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Lösung zu Fall 7:
Nach § 707 BGB besteht grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Eine solche kann für A nur durch eine entsprechende wirksame Klausel im Gesellschaftsvertrag, auf welche die Geschäftsführung sich stützen kann, begründet werden. Die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt allerdings davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt[44]. Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen[45]. Im konkreten Fall fehlen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Für die Gesellschafter ist nicht erkennbar, wie hoch Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung sein können. Den oben beschriebenen Erfordernissen wird nicht genügt. Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag kann deshalb nicht Grundlage einer von der Geschäftsführung wirksam beschlossenen Nachschussverpflichtung sein. Infolgedessen ist A nicht verpflichtet, Nachschuss in der Geforderten Höhe zu leisten.
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Lösung zu Fall 8:
Nach § 712 BGB kann einem Geschäftsführer die Geschäftsführungsbefugnis auf die in dieser Vorschrift beschriebenen Art und Weise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 712 Abs. 1 BGB). Ein wichtiger Grund i. S. d. § 712 BGB liegt allerdings auch vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern deshalb nicht zuzumuten ist, dass der Geschäftsführer weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Auch wenn die Pflichtverstöße des G nicht das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, so liegt dennoch ein wichtiger Grund zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis i. S. d. § 712 Abs. 1 BGB vor, denn für das Vertrauensverhältnis zu dem Geschäftsführer, dem das Gesellschaftsvermögen anvertraut ist, kommt es auf dessen persönliche Integrität im Umgang mit ihm anvertrauten fremden Geldern an. Diese fehlt, weil G sich bei der X-GmbH zu Lasten des Gesellschaftsvermögens bereichert hat[46]. Also ist ein wichtiger Grund vorhanden, der zur Entziehung der Geschäftsführung gem. § 712 BGB berechtigt.
Anmerkungen
MünchKomm-BGB/Ulmer, § 717 Rn. 23 ff. mit Nachw.
Kießling, in: FS Hadding, S. 489.
Bejahend: Schulze-Osterloh, Das Prinzip der gesamthänderischen Bindung, 1972; so wohl auch Palandt/Thomas, BGB, § 719 Rn. 5.
MünchKomm-BGB/Ulmer, § 718 Rn. 8.
Palandt/Sprau, BGB, § 718 Rn. 1.
BGH NJW 1983, 1188 f.; Palandt/Sprau, BGB, § 706 Rn. 5.
BGHZ 132, 263, 268.
BGH ZIP 2005, 1455 f.
BGH WM 2006, 774 f.
BGH ZIP 2007, 766 f.
RGZ 162, 370, 374.
RGZ 102, 410, 412.
BGH NZG 2008, 298.
BGHZ 179, 13, 19 f.; KG NZG 2010, 223.
Zum Diskussionsstand siehe C. Schäfer, ZGR 2013, 237 ff.
BGHZ 179, 13, 19 f.; KG NZG 2010, 223.
BGHZ 170, 283; 179, 13, 21 f.
BGHZ 179, 13, 21 f.
BGHZ 179, 13, 20 ff.; C. Schäfer, ZGR 2013, 237, 251.
C. Schäfer, ZGR 2013, 237, 251.
BGHZ 170, 283 ff.
BGH NZG 2014, 1296; dazu C. Schäfer, ZGR 2014, 1401.
BGH NZG 2012, 625.
BGHZ 48, 163.
K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 15 I 2.
BGHZ 81, 263, 264; BGH WM 1995, 615 f.
Gesellschaftsrecht, § 15 II.
K. Schmidt, Gesellschaftsrecht § 20 IV 2 mit Nachw.