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Allerdings sind der Wahl eines steueroptimalen Standortes für den Sitz einer Joint Venture Gesellschaft häufig insoweit Grenzen gesetzt, als bei der Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft regelmäßig nicht steuerliche Vorgaben bestehen, die der Standortelastizität aufgrund der Besteuerung und somit auch der Steuereffizienz Grenzen setzen. Dabei spielen auch allgemeine Standortkriterien (rechtliche, politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes) entsprechend der unternehmerischen Ausrichtung des jeweiligen Joint Venture eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grunde kommen als Standort für eine Joint Venture Gesellschaft in der Praxis häufig die Staaten in Betracht, in denen die jeweiligen Joint Venture Gesellschafter ansässig sind bzw. Drittstaaten, in denen das Joint Venture seine Geschäftstätigkeit ausübt. Denkbar ist jedoch auch eine Bündelung der Aktivitäten in einer gemeinsamen Joint Venture Holding in einem steueroptimalen Drittland.[6] Für die Gründung einer deutschen Holdinggesellschaft können hingegen etwaige Compliance-Risiken der im Ausland ansässigen operativen Tochtergesellschaft sprechen (vgl. im Einzelnen 10. Kap. Rn. 74 ff.)
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Weiterhin richtet sich die Höhe der effektiven Steuerbelastung normalerweise auch danach, wo und in welcher Form das Joint Venture seine tatsächlichen Einkünfte aus steuerlicher Sicht erzielt.[7] Wie bei allen anderen Unternehmensformen ist somit auch beim Joint Venture primär die internationale Allokation der unternehmerischen Aufgaben und Risiken einschließlich einer geeigneten Verrechnungspreispolitik für die Höhe der Steuerquote ausschlaggebend.[8]
2.2 Wahl der Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft
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Für einen Joint Venture Partner können wirtschaftlich identische Sachverhalte in Abhängigkeit von der gewählten Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft teilweise mit unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen verbunden sein. Vor dem Hintergrund seiner steuerlichen Ziele stellt sich für diesen deshalb die Frage nach der aus steuerlicher Sicht optimalen Rechtsform. Dabei haben die Joint Venture Partner die grundsätzliche Wahl zwischen der Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft als Personen- bzw. als Kapitalgesellschaft.
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Prinzipiell sind Personengesellschaften als mögliche Rechtsform für unternehmerische Aktivitäten in fast allen Staaten der Welt bekannt. Bei den in Deutschland gebräuchlichen Grundformen von Personengesellschaften handelt es sich um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offenen Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft.[9] In der Gestaltungspraxis ist vor allem die Joint Venture GmbH & Co. KG relevant, während die Außen-GbR und die OHG wegen der drohenden unbeschränkten Haftung für die Joint Venture Partner regelmäßig nicht in Frage kommen.[10]
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Aus steuerlicher Sicht besteht das Wesensmerkmal einer Personengesellschaft darin, dass diese in Deutschland und den meisten Industrienationen als transparent betrachtet wird. Als Folge hiervon erfolgt die Besteuerung nicht auf Gesellschafts- sondern auf Gesellschafterebene.[11] Die Gesellschafter der Personengesellschaft werden als Mitunternehmer betrachtet, denen die auf Gesellschaftsebene erzielten Einkünfte anteilig unmittelbar zugerechnet werden („Mitunternehmerkonzept“). Sondervergütungen, die aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Personengesellschaft und deren Gesellschaftern geleistet werden, werden in Deutschland als Teil des Gewinns der Personengesellschaft behandelt und steuerlich ebenfalls auf Gesellschafterebene erfasst.
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Demgegenüber ist eine Kapitalgesellschaft eine zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks gegründete Personenvereinigung, bei der das Organisationsstatut die Zweckbindung weitgehend unabhängig von ihrem Mitgliederbestand gewährleistet. Eine Kapitalgesellschaft ist ein eigenständiges Rechtssubjekt (juristische Person), bei dem die Haftung der Gesellschafter begrenzt ist. Steuerlich stellt sie ein eigenständiges Steuerrechtssubjekt dar, bei dem zwischen der Gesellschafts- und Gesellschafterebene differenziert wird. Aufgrund dieser Rechtsfähigkeit werden schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich grundsätzlich anerkannt, sofern die schuldrechtliche Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Bei den in Deutschland verbreiteten Grundformen der Kapitalgesellschaft handelt es sich um die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.[12]
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Vergleichbar ausgestaltete Gesellschaften (z.B. Ltd.) sind auch in ausländischen Rechtsordnungen bekannt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es zulässig, sich für die Geschäftstätigkeit im eigenen Land auch der Gesellschaftsformen anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union zu bedienen.[13] Sofern die relevanten Anknüpfungspunkte vorliegen,[14] besteht bei der steuerlichen Behandlung einer ausländischen Gesellschaftsform kein Unterschied zu einer im deutschen Recht vorgesehenen Gesellschaftsform.
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Die sich beim Joint Venture Partner letztendlich mit der Wahl der Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft ergebenden ertragsteuerlichen Folgen hängen wiederum erheblich davon ab, ob dieser selbst als eine unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligte natürliche Person einkommensteuerpflichtig oder als Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig ist.[15]
2.3 Steuerliche Überlegungen bei der finanziellen Ausstattung der Joint Venture Gesellschaft
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Grundsätzlich steht es dem Gesellschafter einer Joint Venture Gesellschaft frei, die Finanzmittel zur Kapitalausstattung des Joint Ventures in Form von Eigen- oder Fremdkapital (Gesellschafterdarlehen) zu gewähren.
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Die Form der Kapitalausstattung einer Joint Venture Gesellschaft stellt primär eine betriebswirtschaftliche Entscheidung dar. Sie zielt auf die Minimierung der Kapitalkosten und die Maximierung der Eigenkapitalrendite. Die betriebswirtschaftlich „richtige“ Finanzierungsform als solche gibt es dabei allerdings nicht; es kommt immer auf die individuellen Prämissen des Joint Venture Partners an. Die durch die Finanzierungsform ausgelöste Steuerbelastung ist als wirtschaftlicher Kostenfaktor in diesem Zusammenhang aber in hohem Maße entscheidungsrelevant. Denn das vorrangige Ziel der Steuerplanung – insbesondere bei grenzüberschreitenden Unternehmensaktivitäten – muss die Minimierung der Steuerkosten (sog. Konzernsteuerquote) im Gesamtkonzern sein.[16] Unter diesem Gesichtspunkt sollte die steuerplanerische Zielvorgabe für eine Optimierung der Unternehmensfinanzierung im Gesamtkonzern bei einem gegebenen Bestand an Eigenkapital wie folgt sein:[17]
– | Fremdkapitalausstattung derjenigen Joint Venture Geschäftseinheiten (Kapitalgesellschaften, Betriebsstätten), bei denen die steuerliche Wirkung des Zinsabzuges am größten ist - d.h. also in den Ländern mit hohen Grenzsteuersätzen und möglichst geringer formaler Einschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung – wie z.B. sog. Thin Capitalization Restriktionen – durch das jeweilige nationale Steuerrecht; |
– | Einsatz von Eigenkapital bei denjenigen Joint Venture Beteiligungen, bei denen die Eigenkapitalrendite nach Steuern am größten ist – also in den Ländern mit möglichst geringer Grenzsteuerbelastung auf erwirtschaftete Gewinne. |
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Auf