Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland › III. Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsordnung
III. Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsordnung
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Das Gesellschaftsrecht ist ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Gesellschaftsrecht gewährt zusammen mit der Berufs- und Gewerbefreiheit jeder Person das Recht, sich mit anderen Personen zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele zu Organisationen zusammenzuschließen sowie andere Personen in abhängiger Arbeit zu beschäftigen. Dieses Recht ist ein entscheidendes Strukturmerkmal der Wirtschaftsordnung. In der Bundesrepublik Deutschland können also grundsätzlich alle Personen frei entscheiden, ob sie sich zusammenschließen wollen und mit welchen Mitteln sie das zu welchem Zweck und in welcher Rechtsform tun wollen.
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Als systemgebundenes Recht ist das Gesellschaftsrecht zwischen unterschiedlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnungen nicht frei austauschbar. Dort, wo – wie z. B. ehemals in den Staaten des sog. Ostblocks – das private Eigentum an den Produktionsmitteln im Sinne von Verfügungs- und Nutzungsfreiheit sowie die Vertragsfreiheit und darauf basierend die private Wirtschaftsinitiative nicht zu den Essentialien der Rechts- und Wirtschaftsordnung gehören, ist das Gesellschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht denkbar.
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Die Grundentscheidungen für die Rechts- und damit auch die Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland sind in der Verfassung, dem Grundgesetz, niedergelegt. Das Grundgesetz ordnet das Staatswesen Bundesrepublik Deutschland als Republik, Demokratie, sozialen Rechtsstaat und Bundesstaat. Es enthält auch eine Reihe von Normen, die das Wirtschaftsleben entscheidend prägen. Als Beispiele seien die Garantie des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 GG), die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) genannt. In der Frage, ob und inwieweit das Grundgesetz wirtschaftspolitische Festlegungen getroffen hat, herrscht weitgehende Übereinstimmung. Das Grundgesetz lässt die Frage nach der Wirtschaftsordnung bewusst offen, um der freien Auseinandersetzung und Gestaltung Raum zu lassen. Der vom Grundgesetz geschaffene Gestaltungsraum wird u. a. durch das Gesellschaftsrecht ausgefüllt, das damit ein wichtiges Strukturprinzip der Rechts- und Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland › IV. Europäisches Gesellschaftsrecht
IV. Europäisches Gesellschaftsrecht
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Die Entwicklung eines europäischen Gesellschaftsrechts verläuft zeitlich weitgehend parallel zur EU-Rechtsangleichung allgemein. Sie beruht auf der Idee, ein europäisches Privatrecht insgesamt zu schaffen. Das Gesellschaftsrecht ist wie kaum ein anderer Bereich des Privatrechts durch europäisches Primär- und Sekundärrecht beeinflusst.
Das europäische Gesellschaftsrecht kann man in drei Bereiche aufteilen:
– | Die Harmonisierung und Koordinierung der nationalen Gesellschaftsrechte. Art. 50 Abs. 2g AEU-Vertrag enthält das primäre Gemeinschaftsrecht, u. a. den ausdrücklichen Auftrag, der die Angleichung und Koordinierung der nationalen Gesellschaftsrechte zum Ziel hat. |
– | Die Schaffung supranationaler Gesellschaftsformen. |
– | Die Sicherung der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften. |
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Im Bereich der Harmonisierung und Koordinierung der nationalen Rechte sind die teils bereits erlassenen, teils erst vorgeschlagenen europäischen Rechtsakte auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, zumeist Richtlinien, zahlreich und betreffen viele Bereiche. Sie reichen von der Gründung der Gesellschaft bis zu ihrer Liquidation. Bei den vom europäischen Gesellschaftsrecht erfassten Gesellschaftstypen stand zunächst die Aktiengesellschaft im Vordergrund. Viele Richtlinien und Richtlinienvorschläge betreffen aber auch andere Gesellschaftsformen, wie z. B. die GmbH[6]. Inzwischen hat das Europäische Gesellschaftsrecht die deutsche Unternehmensverfassung in vielfacher Hinsicht geprägt[7].
Was die supranationalen Gesellschaftsformen angeht, so besteht seit 1989 die Möglichkeit, dass Unternehmen aus jedenfalls zwei Mitgliedstaaten der EU sich zu einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zusammenschließen. Dabei handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft, auf die in Deutschland überwiegend das Recht der OHG anzuwenden ist (vgl. dazu Rn. 35 f. und 291 f.).
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Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea = SE) gewährt die Möglichkeit, eine supranationale Rechtsform für eine Kapitalgesellschaft zu nutzen (s. dazu Rn. 36 und 565 f.). Eine weitere europäische Gesellschaftsform ist die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europea = SCE).
Ein Richtlinienentwurf der EU-Kommission von 2013 sieht die Einführung einer Societas Unius Personae (SUP) als einer geschlossenen Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter vor.
Bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Gesellschaften geht es um die Nichtdiskriminierung von Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten der EU und die Herstellung der rechtlichen Möglichkeiten für grenzüberschreitende Tätigkeiten durch Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften. Außerdem ist das Problem der Fusionen mit Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten angesprochen.
Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland › V. Internationales Gesellschaftsrecht
V. Internationales Gesellschaftsrecht
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Das Internationale Gesellschaftsrecht ist dasjenige Recht, das bestimmt, nach welchem Recht eine Personenvereinigung zu behandeln ist, wenn auf Grund eines Sachverhalts auch ein anderes als das nationale Recht Anwendung finden könnte (Gesellschaftsstatut). Das Internationale Gesellschaftsrecht ist Teil des Internationalen Privatrechts, das nationales Recht ist und die sog. Kollisionsnormen enthält.
Das Gesellschaftsstatut bestimmt also, welches Recht anzuwenden ist. Gem. der Lehre vom gesellschaftsrechtlichen Einheitsstatut kann das Gesellschaftsstatut immer nur einer Rechtsordnung unterstehen. Alles, was als gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist, wird vom Gesellschaftsstatut