H.M., vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt § 153 Rn. 3, § 153a Rn. 2; Beulke/Fahl NStZ 2001, 426 ff., 427.
Vgl. nur LR-Beulke § 153 Rn. 24.
Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Vgl. z.B. BGH wistra 2007, 184 = NStZ-RR 2007, 176; BGH StraFo 2006, 379 (dort allerdings unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses berücksichtigt) sowie KK-Diemer § 153 Rn. 12 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.
Vgl. zum Meinungsstreit LR-Beulke § 153 Rn. 29; Beulke/Fahl NStZ 2001, 426 ff., 429; KK-Diemer § 153 Rn. 14.
Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 7.
KK-Diemer § 153a Rn. 10.
LR-Beulke § 153a Rn. 40. Von „hoher Wahrscheinlichkeit“ ist die Rede bei Beulke/Fahl NStZ 2001, 426 ff., 428.
Ein Beispiel: Jedenfalls im Jahre 2007 war Staatsanwälten im baden-württembergischen Landesteil Baden die Einstellung von Strafverfahren wegen des Vorwurfs der betrügerischen Erlangung von Leistungen nach dem BAFöG im Ermittlungsverfahren selbst nach § 153a nur bis zu einem mutmaßlichen Schadensbetrag von bis zu 500,00 € (!) gestattet.
Vgl. hierzu auch die geradezu schulmäßige Darstellung des Vorgehens bei Einholung der Zustimmungen bei Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 27 ff.
Ein verbreiteter, aber falscher Sprachgebrauch besteht übrigens in der Verwendung des Begriffs Geldbuße, der auch deswegen vermieden werden sollte, weil er bei den Betroffenen negative Assoziationen weckt.
Unstreitig, siehe nur § 111 OWiG sowie Meyer-Goßner/Schmitt § 243 Rn. 12 m.w.N.
Der Widerruf ist nicht ausdrücklich geregelt und ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 56f StGB; vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 24 f.
Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 42.
LR-Beulke § 153a Rn. 85. Ob das Gericht daran mitwirken muss, wenn es für die Einstellungsentscheidung zuständig war, ist streitig, bejahend LR-Beulke aaO. Rn. 83, verneinend KK-Diemer § 153a Rn. 38.
Vgl. zu Einzelheiten Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 22a.
LR-Beulke § 153a Rn. 62.
KK-Diemer § 153a Rn. 24.
Auch die Einstellung durch das Gericht nach § 153 Abs. 2 entfaltet im Übrigen in eingeschränktem Umfang Rechtskraftwirkung; vgl. näher dazu KK-Diemer § 153 Rn. 41 f.
Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 52, 54; LR-Beulke § 153a Rn. 99.
Vgl. z.B. OLG Karlsruhe Justiz 2000, 403; Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 57.
Nach § 492 ff. wird jedoch ein länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (sog. „SISY“) geführt, das unter anderem auch die Art der Verfahrensbeendigung und damit auch Einstellungen nach § 153 und § 153a erfasst. Staatsanwaltschaften können auf diesem Wege also bei zukünftigen Verfahren Kenntnis von zuvor – etwa bei vergleichbaren Vorwürfen – bereits erfolgten Einstellungen gegen Auflagen nehmen. Nach Meyer-Goßner/Schmitt § 492 Rn. 1 sollen so gerade „ungerechtfertigte wiederholte Einstellungen gegen Auflagen nach § 153a“ ausgeschlossen werden. Darauf hat der Verteidiger natürlich ebenfalls hinzuweisen: Die Akzeptanz eines beispielsweise von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Vorgehens nach § 153a bedeutet damit, dass eine solche Einstellung in zukünftigen Verfahren schwieriger zu erreichen sein wird – eine Information, die gerade für Mandanten, die auf Grund beruflicher oder privater Umstände (etwa wiederholte anonyme Anzeigen eines geschiedenen Ehepartners) in Zukunft mit weiteren, insbesondere ungerechtfertigten Vorwürfen rechnen müssen, wesentlich sein kann und vor einer etwa primär ökonomisch motivierten Akzeptanz einer Einstellung nach § 153a bei gleichzeitigem Bestreiten der Vorwürfe in der Sache sorgfältig bedacht werden sollte.
Vgl. aber zu § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oben Rn. 123.
Dazu ausführlich in Teil 4 (Rn. 431 ff.).
Allerdings umfasst bei Einstellungen nach § 153 Abs. 2 die beschränkte Rechtskraftwirkung auch zuvor nach § 154a behandelte Tatvorwürfe, vgl. KK-Diemer § 153 Rn. 42 m.w.N.
BGHSt 30, 165.
Das wird allerdings von der Literatur – zu Recht – bestritten: Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft allenfalls bei Vorliegen sachlicher Gründe, vgl. etwa LR-Beulke § 154 Rn. 35.