Diese Unterscheidung findet sich auch im englischsprachigen Raum. Hier wird teilweise eine ‚normale‘ Sexual Online Solicitation, bei der Minderjährige online mit sexuellen Kommunikationen konfrontiert werden, unterschieden von einer aggressiven Form, bei der Täter versuchen, ein Treffen einzuleiten129. Nach der YISS-2130 Studie lag das Verhältnis zwischen den beiden Formen bei ungefähr 1 zu 3. Insgesamt 75 Prozent der Täter fragten demnach nach einem persönlichen Treffen, 34 Prozent der Täter riefen beim Opfer an, 18 Prozent kamen zur Wohnung / Haus des Opfers und 3 Prozent kauften dem Kind Reisetickets131.
Bergmann et al. grenzen Cybergrooming von anderen digitalen Missbrauchshandlungen gerade dadurch ab, dass es sich um ein „[…] Verhalten handelt, dass die Merkmale Wiederholung, Missbrauch von Vertrauen und Bestehen einer Beziehung zwischen Täter und Opfer aufweist […]“132. Auch nach Wachs würde diese offene und stark sexualisierte Form aus sozialwissenschaftlicher Sicht gerade keinen Cybergrooming-Prozess darstellen, da es häufig an der strategischen Planung und der Vorspiegelung falscher Identitäten fehlen würde133. So würde eine Chat-Nachricht wie „Möchtest Du meinen Schwanz sehen?“134 an ein Kind oder Jugendliche eine bloße Form der sexuellen Belästigung und gerade keinen Cybergrooming-Prozess darstellen. Folgerichtig werden dabei online begangene sexuelle Viktimisierungen aufgesplittet in „Cybergrooming“, „Sexual Online Solicitation“ und „Online Abuse of Adolescents“135.
Dieser Aspekt wird auch im sozialwissenschaftlichen Bereich teils anders gesehen. Webster et al. fassen in ihrer Definition beide Tathandlungsweisen zusammen und definieren Cybergrooming als „[…] as the process by which a person befriends a young person online to facilitate online sexual contact and/or a physical meeting with them, with the goal of committing sexual abuse […]“136. Ähnlich sehen dies auch Bergmann et al., die feststellen, dass „[…] für manche Täter bereits die sexuelle Online-Viktimisierung das Ziel des Cybergrooming ist“137.
Hierbei wird aber verkannt, dass auch so eine kurzfristige, schnelle Vorgehensweise mit strategischer Planung bzw. Überlegungen einhergehen kann. Dies ergibt sich bereits aus der Sache selbst: Täter, die die unterschiedlichsten Vorgehensweisen anwenden, müssen zu diesen mit einem Überlegungsprozess gekommen sein. Dies zeigt sich auch u. a. daran, dass Täter offensichtlich gezielt Opfer nach Geschlecht oder Nutzernamen im digitalen Raum anschreiben, aber auch verschiedene Formen der Kommunikationseinleitung nutzen. Huerkamp sieht dagegen bereits bei der Anbahnung eines digitalen sexuellen Missbrauchs, beispielsweise über die Zusendung von Bildern und Videos, eine entsprechende Art von Vertrauensbindung gegeben, womit diese Handlung als Cybergrooming erfasst wird138. Im Rahmen eines TV-Interviews beschreibt die Oberstaatsanwaltschaft Koblenz die Ziele von Cybergroomern wie folgt: „[…] das heißt, sie wollen entweder Nacktbilder von Kindern haben oder sie wollen sich selbst nackt zeigen oder sie wollen sich mit den Kindern treffen […]“139. Die Staatsanwaltschaft erfasst somit sowohl die langfristige vertrauensbildende Vorgehensweise mit dem Ziel eines physischen Treffens als auch die rein virtuelle Vorgehensweise unter Cybergrooming.
