Im Interesse aller Verurteilten, die auch nach Rechtskraft auf eine effektive Verteidigung angewiesen sind, hoffen wir, dass der Neuauflage die ihr gebührende Aufmerksamkeit zuteilwird.
Im Oktober 2013
Passau Werner Beulke
Berlin Alexander Ignor
Vorwort der Autoren
In den vergangenen sechs Jahren seit der letzten Auflage hat sich einiges getan, die Neuauflage ist überfällig!
Die von Bernd Volckart entwickelte Grundstruktur des Werkes hat sich bewährt, weshalb an ihr festgehalten wird. Überarbeitet wurden jedoch seine Exkurse, insb. zum „System des Vollstreckungsrechts“ und zur „Theorie der Anrechnung“. Änderungs- bzw. Aktualisierungsbedarf ergab sich im Zusammenhang mit der Novellierung des jugendstrafrechtlichen Sanktionssystems, sich überholender Gesetzgebung zur Sicherungsverwahrung und der Rechtsprechung des BVerfG zur Maßregelvollstreckung; zudem war die Neufassung der Strafvollstreckungsordnung zu berücksichtigen. Neu aufgenommen wurden Abschnitte zum BZRG und zum StrEG.
Volckarts Appell an die Strafverteidigerinnen und -verteidiger, sich in den Diskurs um die Kriminalprognostik einzubringen, hat nichts von seiner Aktualität eingebüßt – ganz im Gegenteil: hier ist nach wie vor vieles im Fluss zwischen Standardisierung, Verrechtlichung, Simplifizierung und Professionalisierung. Wir haben seinen ausführlichen und weiterhin lesenswerten Exkurs zur Methodologie (siehe Vorauflage Rn. 134 ff.) gleichwohl ersetzt zugunsten knapper problembezogener Anmerkungen.
Die Zahl veröffentlichter gerichtlicher Entscheidungen im Bereich der Vollstreckung – weniger im Vollzug – hat beträchtlich zugenommen, was auch einer aktiveren Verteidigung zuzuschreiben ist. Gerade in zentralen Bereichen (insb. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung) kann diese Entwicklung hier aber nicht einmal annähernd aufgearbeitet werden, weshalb – selbstverständlich – auf die einschlägigen Kommentare zu verweisen ist. Der vorliegende Band will jedoch auch weiterhin sowohl eine erste Orientierung in Rechtsfragen und Tätigkeitsfeldern bieten, die für alle Praktiker irgendwann einmal „Neuland“ sind (zumal sie in der juristischen Ausbildung notorisch ausgeblendet werden), als auch eine fall- und problemorientierte Vertiefung zu aktuellen Streitfragen, nicht ohne dabei aus Verteidigungsperspektive und im Interesse der Mandanten und Mandantinnen – und wo nötig selbstverständlich rechts- und kriminalpolitisch – Position zu beziehen: Auch dies ganz in Volckart’scher Tradition.
Bremen & Hamburg, im Oktober 2013 Helmut Pollähne & Ines Woynar
Aus dem Vorwort zur 4. Auflage
Auch nach drei Auflagen des „Volckart“ zur Praxis der Strafverteidigung in der Vollstreckung und im Vollzug bleibt auf dem Wege zu einer effektiven Verteidigung nach Rechtskraft noch ein langer Weg zurückzulegen. Nachdem ein Oberlandesrichter Pionierarbeit leisten musste, und zweifellos geleistet hat, ist es dem neuen Team eine Ehre, diesem Weg in akademischer und anwaltlicher Perspektive weiter zu folgen. Gerne hätten wir diese Arbeit in regem Austausch mit Bernd Volckart zu einem gemeinsamen Ende gebracht: Der viel zu frühe Tod des geschätzten Kollegen war ein bitterer Verlust – und soll uns zugleich als Vermächtnis dienen, die Bemühungen um „Verrechtlichung und Rationalisierung der zu Unrecht als unwichtiges Nebengebiet vernachlässigten Strafvollstreckung“ (aus dem Vorwort zur dritten Auflage, s.u.) in seinem Geiste fortzusetzen und weiterzuentwickeln.
Aus dem Vorwort zur 3. Auflage
Mit diesem Buch habe ich von Anfang an nicht nur die Interessen der strafrechtlich Verurteilten und ihrer Verteidiger vor Augen gehabt. Es ging mir immer auch darum, die Verrechtlichung und Rationalisierung der zu Unrecht als unwichtiges Nebengebiet vernachlässigten Strafvollstreckung voranzubringen.
Die deutsche Strafprozessordnung stammt vom 1.2.1877. Das Verfahrensrecht, das man damals wahrnahm, war dasjenige der Hauptverhandlung. Das Vollstreckungsrecht bestand nur aus wenigen Formalien - es gab nicht nur keine Aussetzung der Vollstreckung, sondern das Strafrecht kannte überhaupt keinen kriminalprognostisch begründeten Freiheitsentzug. (...) Nach der Einführung der Aussetzung zur Bewährung im JGG 1923 und im StGB 1953 blieb es zunächst lange dabei; das Beschlussverfahren hat erst in neuerer Zeit durch Rechtsprechung und Rechtsdogmatik einige Konturen erhalten. Diese Entwicklung ist noch längst nicht abgeschlossen. Dabei muss das Beweisrecht, und hier vor allem die Behandlung der kriminalprognostischen Sachverständigengutachten, im Mittelpunkt stehen. Mit der unmittelbaren Übernahme der Äußerungen von Psychiatern und Psychologen ist es ja nicht getan. Wenn es das Gericht ist, das die Entscheidung eigentlich zu treffen hat, muss es den Denkvorgang des Sachverständigen durchschauen und kontrollieren, nicht nur im Strengbeweisverfahren der Hauptverhandlung, sondern auch im Vollstreckungsverfahren. Der Verteidiger muss mit dafür sorgen, dass dies erstens überhaupt möglich ist und zweitens auch tatsächlich geschieht. Durch die seit dem Erscheinen der zweiten Auflage dieses Buchs im Jahre 1998 ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs zu Lügendetektorgutachten und zu Glaubhaftigkeitsgutachten ist es unabweisbar geworden, auch die kriminalprognostische Beweisaufnahme aus dem Bereich intuitiver, eher der Wahrsagerei zuzuordnender Behauptungen herauszuheben.
Burgwedel, im Mai 2001 Bernd Volckart
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Vorwort zur 4. Auflage
Aus dem Vorwort zur 3. Auflage
Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe