr. 1–4 GNotKG zu bewerten ist. Beim Formwechsel ist für Anmeldung der für die erstmalige Anmeldung maßgebliche Wert des neuen Rechtsträgers gem. § 105 Abs. 1 oder Abs. 3 GNotKG maßgeblich.[241] |
- | Für den Grundbuchberichtigungsantrag ist eine sog. 0,5-Gebühre nach KV-Nr. 21201 Nr. 4 anzusetzen, mindestens 30 EUR. Für die Registeranmeldung ist ebenfalls eine 0,5-Gebühr nach KV-Nr. 24102 anzusetzen. Bei Mitbeurkundung in der Urkunde über den Formwechsel liegen gem. § 110 Nr. 1 GNotKG stets verschiedene Beurkundungsgegenstände vor;[242] die Vergleichsberechnung gem. § 94 Abs. 1 GNotKG ist jedoch durchzuführen.. |