Immobilienrecht in Dänemark. Gerhard Ring. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Gerhard Ring
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811419186
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       Anhang III: Hypothek

       Anhang IV und V: Muster einer Grundstücksverkaufs/-erwerbsvollmacht

       Anhang VI: Fundstellen von Gesetzen und Verordnungen

       Anhang VII: Anschriften von wichtigen Behörden, Einrichtungen und Organisationen

      

ABL lov om andelsboligforeninger og andre boligfællesskaber(Gesetz über Wohnungsbaugenossenschaften und andere Wohngemeinschaften)
ApSL lov om anpartsselskaber (dänisches GmbH-Gesetz)
DBA Deutsch-Dänisches-Doppelbesteuerungsabkommen
EBL ejendomsavancebeskatningsloven (Gesetz über Grundstücksgewinnbesteuerung)
IntEnc CompL International Encyclopedia of Comparative Law
LT Lovtidende A (amtliche Sammlung von Gesetzen und Verordnungen)
RIW Recht der Internationalen Wirtschaft
TAL tinglysningsafgiftsloven (Gesetz über Grundbuchgebühren)
TB tinglysningsbekendtgørelse (Grundbuchverordnung)
TL tinglysningsloven (Grundbuchgesetz)
USL udstykningsloven (Siedlungsgesetz)
ÆRL Z lov om ægteskabets retsvirkninger (Gesetz über die Ehewirkungen)

      

      Prof. Dr. Gerhard Ring/Dr. Line Olsen-Ring, LL.M.

      1. Kapitel Einführung

      A.Überblick1 – 15

      B.Europäisches Recht und internationale Abkommen16 – 19

       I.Europäisches Recht16, 17

       II.Multilaterale Abkommen18

       III.Bilaterale Abkommen19

      C.Notariatssystem20 – 26

      1 › A. Überblick

      Weiterführende deutschsprachige Literatur:

      Dübeck, Einführung in das dänische Recht, 1996; Iversen, Das dänische Privatrecht im Spiegel seiner Literatur, ZEuP 2002, 403; Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische Recht, 1999; dies., Erbrecht in Skandinavien (Schweden mit Bezügen zu den Erbrechten Dänemarks, Finnlands, Norwegens und Islands), in: NK-BGB, 3. Aufl., 2010, S. 1855; dies., Erbrecht in Dänemark, in: Erbrecht in Europa (hrsg. von Süß), 2. Aufl., 2008, S. 413; dies., Familienrecht in Skandinavien (Schweden, Dänemark, Finnland und Norwegen), in: NK-BGB, 2. Aufl., 2010, S. 2512; dies., Eherecht in Dänemark, in: Familienrecht in Europa (hrsg. von Süß und Ring), 2006, S. 375; Spaude, Das dänische Rechtswesen. Gerichtsaufbau und Verfahrensrecht, 1976; Steiniger, Einführung in das dänische Rechtssystem, 2. Aufl. 1984.

      Weiterführende ausländische Literatur:

      Blume, Legal Method in Danish Law, 2011; Dahl/Melchior/Rehof/Tamm, Danish Law in a European Perspective, 2. Aufl., 2002; Gammeltoft-Hansen/Gomard/Philip (Hrsg.), Danish Law. A general survey, 1982; Koktvedgaard, National Reports, in: IntEncCompL, Loseblattsammlung; Tamm, The History of Danish Law, Selected Articles and Biography, 2011.

      1

      Das Königreich Dänemark ist eine konstitutionelle Erbmonarchie, die Dänemark, die Färöer und Grönland umfasst, mit einer Bevölkerung von rund 5,5 Mio. Einwohnern. Den Färöern wurde 1948, Grönland 1979 Selbstverwaltung (hjemmestyre) im Rahmen der Monarchie eingeräumt. 2009 wurde auf Grönland eine erweiterte Selbstverwaltung (selvstyre) eingeführt (dazu Rn. 13). Dem Monarchen, augenblicklich Margrethe II, kommen ausschließlich formelle und zeremonielle Funktionen im Rahmen des parlamentarischen Regierungssystems zu. Das Parlament (Folketinget) besteht aus einer Kammer mit 179 Abgeordneten, von denen jeweils zwei auf Grönland und den Färöern gewählt werden. Die Regierung, d.h. Ministerpräsident (statsministeren) und Ressortminister, wird vom Monarchen ernannt (und darf im Parlament keine Mehrheit gegen sich haben). Das Parteienspektrum im Folketing ist wegen der relativ niedrigen Sperrgrenze von 2 % recht breit. Die dänischen Regierungen sind meist Minderheitsregierungen gewesen, weswegen die Politik stark auf Kompromisse und Konsens ausgerichtet ist. Seit Herbst 2011 regiert eine sozialdemokratisch geführte Koalition unter Führung der Vorsitzenden der Sozialdemokraten, Helle Thorning Schmidt.

      2

      Die Wohnungspolitik ist u.a. vom Gedanken geprägt, dass Wohnraum, der für ein ganzjähriges privates Wohnen (im Unterschied zu Ferienhäusern) bestimmt ist, nicht leer stehen darf. Damit soll der immer noch bestehenden Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden. Aus dem Wohnungseigentum folgt somit eine seitens der Gemeinden anordenbare Pflicht, die Wohnung selbst zu bewohnen bzw. anderen zu Wohnzwecken zu überlassen (dazu Rn. 90 ff.). In den letzten Jahren werden vereinzelt (vor allem teurere) Wohnungen gebaut, die von der Wohnpflicht ausdrücklich ausgenommen werden. Umgekehrt darf eine Ferienwohnung grundsätzlich nicht als fester Wohnsitz dienen. Mit dem Ziel, die dänische „Sommerhauskultur“ zu schützen und befürchteten Preissteigerungen auf dem Markt durch Immobilienkäufe