V.Schlussfolgerungen für die Steuerstrategie162 – 164
3 › I. Grundlagen
I. Grundlagen
1. Begriffsabgrenzung
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Joint Venture sind – auch für steuerliche Zwecke – definiert als vertragliche Vereinbarungen über die gemeinsame wirtschaftliche Aktivität zwischen zwei oder mehr Parteien. Unabhängig von der konkreten Gestaltung im jeweiligen Einzelfall besteht ihre Zwecksetzung immer darin, die dem Joint Venture zugewiesenen Aufgaben im Interesse der Joint Venture Partner zu erfüllen. Für den gemeinsamen Zweck leisten diese ihre Beträge in Form von Geld, Technologie oder Sachleistungen, bleiben ansonsten jedoch als eigenständige Unternehmen bestehen und erhalten in den nicht von der Kooperation betroffenen Bereichen ihre Unabhängigkeit. Somit bleibt die Zusammenarbeit – im Gegensatz zur Fusion – auf bestimmte Gemeinschaftsvorhaben oder Tätigkeitsfelder beschränkt.[1]
2
Neben strategischen Allianzen als bloße schuldrechtliche Vertrags-Joint Venture ohne gesellschaftsrechtliche Organisationseinbindung (Ergebnisgemeinschaft als Contractual Joint Venture) werden Gemeinschaftsunternehmen für auf Kapitalbeteiligungen beruhende wirtschaftliche Kooperationen als Joint Venture im engeren Sinne verstanden.[2] Bei einem Joint Venture Unternehmen handelt es sich also um eine eigenständige Gesellschaft, die durch den kapitalmäßigen Zusammenschluss verschiedener Joint Venture Partner unter Teilung von Kontrolle, Risiko und Gewinn in einer gesellschaftsrechtlichen Struktur zur Erreichung eines gemeinsamen Geschäftszwecks eingegangen wird. Die Joint Venture Gesellschaft selbst kann dabei eine eigene Geschäftstätigkeit entfalten und/oder auch als Holding Beteiligungen an weiteren im In- oder Ausland ansässigen Gesellschaften halten.
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In Abhängigkeit davon, ob an dem Joint Venture nur in Deutschland oder auch in anderen Ländern ansässige Partner beteiligt sind bzw. ob die Joint Venture Gesellschaft in Deutschland oder in einem anderen Land errichtet wird, spricht man von einem „nationalen“ oder „internationalen“ Joint Venture.
3 › I › 2. Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren
2. Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren
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Das Ziel eines Joint Venture besteht darin, die ihm zugewiesenen Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Partnerunternehmen zu erfüllen. Deshalb ist bei dessen Errichtung der Gestaltungsspielraum bezüglich der Struktur, des Standortes und der Rechtsform des Joint Venture unter rein steuerlichen Gesichtspunkten insoweit begrenzt, als verschiedene außersteuerliche Faktoren berücksichtigt werden müssen. Diese können nicht beliebig variiert werden. So wird z.B. in Fällen, in denen im Ausland zur Ausübung der Geschäftstätigkeit im dortigen Markt ein Joint Venture mit einem vor Ort ansässigen Partner gebildet wird, regelmäßig auch die Joint Venture Gesellschaft im Ausland errichtet werden.
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Grundsätzlich müssen bei der Errichtung eines Joint Venture sowohl die steuerlichen als auch die nicht steuerlichen Interessen aller beteiligten Joint Venture Partner unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden.
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Die Joint Venture Partner können bei einem Joint Venture nicht auf eine eigenständige Rechtsform für Unternehmenskooperationen zurückgreifen, sondern haben aus den existierenden Unternehmensrechtsformen eine geeignete Struktur für die Joint Venture Gesellschaft zu wählen. Entsprechend sind auch im Steuerrecht keine eigenständigen Spezialvorschriften für Joint Venture vorgesehen. Vielmehr unterliegen Joint Venture Gesellschaften und die daran beteiligten Joint Venture Partner den allgemeinen steuerlichen Vorschriften, die für die entsprechende Unternehmensrechtsform beachtet werden müssen.[3]
3 › I › 3. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes
3. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes
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Den Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen bildet ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Joint Venture Partner. Dieser erzielt als Gewerbetreibender bzw. Mitunternehmer einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 EStG, oder ist ein inländisches Unternehmen, das als Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der Körperschaftsteuer unterliegt. Die Anteile an der Joint Venture Gesellschaft werden im Betriebsvermögen des inländischen Joint Venture Partners gehalten.
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Der im Inland ansässige Joint Venture Partner plant, in einem bestimmten Bereich gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten mit mindestens einem weiteren unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen oder einem nach § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG beschränkt einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen ausländischen Partner aufzunehmen und hierzu ein Gemeinschaftsunternehmen (sog. „Equity Joint Venture“) im In- oder Ausland zu errichten. Dabei soll die Kooperation auf einen abgegrenzten Bereich beschränkt bleiben, so dass die Existenz, Eigenständigkeit und der Fortbestand des Joint Venture Partners gewahrt bleibt.[4]
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Vor diesem Hintergrund werden die steuerlichen Konsequenzen analysiert, die sich primär aus der Sicht des inländischen Joint Venture Partners ergeben, wenn die Joint Venture Gesellschaft als Personen- bzw. Kapitalgesellschaft, sowie jeweils im In- bzw. Ausland errichtet wird.
Anmerkungen
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1262 ff.; Wilde DB 2007, 269.
Equity Joint Venture. Zur Abgrenzung eines Equity- zu einem Contractual Joint Venture vgl. 2. Kap. Rn. 18 ff. sowie Zacher IStR 1997, 408 ff.
Vgl. Grotherr/Endres/Schultz Hdb. der Internationalen Steuerplanung, S. 276.
Auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die in Zusammenhang mit einer Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG), der Verschmelzung von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft oder der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (§§