In den deutschen Rechts- und Kriminalwissenschaften erfolgt die Verwendung des Begriffes Cybergrooming weitestgehend allgemein in Verbindung mit § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB140. Teilweise wird dies – trotz anderem Wortlaut – so aufgefasst, dass der Täter auf ein Kind einwirkt mit dem Ziel, es realweltlich zu treffen und in der Folge sexuell zu missbrauchen141. Diese Verwendung erscheint jedoch wenig praxisnah. Die interaktionsbezogene Sexualität hat sich nicht erst mit, aber vermehrt durch die Verbreitung von Webkameras, immer preisgünstigeren Flatrate-Verträgen für Internetverbindungen sowie Smartphones in den digitalen Raum ausgebreitet142. Mit Begriffen wie Cyber-Sex143, Webcam-Sex144 v. a. aber dem Sexting145 hat sich gezeigt, dass auch die Sexualität im digitalen Raum ausgelebt wird146.
In Österreich wird Cybergrooming vom Bundesministerium für Inneres anders definiert. Im Jahresbericht zu Cybercrime heißt es im Glossar: „Cyber-Grooming bezeichnet das Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte und kann als Form der sexuellen Belästigung im Internet angesehen werden. Es führt nach dem Aufbau von Vertrauen meistens zu sexuellem Missbrauch oder der Anfertigung kinderpornografischen Materials“147. Interessanterweise vermengt die österreichische Definition verschiedene Ansätze und erfordert beispielsweise Vertrauensbildung, auch wenn es um die Anfertigung kinderpornografischen Materials gehe. Gleichzeitig erfasst die Definition aber nicht klar die Opferseite; so wären theoretisch auch Jugendliche als Opfer miterfasst. Durch den Verweis des Berichtes auf § 208 a öStGB148 wird dabei ersichtlich, dass die Exekutive den österreichischen Straftatbestand deckungsgleich als Cybergrooming definiert. Dabei sieht auch der österreichische Tatbestand keinen vertrauensbildenden Prozess als Tatbestandsmerkmal vor und bezieht sich auf der Opferseite auf unmündige Personen.
Die Frage, ob Cybergrooming nur Vorbereitungshandlungen für den Missbrauch von Kindern oder auch für Übergriffe auf Jugendliche oder gar Erwachsene erfassen soll, wird auch sonst diskutiert. Dekker et al. kritisieren, „[…] dass im Zusammenhang mit Grooming v. a. Kinder als Betroffene thematisiert [werden], wodurch die Altersgruppe der Jugendlichen, die besonders von sexueller Ausbeutung über das Internet betroffen ist, zu wenig hervorgehoben wird […]“149. Dieser Gedankengang ist durchaus nachvollziehbar und zeigt noch eine weitere Thematik auf: Das Hellfeld kann keine Zahlen zu jugendlichen Opfern ähnlicher Handlungen aufzeigen, da der zu Grunde liegende § 176 Abs. 4 Nr. 3 und ggf. Nr. 4 StGB nur Kinder als Schutzobjekt vorsieht. So kann es passieren, dass im Dunkelfeld entsprechend hohe Zahlen von Jugendlichen als Opfer vorkommen, die kein Pendant im Hellfeld haben – es sei denn, bei den Handlungen werden andere Strafnormen, wie § 184 c StGB, verletzt. Dies stellt tatsächlich einen Wertungswiderspruch dar, da die Modi Operandi der Täter ähnlich, wenn nicht gar selber Natur sein können, sodass nur das Alter des Opfers den Unterschied ausmacht.
Ein weiterer Punkt ist zu berücksichtigen. In einer Vielzahl auch von Fachpublikationen wird wie selbstverständlich nur von Erwachsenen als Tätergruppe gesprochen. Dekker er al. sprechen beispielsweise von „[…] Situationen, in denen die Grenze zum „Grooming“ überschritten wird, in denen also Erwachsene Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufnehmen […]“150. Dies wird in derselben Studie nochmals betont: „[…] viele der von Grooming betroffenen Kinder und Jugendliche wissen oder ahnen, dass sie mit einem Erwachsenen chatten […]“151. Auch Mathiesen übernimmt ohne kritische Auseinandersetzung die Definition, dass es sich bei Cybergrooming um „[…] eine Vorgehensweise von Erwachsenen, die über Online-Medien gezielt Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufnehmen […]“ handle152. Etwas eingrenzender beschreiben Wachs und Kratzer Cybergrooming als „[…] einen Prozess, bei dem ein deutlich älterer Täter […] den sexuellen Missbrauch einer minderjährigen Person plant und durchführt […]“153. Bei letzterer Definition ist bezüglich des Tätertypus eine gewisse sprachliche Flexibilität