Immobilienrecht in Dänemark. Gerhard Ring. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Gerhard Ring
Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783811419186
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      Literatur:

      Cornelius Das dänische Notarwesen, DNotZ 1996, 352; Raudszus Urkundswesen, Grundbuch, Handelsregister und Notariat in Dänemark, DNotZ 1977, 516.

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      Wegen der nicht erfolgten Rezeption des römischen Rechts in Dänemark ist kein dem deutschen Recht vergleichbarer Notarberuf als selbstständige, unabhängige und ausschließliche Tätigkeit entstanden. Der Beruf des Notars besteht in Dänemark in seiner spezifischen Form nicht. Es gibt nach dänischem Recht keine Rechtsgeschäfte, die zur Wirksamkeit der notariellen Form bedürfen. Nur in wenigen Fällen sind notarielle Beurkundungen möglich: bspw.

im Erbrecht bei der Testamentserrichtung (vgl. § 63 Erbgesetz);
bei Bestätigungen, dass eine Kopie eines Dokuments mit dem Original identisch ist;
bei der Unterschrift besonderer Dokumente, bei denen ausländische Behörden die Anwesenheit eines Notars verlangen, etwa der Beglaubigung der Unterschrift einer Vollmacht, die im Ausland Verwendung finden soll, sowie
beim Wechsel- (§ 88 Wechselgesetz) und Scheckprotest (§ 66).

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      Notarielle Beurkundungen erfolgen – im erwähnten Umfang – dann durch den Richter im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das nicht existente Amt des Notars wird in diesen Fällen durch einen Richter des Stadtgerichts wahrgenommen (§ 11 Abs. 2 Prozessgesetz), der die eigentliche Aufgabenstellung auf einen Gerichtsassessor (dommerfuldmægtig) bzw. eine andere Person delegieren kann (§ 19 Abs. 3 Prozessgesetz). Im Rahmen der Ausübung notarieller Aufgaben wird der Gerichtsassessor dann aber nicht als Richter, sondern als Notar oder Notarius publicus tätig.

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      § 11 Abs. 3 Prozessgesetz ermächtigt den Justizminister zur Regelung der Einzelheiten der Notartätigkeit durch Rechtsverordnung. Dies ist mit der Verordnung Nr. 1555 aus dem Jahre 2007 erfolgt. Nach § 1 der Verordnung hat der Notar die Aufgabe, Handlungen, die eine rechtliche Bedeutung haben, beizuwohnen oder selbst vorzunehmen, um durch seine Bestätigung eine Dokumentation zu sichern, der nach dem Gesetz oder in der Praxis eine besondere Beweiskraft beigemessen wird.

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      Vollstreckbare notarielle Urkunden gibt es nach dänischem Recht nicht.

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      Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Testamente gilt, dass das Testament automatisch in Dänemark Anerkennung findet, wenn die zuständige ausländische Behörde bestätigt, dass das Testament in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des betreffenden Staates errichtet worden ist.

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      Das Brüsseler EWG-Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist für Dänemark (mit dem ersten Beitrittsabkommen vom 9.10.1978) im Verhältnis zu den anderen EWG-Staaten im Jahre 1986 in Kraft getreten.

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      Am 16.9.1988 wurde das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Konvention) als Parallelübereinkommen zum EuGVÜ abgeschlossen. Das Lugano-Übereinkommen galt und gilt zwischen EG-Staaten und EFTA-Staaten, die es ratifizierten: Dänemark hat dies am 1.3.1996 (ohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland) getan.

      Die Brüssel IIa-Verordnung galt für Dänemark zunächst nicht. Doch hat Dänemark mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen am 19.10.2005 völkerrechtlich vereinbart, dass die EuGGVO (= Brüssel I-Verordnung) auch für und im Verhältnis zu Dänemark Anwendung finden soll (in Kraft getreten am 1.7.2007). Damit sind spätere Änderungen und Abkommen, die auf der Grundlage des EuGGVO geschlossen werden, für Dänemark erst nach einem erneuten Abschluss eines Abkommens verbindlich.

      

      Prof. Dr. Gerhard Ring/Dr. Line Olsen-Ring, LL.M.

      2. Kapitel Grundstücksrecht

      A.Grundstrukturen des Grundstücksrechts28 – 173

       I.Rechtsquellen im Grundstücksverkehr28 – 60

       II.Strukturprinzipien des Grundstücksrechts61 – 136

       1.Eigentum61 – 99

       a)Alleineigentum67

       b)Miteigentum68 – 75

       c)Wohnungs- und Teileigentum76 – 88

       d)Erbbaurechte89

       e)Exkurs: Zentrale Eigentumsverfügungsbeschränkungen90 – 99

       2.Dienstbarkeiten und Nutzungsrechte an Grundstücken100 – 114

       a)Dienstbarkeiten100 – 105

       b)Dingliche Nutzungsrechte106 – 111

       c)Immobilienleasing112

       d)Time-Sharing113, 114

       3.Grundpfandrechte115 – 136

       a)Hypotheken und Grundschulden115 – 133

       aa)Hypotheken117 – 125

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