Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811437579
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Aktienrechts – den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht entgegennimmt, über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats beschließt.[16] Um eine außerordentliche Hauptversammlung handelt es sich dann, wenn nicht die von Jahr zu Jahr regelmäßig wiederkehrenden Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen.[17] Rechtliche Bedeutung hat die Unterscheidung nicht.[18]

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. 2. Kap. Rn. 9 ff.

       [2]

      Weitere Vorschriften sind z.B. Art. 38, Art. 39 Abs. 2 oder Art. 40 Abs. 2 SE-VO.

       [3]

      Wagner NZG 2002, 985 ff.

       [4]

      Abw. vom deutschen AktG, nach dem die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden hat (§ 175 Abs. 1 S. 2 AktG).

       [5]

      Vgl. MünchKomm AktG/Kubis Art. 56 SE-VO Rn. 6.

       [6]

      Vgl. unten Rn. 11: Nach § 179 Abs. 2 AktG ist eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich.

       [7]

      Ähnlich § 179 Abs. 2 S. 2 AktG, wonach die Satzung für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens nur eine größere Kapitalmehrheit als drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bestimmen darf.

       [8]

      Bsp. bei Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 39 Rn. 26.

       [9]

      Weitere Bsp. bei Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 39 Rn. 26.

       [10]

      Vgl. Rn. 7.

       [11]

      Knapp DStR 2012, 2392; so auch umgesetzt in der Praxis, z.B. Satzung der GfK SE, Allianz SE.

       [12]

      So auch Knapp DStR 2012, 2392, MünchKomm AktG/Kubis Art. 52 SE-VO Rn. 4 und 5.

       [13]

      So auch Brandt S. 181.

       [14]

      Wagner NZG 2002, 985, 986.

       [15]

      Vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 34 Rn. 1.

       [16]

      Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 34 Rn. 45; zur Entlastung vgl. Fn. 19 zu Rn. 24.

       [17]

      Semler/Volhard/Semler § 1 Rn. 2.

       [18]

      Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 34 Rn. 47; MünchKomm AktG/Kubis Art. 52 SE-VO Rn. 2.

      6 › II. Zuständigkeit

      20

      6II › 1. SE-VO

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      Ausdrücklich durch die SE-VO der Hauptversammlung übertragene Befugnisse sind im Einzelnen:

die Verlegung des Sitzes der SE (Art. 8 Abs. 4 SE-VO);
die Zustimmung zum Verschmelzungsplan, soweit eine SE selbst zu den sich verschmelzenden Gesellschaften im Falle der Gründung einer SE durch Verschmelzung gehört (Art. 23 Abs. 1 SE-VO);
die Zustimmung zum Gründungsplan, soweit eine SE selbst zu den Gründungsgesellschaften im Falle der Gründung einer Holding-SE gehört (Art. 32 Abs. 6 SE-VO);
die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsorgans im monistischen System (Art. 43 Abs. 3 SE-VO);
Beschlüsse über Satzungsänderungen (Art. 59 Abs. 1 SE-VO);
die Zustimmung zum Umwandlungsplan

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