Recht im E-Commerce und Internet. Jürgen Taeger. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jürgen Taeger
Издательство: Bookwire
Серия: Kommunikation & Recht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800594115
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       II. Rechtslage nach den früheren Signaturgesetzen

      Seit 1997 gab das Signaturgesetz (SigG) erstmals einen technisch-organisatorischen Rahmen vor, unter dessen Voraussetzungen digitale Signaturen als sicher vor Verfälschung gelten konnten. Das Signaturgesetz traf dabei jedoch keine Aussage, welche Rechtswirkungen die digitale Signatur auslösen sollte und ob damit einer gesetzlichen Form entsprochen werden konnte. Daher war ein Abschluss von Verträgen, für die die Schriftform vorgeschrieben ist, im Internet nicht ohne Medienbruch möglich.

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      1999 wurde dann mit Zustimmung des Europäischen Parlaments die Richtlinie 1999/93/EG für gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erlassen. Sie trat am 19.1.2000 in Kraft. Damit wurde eine Harmonisierung des EU-weiten Binnenmarktes angestrebt, indem der Rahmen für einheitliche Kommunikation und Handel geschaffen wird. Die einzelnen Mitgliedsländer sollten durch Umsetzung in nationales Recht einen störungsfreien elektronischen Geschäftsverkehr auch für formbedürftige Rechtsgeschäfte gewährleisten. Dafür werden an die elektronische Signatur konkrete Rechtswirkungen geknüpft. In Art. 5 der Richtlinie war festgelegt, dass die qualifizierte elektronische Signatur der Unterschrift gleichgestellt und als Beweismittel zulässig sein sollte.

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      Deutschland gehörte zu den ersten Ländern, die die EU-Richtlinie umsetzten. Dieser und dem Evaluierungsbericht der Bundesregierung folgend wurde „nach grundlegender Überarbeitung“ ein neues Gesetzeswerk auf den Weg gebracht: am 15.2.2001 verabschiedete der Bundestag das neue Signaturgesetz, das am 23.5.2001 in Kraft trat. Mit dem nachfolgenden Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.7.2001 wurden sodann mit §§ 126 Abs. 3 BGB und 126a BGB ergänzend die elektronische Form im BGB eingeführt (dazu ausführlich unten Rn. 29ff.).

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      Dabei war und ist zwischen drei verschiedenen Arten der elektronischen Signatur zu unterscheiden.

       1. Einfache elektronische Signatur

       2. Fortgeschrittene elektronische Signatur

      Als fortgeschrittene elektronische Signaturen werden solche Signaturen bezeichnet, welche die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen. Weder an die einfache noch an die fortgeschrittene elektronische Signatur werden unmittelbare Rechtsfolgen geknüpft. Ihre praktische Bedeutung ist daher gering.

       3. Qualifizierte elektronische Signaturen

      Die qualifizierte elektronische Signatur muss vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungen genügen. Insbesondere muss – wie bei der eigenhändigen Unterschrift – eine eindeutige Zuordnung der Signatur zum Signierenden gegeben sein und die Signaturerstellung in einer fälschungssicheren Umgebung erfolgen. Daher entspricht die qualifizierte elektronische Signatur rechtlich der eigenhändigen Unterschrift.

      7 Viele Lösungen zur Onlineunterschrift von Dokumenten setzen ebenfalls im Standard auf einfache elektronische Signaturen, z.B. DocuSign und AdobeSign. Ein besonderer Beweiswert ist damit nicht verbunden, da derartige Signaturen die gesetzliche Schriftform nicht ersetzen und prozessual nicht die gleiche Bedeutung wie eine eigenhändige Unterschrift des Signierenden haben.

       III. Rechtslage nach der eIDAS-Verordnung der EU

       1. Allgemeines

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       2. Anwendungsvorrang

      Als EU-Verordnung entfaltet die eIDAS-Verordnung gem. Art. 288 Abs. 2 S. 1 AEUV unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten. Es bedarf für die Geltung keines weiteren Umsetzungsaktes.13

       3. Elektronische Identifizierung

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      Gemäß Art. 6 eIDAS-Verordnung sind Mitgliedstaaten, die für nationale Online-Dienste die Verwendung eines elektronischen Identifizierungssystems verlangen, verpflichtet, solche Identifizierungssysteme anderer Mitgliedstaaten ebenfalls anzuerkennen. Diese Identifizierungssysteme müssen nach Art. 9 Abs. 2 eIDAS-Verordnung allerdings bei der Kommission notifiziert