Reichart GS 1893, 81 (256).
Seeger GA 1872, 137 (142).
Seeger GA 1872, 137 (144).
Rohland Die Gefahr im Strafrecht, S. 65.
Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (272): „Eine solche Gesetzesinterpretation zieht eine nicht hinnehmbare Herabstufung der Bankrotthandlungen nach sich, da sie zum Range eines weiteren Indizes degradiert werden.“
Kleinfeller in: Petersen/Kleinfeller, Konkursordnung, S. 681: „Mangels einer im Gesetz ausdrücklich zugelassenen Ausnahme darf der Richter nur dem Satze folgen: dolus non praesumitur.“. So auch: Cohn GA 1893, 198 (203), und Köstlin GA 1857, 722 (744), der schreibt: „Im Allgemeinen besteht kein Zweifel, dass zu einem kulposen Vergehen nicht bloß ein bestimmter Erfolg, sondern auch der ursächliche Zusammenhang dieses Erfolgs mit dem kulposen Benehmen gehöre. (...) Allein diese Indizien (der ZE oder KE) zu wahren Präsumtionen zu steigern, mag zwar bequem erscheinen, gerecht ist es nimmermehr“.
Aus dem gegenwärtigen Schrifttum so explizit: Frister Schuldprinzip, S. 62.
Ausführlich unter Rn. 59 ff.
Ausführlich unter Rn. 61.
Ausführlich unter Rn. 62 ff.
Ausführlich zum Schuldprinzip als „Konkretisierung der präventionsimmanenten Opfergrenze und als Prinzip gerechter Zurechnung“ siehe: Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 150 ff.
Sog. „Kongruenzgebot “, siehe hierzu: BGHSt 10, 35 (38).
Jescheck Lehrbuch des Strafrechts AT, S. 38; Zielinski Handlungs- und Erfolgsunwert im Unrechtsbegriff S. 146.
BGHSt 2, 194 (202).
A. Kaufmann Das Schuldprinzip, S. 16.
A. Kaufmann Das Schuldprinzip, S. 251.
Schünemann in: Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, 153 (176). So auch Schweikert ZStW 1958, 394 (401), der „überschießende Unrechtselemente“ ebenfalls ablehnt.
So ausdrücklich Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 172.
Vgl. Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, passim; BGHSt 10, 35 (38); E. Kaufmann Die Erfolgshaftung, S. 17; A. Kaufmann Das Schuldprinzip, S. 218; Loeffler Die Schuldformen des Strafrechts, S. 19.
A. Kaufmann Das Schuldprinzip, S. 248.
Schuldvermutungen sind nach ganz herrschender Meinung rechtstaatlich unzulässige Gestaltungsmöglichkeit bei der Bewältigung von Beweisproblemen, siehe Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 175.
Vgl. hierzu: Mayer ZStW 1940, 283 (304), der diesen Begriff im Kontext des Vollrauschs verwendet.
Loeffler Die Schuldformen des Strafrechts, S. 17.
Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, passim.
Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 150 ff.
Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (272).
Larenz/Canaris Methodenlehre, S. 187; Jestaedt in: Bumke, Richterrecht, 49 (58).
Zu diesen so genannten „Präjudizien“, also Entscheidungen, die in derselben Rechtsfrage von jedem Gericht erneut herangezogen werden, vgl.: Larenz/Canaris Methodenlehre, S. 252.
Wach in: Birkmeyer/Calker/Hippel, Vergleichende Darstellung, Bd. 8, 1 (70).
Hierzu ausführlich: Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 46.
Vgl. RGSt 11, 386.