Im September 2014
Mannheim
Dirk Sauer
Sebastian Münkel
Anmerkungen
Vgl. zur jahrzehntelangen Diskussion ausführlich Sauer Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2008, S. 10 ff.
BVerfG Urt. v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10 = NJW 2013, 1058 ff.
Vgl. Sauer Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2008.
Vgl. Sauer Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2008.
Vgl. Schünemann Gutachten, passim.
Und dass Verteidiger, auch wenn sie vielfach in der schwierigsten Lage sind, nicht bei Rechtsbrüchen auch noch die Hand reichen.
Und bzw. oder sich auch um das materielle Strafrecht allenfalls sehr bedingt scheren.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Grundlagen: Für den Konsens, gegen den „Deal“
A.Ausgangspunkt: Urteilsabsprachen nicht als Umwälzung, sondern als Ergänzung der StPO
B.Möglichkeiten konsensualer Verfahrenserledigungen im deutschen Strafprozessrecht
I.Das Strafbefehlsverfahren und §§ 153 ff. als hergebrachte Möglichkeiten konsensualer Verfahrenserledigungen
1.Hintergründe und Problematik der Vorschriften
2.Faktische Existenz konsensualer Verfahrensbeendigungen als zwingende Folge
II.Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren im Überblick
2.Die „großen Linien“ der Reform
I.Positionsbestimmung
1.Rechtspolitik, Rechtsdogmatik, Rechtsanwendung
2.Gegenkritik
a)Vermischung von Rechtspolitik und Rechtsdogmatik
b)Rechtsdogmatik contra legem
aa)Rechtsdogmatik de lege lata!
bb)Keine höheren Anforderungen als an nicht abgesprochene Urteile
cc)Widerspruch zur Anerkennung des Strafbefehlsverfahrens
dd)Begrenzt sinnvolle Suche nach einer „Rechtsnatur“
3.Terminologie und Gang der Darstellung
II.Mutmaßliche Ursachen der Stärkung konsensualer Elemente im Strafprozess
1.Von der Vergeltung zur Prävention
2.Das „Opfer“ als Prozesssubjekt
3.Problematische Ausweitungen von Strafbarkeitsbereichen
4.Vom Strafprozess zum Meta-Verfahren
III.Erste praktische Konsequenzen der Bindung an das geltende Recht
1.Kein grundsätzlicher Gegensatz zwischen Prozessrecht und Mandanteninteresse
2.Weder Wunderwaffe noch Bankrotterklärung der Verteidigung