I.Menschenhandel zur Ausbeutung durch Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft (§§ 232 ff. StGB)
I.Entstehungsgeschichte, Aufbau und geschütztes Rechtsgut der §§ 232 ff. StGB
II.§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB
1.Objektiver Tatbestand
a)Verletzliche Lage des Opfers
c)Unter Ausnutzung der verletzlichen Lage
J.Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem ArbZG (§§ 22, 23 ArbZG)
II.Europäisches Richtlinienrecht und das ArbZG
III.Geschütztes Rechtsgut und Anwendungsbereich des ArbZG
V.Tathandlungen
a)Beschäftigung eines Arbeitnehmers über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus, § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG
b)Nichtgewährung gesetzlicher Ruhepausen, § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG
c)Nichtgewährung gesetzlicher Ruhezeiten, § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG
d)Verstoß gegen Rechtsverordnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG
e)Unzulässige Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG
f)Beschäftigung an allen Sonntagen oder Nichtgewährung bzw. verspätete Gewährung von Ersatzruhetagen, § 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG
g)Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG
h)Unterlassen einer Auslage bzw. eines Aushangs von Arbeitszeitbestimmungen, § 22 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG
i)Nichterstellen von Aufzeichnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG
j)Verletzung von Auskunfts-, Vorlage- und Übersendungspflichten, § 22 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG
VI.Subjektiver Tatbestand und Irrtümer
XI.Verfahrensrechtliche Besonderheiten