Der Inhalt des Umwandlungsberichts orientiert sich an den Vorgaben zum Holdingbericht. Er hat die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung zu erläutern und zu begründen sowie die Auswirkungen darzulegen, die der Übergang zur Rechtsform einer SE für die Aktionäre und für die Arbeitnehmerbeteiligung hat. Der Umwandlungsbericht dient dem Zweck, die Aktionäre in die Lage zu versetzen, auf der Basis der wesentlichen Umstände eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Umwandlung in eine SE vorzunehmen.[408] Zu den Auswirkungen des Übergangs zur Rechtsform einer SE gehört insbesondere auch ein Hinweis auf das für sie einschlägige Recht und auf diejenigen Satzungsregelungen, die entweder vom gesetzlichen Normalstatut abweichen oder – wie im Falle des dualistischen und monistischen Systems – einem Wahlrecht unterliegen.
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Fraglich ist, ob der Umwandlungsbericht entspr. § 192 Abs. 2 UmwG entbehrlich ist, wenn die AG nur einen Aktionär hat oder wenn alle Aktionäre in notarieller Urkunde auf die Erstattung verzichten. Ein Schutzbedürfnis ist in diesen Fällen zwar nicht zu erkennen, da die SE-VO den Umwandlungsbericht jedoch ausdrücklich vorschreibt, ohne Ausnahmen zuzulassen, ist für die Praxis entgegen einer verbreiteten Meinung im Schrifttum davon auszugehen, dass ein Umwandlungsbericht in jedem Fall erforderlich ist.[409]
4.1.4 Umwandlungsprüfung
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Nach Art. 37 Abs. 6 SE-VO ist durch einen oder mehrere Umwandlungsprüfer eine Werthaltigkeitsprüfung zur Sicherung der Reinvermögensdeckung vorzunehmen. Da aufgrund der Identitätswahrung der Umwandlung ein Umtauschverhältnis nicht zu prüfen ist, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Nettovermögenswerte der AG die Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Satzung nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen erreicht. Auf diese Umwandlungsprüfung kann nicht verzichtet werden.[410] Die Prüfung ist nach Erstellung des Umwandlungsplans,[411] aber gem. Art. 37 Abs. 6 SE-VO noch vor der Hauptversammlung durchzuführen, die über die Umwandlung beschließt. Bei der weiteren zeitlichen Planung ist zu berücksichtigen, dass der Umwandlungsprüfungsbericht von der Einberufung an, d.h. bereits einen Monat vor der Hauptversammlung, zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist.[412] Um Beanstandungen des Registergerichts über die Aussagekraft der Bewertung zu vermeiden, empfiehlt es sich ferner, dass diese zeitnah vor der Hauptversammlung erfolgt.[413]
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Aus dem Verweis des Art. 37 Abs. 6 SE-VO auf Art. 10 der Verschmelzungsrichtlinie ergibt sich, dass als Umwandlungsprüfer nur solche Sachverständige in Betracht kommen, die auch Verschmelzungsprüfer sein können. Nach § 11 Abs. 1 UmwG, § 319 HGB kommen also nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Frage.
4.1.5 Umwandlungsprüfungsbericht
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Nach Art. 37 Abs. 6 SE-VO müssen die Umwandlungsprüfer eine schriftliche Werthaltigkeitsbescheinigung ausstellen, dass die AG über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Satzung nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt.
4.1.6 Offenlegung des Umwandlungsplans
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Gem. Art. 37 Abs. 5 SE-VO ist der Umwandlungsplan mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließen soll, nach den gem. Art. 3 der Publizitätsrichtlinie ergangenen nationalen Vorschriften offen zu legen.[414] Im Falle der Umwandlung einer deutschen AG ist der Umwandlungsplan zum Handelsregister einzureichen, woraufhin das Registergericht im elektronischen Bundesanzeiger analog § 5 SEAG i. V. m. § 61 S. 2 UmwG, § 10 HGB einen Hinweis darauf bekannt macht, dass der Umwandlungsplan eingereicht worden ist.[415] Die Einreichung des Umwandlungsplans kann nach § 12 Abs. 2 S. 1, S. 2 HS 2 HGB in Form einer elektronischen Aufzeichnung erfolgen.[416] Für die Einhaltung der Monatsfrist ist die Offenlegung selbst maßgeblich, nicht bereits die Einreichung zum Handelsregister.[417] Daher ist eine Abstimmung mit dem Registergericht geboten, um hinsichtlich der Offenlegung eine rechtzeitige Einreichung sicherzustellen.[418] Einem Verzicht der Anteilseigner auf eine Offenlegung insgesamt bzw. auf die Einhaltung der Frist steht nichts entgegen, da die Offenlegung des Umwandlungsplans lediglich der Information der Aktionäre zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung dient.[419]
4.1.7 Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SEBG
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Nach § 4 Abs. 2 SEBG hat der Vorstand[420] der AG unverzüglich nach Offenlegung des Umwandlungsplans[421] die Arbeitnehmervertretungen in der AG, deren Tochtergesellschaften und Betrieben über das Umwandlungsvorhaben zu informieren. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt diese Information gegenüber den Arbeitnehmern. Der Mindestinhalt der Information umfasst nach § 4 Abs. 3 SEBG:
– | die Identität und Struktur der AG, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten; |
– | die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen; |
– | die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer; |
– | die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen. |
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Gleichzeitig sind die Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer schriftlich aufzufordern, das besondere Verhandlungsgremium nach §§ 5 ff. SEBG zu bilden.[422] Ziel dieser Information und Aufforderung ist es, dessen Bildung möglichst kurzfristig vorzunehmen und zügig in die Verhandlungen zur Arbeitnehmerbeteiligung nach §§ 11 ff. SEBG einzutreten.[423]
4.1.8 Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung
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Die SE-VO enthält keine Regelungen für die Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung. Art. 37 Abs. 7 S. 2 SE-VO erfasst lediglich die Beschlussfassung der Hauptversammlung. Da die Regelungen der SE-VO jedoch bewusst lückenhaft sind, ist ergänzend nationales Recht heranzuziehen.[424]
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In der Praxis steht die Wahl des Zeitpunkts der Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließt, im Zusammenhang mit der Frage, wann die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung durchgeführt werden sollten. Bei größeren (insbesondere börsennotierten) Publikumsgesellschaften bietet es sich aufgrund der Ungewissheit über das Zustandekommen des Umwandlungsbeschlusses und der Gefahr zeitlicher Verzögerungen wegen etwaiger Anfechtungsklagen an, zunächst den Hauptversammlungsbeschluss zu fassen und erst danach die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung durchzuführen. Dies gewährleistet, dass Anfechtungsprozesse parallel zum Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren erledigt werden können und den zeitlichen Ablauf der Umwandlung nicht zwingend verzögern. In kleineren Gesellschaften kann es demgegenüber vorzugswürdig sein, die Hauptversammlung erst nach Abschluss des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens einzuberufen.
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