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Das Ziel der Vereinfachung wurde in weiten Teilen umgesetzt: Das Gesetz ist tatsächlich, jedenfalls bei unkomplizierten und typischen Fallgestaltungen, aus sich selbst heraus verständlich und anwendbar. Auch eine Erhöhung der Gebühren ist grundsätzlich erreicht worden,[1] selbst wenn weiterhin erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gesetzlichen Vergütung des Strafverteidigers verbleiben. Dies vor allem, weil im Strafrecht tätige Anwälte nicht an einer inflationsbedingten stetigen Streitwerterhöhung partizipieren.
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Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG),[2] das zum 1.8.2013 in Kraft trat,[3] brachte nicht nur eine weitere, längst überfällige Gebührenerhöhung mit sich (das Gesamtvolumen der Gebührenerhöhung soll gut 14 % betragen:[4] in Straf- und Bußgeldverfahren ca. 19 %).[5] Der Gesetzgeber nutzte die Gelegenheit ebenfalls, einige Ungenauigkeiten und Streitfragen zu entscheiden.
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Veränderungen brachte ferner das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012[6] sowie das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, das am 1.1.2014 in Kraft trat.[7] Und zwar – jedenfalls für den Strafrechtler – vornehmlich im Bereich der Vergütungsvereinbarung und Erfolgshonorare. Endlich zu erwähnen ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012.[8]
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Wesentliche Änderungen im RVG sowie im beigeschlossenen Vergütungsverzeichnis (VV) sind:
• | Vergütungsvereinbarungen sind nunmehr in Beratungshilfesachen zulässig, ferner ist ein Verzicht auf jede Vergütung möglich, das Verbot des Erfolgshonorars wurde gelockert (§§ 3a, 4, 4a RVG). |
• | Einführung einer Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung, § 12c RVG, |
• | Erhöhung der Wertgebühren (§§ 13, 49 RVG), |
• | Erhöhung der Betragsrahmen (§ 14 RVG), |
• | Klarstellung des Begriffs der Angelegenheit (§ 17 Nr. 10 RVG): – Das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sowie das sich nach einer Einstellung anschließende Bußgeldverfahren andererseits sind nunmehr mehrere Angelegenheiten. |
• | Klarstellung zum Begriff Beschwerdeverfahren durch Einführung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG: – Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich u.a. nach Teil 4 VV RVG richten, zählen weiterhin zum Rechtszug und lösen keine gesonderten Gebühren aus. |
• | Einführung einer Regelung für das Verfahren vor dem EGMR (§ 38a RVG), |
• | Erweiterungen in §§ 42, 51 RVG (Pauschvergütung) und in § 58 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 4 RVG: Klarstellung bei der Anrechnung von Vorschüssen und Zuzahlungen nach Angelegenheiten sowie der Anrechnungshöhe. |
• | Regelung zur behördlichen Beiordnung eines Beistandes (§ 59a RVG) |
• | Konkretisierung des Anwendungsbereichs von Grund- und Verfahrensgebühr: Die Grundgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr an (Nr. 4100 Anm. 1 VV). |
• | Änderungen und Erweiterungen bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV (auch in Abgrenzung zur Gebühr nach Nr. 4147 VV). |
• | Änderungen bei der Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV: Insbesondere Kopien und Ausdrucke) und beim Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV). |
Nicht gesetzlich geregelt wurden bzw. weiterhin umstritten bleiben vor allem die Fragen der Vergütung des Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand oder Beistand eines durch die Straftat Verletzten.
Anmerkungen
Schons NJW 2005, 3089.
BT-Drucks. 17/11471.
BGBl. I, 2586.
Reckin AnwBl. 2013, 253, 253.
Burhoff StraFo 2013, 397, 399.
BGBl. I, 2425.
BT-Drucks. 17/11471, S. 266 und BT-Drucks. 17/13735, S. 14.
BGBl. I, 2418.
Teil 1 Einführung › B. Systematik des RVG
B. Systematik des RVG
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Die wesentliche strukturelle Neuerung des RVG stellt die Trennung zwischen dem Gesetzestext und dem angehängten Vergütungsverzeichnis (VV) dar, welches die einzelnen Gebührentatbestände und deren Gebührenhöhe enthält und ebenfalls Gesetzesrang hat.
7
Der Gesetzestext enthält neun Abschnitte, die die allgemeinen Grundsätze des anwaltlichen Vergütungsrechts regeln. Dabei trägt der 7. Abschnitt eigens den Titel „Straf- und Bußgeldsachen“ (§§ 42-43 RVG). Es finden sich indes auch in den übrigen Abschnitten wichtige Regelungen, die den Strafverteidiger betreffen können; bspw. ist in den §§ 3a ff. RVG die Vergütungsvereinbarung geregelt. Vorschriften über Fälligkeit, Vorschuss und Abrechnung sind in den §§ 8 bis 10 RVG normiert. § 14 RVG erläutert die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe bei Rahmengebühren, die für das Strafverfahren typisch sind. § 48 RVG behandelt den zum Pflichtverteidiger bestellten oder im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt; § 51 RVG dessen Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr. Das Kostenfestsetzungsverfahren findet sich in den §§ 55 ff. RVG.
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Das Vergütungsverzeichnis