Dörr ZUM 2013, 81 unter Bezugnahme auf die Rundfunk- und Informationsfreiheit als Grundlage des öffentlich-rechtlichen Kabelbelegungsregimes; Ladeur ZUM 2013, 511; ders. ZUM 2012, 939 ff.; a.A. Fink/Keber MMR-Beil. 2013, 1, die einen aus dem Grundversorgungsauftrag abzuleitenden Kontrahierungszwang der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten annehmen; Trute/Broemel MMR-Beilage 11/2012, 1, die von einer kartellrechtlichen Missbräuchlichkeit ausgehen, da eine unentgeltliche Verbreitung weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Programmanbietern marktüblich sei, sondern sich vielmehr allein als Ausdruck des medienrechtlichen Sonderstatus der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter darstelle.
LG Köln ZUM 2013, 502, 509.
BGH 16.6.2015, BGHZ 205, 355.
BGH 12.4.2016, NZKart 2016, 374.
Siehe 24. Kap.
Siehe hierzu etwa auch OVG Koblenz 28.7.2016, MMR 2016, 783, 784 mit Bezug auf BGHZ 205, 355.
Hierzu auch Dörr JuS 2016, 86.
Umfassend hierzu Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 921 f., 936 f.
Vgl. www.mercedes-benz.tv/.
„Die ARD in der digitalen Medienwelt“ Strategiepapier, verabschiedet in der ARD-Arbeitssitzung am 18.6.2007, abgedr. in epd medien 53/2007, 3 ff.
Vgl. etwa de Posch epd medien 67/2007, 27 ff.
Vgl. auch Eberle ZUM 2006, 439 ff.
15. KEF Bericht, Bd. 1, S. 119, Ziff. 270.
16. KEF Bericht, S. 207 ff., Ziff. 486 ff.
„Die ARD in der digitalen Medienwelt“ Strategiepapier v. 18.6.2007, epd medien 53/2007, 3. Bereits im Jahr 2000 hatte der damalige Intendant des WDR einen sehr deutlichen strategischen Standpunkt bezogen und den Ausbau des Internet neben Fernsehen und Hörfunk zu einer „dritten Programmsäule“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgerufen. Darin lag eine klare Abkehr von der bloßen Programmbegleitung des Rundfunks, verbunden mit der Schaffung eines eigenen Programms mit online-spezifischen Angeboten und Formaten für die Internet-Nutzer. Der Rundfunkauftrag – so die damalige Sichtweise – müsse zu einem umfassenden Kommunikationsauftrag fortgeschrieben werden, aus dem ein Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an allen relevanten Programmplattformen der „digitalen Welt“ erwachse. Vgl. Pleitgen Wer die Zukunft verstehen will, sollte in die Vergangenheit schauen, Rede in der öffentlichen Sitzung des Rundfunkrats des WDR am 28.6.2000.
„Die ARD in der digitalen Medienwelt“ Strategiepapier, verabschiedet in der ARD-Arbeitssitzung am 18.6.2007, abgedr. in epd medien 53/2007, 3 ff.
Dazu 8. Kap. Rn. 10 ff., 15 f. in diesem Kontext auch Dörr/Holznagel/Picot Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud.
Dazu BeckOK InfoMedienR/Gersdorf RStV § 11d Rn. 1–3.
Für eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Stufen des Verfahrens vgl. Rn. 57 ff.
Vgl. dazu Paulus/Nölscher ZUM 2017, 179, 185; Ory K&R 2011, Editorial zu Heft 3.
Der NDR ist innerhalb der ARD für die Umsetzung der „Tagesschau-App“ verantwortlich.
Vgl. etwa Bezahlmodelle des Axel Springer Verlages mit Angeboten wie „SPIEGEL-App“, „BILD-App“ und „WELT-App“.
LG Köln ZUM-RD 2012, 613.
LG Köln ZUM-RD 2012, 613, 616 f.
Vgl. hierzu Neuhoff ZUM 2012, 371 ff.
LG Köln ZUM-RD 2012, 613, 617.
LG Köln ZUM-RD 2012, 613, 617 f.
LG Köln ZUM-RD 2012, 613, 619.
LG