III.Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB
1.Grundlegendes
c)Populistischer Sicherheitsfanatismus
d)Die SV als verfassungs- und konventionsrechtliches Problem
e)„Tätige Reue“ des Gesetzgebers – Reform v. 22.10.2010
f)Die späten Einsichten des BVerfG
g)Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.03.2012
a)Die gesetzliche Übergangsregelung gem. Art. 316e Abs. 1 EGStGB
b)Übergangsregelungen des BVerfG
3.Die formalen Unterbringungsvoraussetzungen bis zur Neuregelung
a)Rückfall nach mindestens zwei Vorverurteilungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
cc)Zeitschranke für frühere Taten (Rückfallverjährung)
b)Qualifizierter Rückfall nach nur einer einschlägigen Vorstrafe (§ 66 Abs. 3 S. 1 StGB n.F.)
c)SV ohne Vorstrafe (§§ 66 Abs. 2, 66 Abs. 3 S. 2 StGB)
aa)Verurteilung wegen mindestens einer von mindestens drei Hangtaten (§ 66 Abs. 2 StGB)
bb)Verurteilung wegen mindestens einer von mindestens zwei Katalogtaten (§ 66 Abs. 3 S. 2 StGB)
d)Ermessensfrage bezüglich § 66 Abs. 2 StGB und § 66 Abs. 3 StGB
4.Hang zu neuen schweren Straftaten
6.Hang- oder gefahrbegründende Gesichtspunkte
b)Affekt- und Gelegenheitstaten
7.Hinzuziehung eines Sachverständigen
8.Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung
9.SV neben lebenslanger Freiheitsstrafe
10.Verbindung von SV und anderen Maßregeln
a)SV und Unterbringung nach § 63 StGB