Anmerkungen
Vgl. 2. Kap. Rn. 9 ff.
Weitere Vorschriften sind z.B. Art. 38, Art. 39 Abs. 2 oder Art. 40 Abs. 2 SE-VO.
Wagner NZG 2002, 985 ff.
Abw. vom deutschen AktG, nach dem die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden hat (§ 175 Abs. 1 S. 2 AktG).
Vgl. MünchKomm AktG/Kubis Art. 56 SE-VO Rn. 6.
Vgl. unten Rn. 11: Nach § 179 Abs. 2 AktG ist eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich.
Ähnlich § 179 Abs. 2 S. 2 AktG, wonach die Satzung für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens nur eine größere Kapitalmehrheit als drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bestimmen darf.
Bsp. bei Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 39 Rn. 26.
Weitere Bsp. bei Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 39 Rn. 26.
Vgl. Rn. 7.
Knapp DStR 2012, 2392; so auch umgesetzt in der Praxis, z.B. Satzung der GfK SE, Allianz SE.
So auch Knapp DStR 2012, 2392, MünchKomm AktG/Kubis Art. 52 SE-VO Rn. 4 und 5.
So auch Brandt S. 181.
Wagner NZG 2002, 985, 986.
Vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 34 Rn. 1.
Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 34 Rn. 45; zur Entlastung vgl. Fn. 19 zu Rn. 24.
Semler/Volhard/Semler § 1 Rn. 2.
Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 34 Rn. 47; MünchKomm AktG/Kubis Art. 52 SE-VO Rn. 2.
6 › II. Zuständigkeit
II. Zuständigkeit
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Die der Hauptversammlung der SE zugewiesenen Zuständigkeiten ergeben sich aus der SE-VO, aus dem im Sitzstaat der SE geltenden nationalen Recht und – soweit es das Gesetz erlaubt – aus der Satzung. Bei den in diesem Abschnitt unter Rn. 33 ff. behandelten „ungeschriebenen Zuständigkeiten“ handelt es sich um solche, die die deutsche Rechtsprechung in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften statuiert hat. Zwar verweist die SE-VO ausdrücklich nur auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates. Richterliche Rechtsfortbildung ist also nicht unmittelbar erfasst und in der Literatur umstritten. Die überwiegende Meinung befürwortet die Anwendbarkeit der ungeschriebenen nationalen Regelungen auch für die SE. Dafür spreche unter anderem z.B. der in der englischen Sprachfassung von Art. 52 SE-VO verwendete Begriff „the law of that Member State“.[1] Andere ablehnende Meinungen betonen, das mit der SE-VO verfolgte Ziel der Rechtsvereinheitlichung verbiete es, gemeinschaftsrechtlich gezogene Grenzen zwischen den Organzuständigkeiten auf nationaler Ebene wieder zu verwischen.[2] Zur Vermeidung von Risiken bezüglich der Wirksamkeit von Maßnahmen der Gesellschaft empfiehlt es sich jedoch, für die SE mit Sitz in Deutschland die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten.[3]
1. SE-VO
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Ausdrücklich durch die SE-VO der Hauptversammlung übertragene Befugnisse sind im Einzelnen:
– | die Verlegung des Sitzes der SE (Art. 8 Abs. 4 SE-VO); |
– | die Zustimmung zum Verschmelzungsplan, soweit eine SE selbst zu den sich verschmelzenden Gesellschaften im Falle der Gründung einer SE durch Verschmelzung gehört (Art. 23 Abs. 1 SE-VO); |
– | die Zustimmung zum Gründungsplan, soweit eine SE selbst zu den Gründungsgesellschaften im Falle der Gründung einer Holding-SE gehört (Art. 32 Abs. 6 SE-VO); |
– | die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsorgans im dualistischen System (Art. 40 Abs. 2 SE-VO); [4] |
– | die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsorgans im monistischen System (Art. 43 Abs. 3 SE-VO); |
– | Beschlüsse über Satzungsänderungen (Art. 59 Abs. 1 SE-VO); |
– |
die Zustimmung zum Umwandlungsplan
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