c) Geltung von Konzernbetriebsvereinbarungen
41
Ebenfalls relevant ist die Begründung bzw. Beendigung von Unterordnungskonzernverhältnissen für die Geltung von Konzernbetriebsvereinbarungen, die bei Einbezug in ein derartiges Konzernverhältnis erstmalig zur Anwendung kommen können.[58] Dies ist letztlich eine durch Auslegung zu klärende Frage ihres Geltungsbereichs.
42
Umgekehrt kann ein Ausscheiden aus dem Unterordnungskonzern zur Beendigung der Geltung von Konzernbetriebsvereinbarungen (wiederum eine Auslegungsfrage) bzw. zu deren Umwandlung in Gesamt- bzw. Einzelbetriebsvereinbarungen führen.[59]
43
Praxistipp:
In diesem Kontext sind auch Insolvenztatbestände relevant, weil die Insolvenz eines Unternehmens nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH bewirkt, dass es aus dem entsprechenden Konzernverbund ausscheidet.[60] Dies soll sogar dann gelten, wenn das herrschende Unternehmen von einer Insolvenz betroffen ist. Die geplante Änderung des Konzerninsolvenzrechts wird hieran nichts ändern.[61] Auch eine erhebliche Erweiterung von Mitbestimmungsrechten bei konzernweiten Insolvenzen wird mit ihr nicht verbunden sein.[62]
aa) Einführung Holdingstrukturen
44
Während der Erwerb neuer Beteiligungen daher weitestgehend einer Einflussnahme durch Mitbestimmungsgremien entzogen ist, kann die Einführung einer Holdingstruktur zunächst dann in größerem Umfang Mitbestimmungsrechte auslösen, wenn sie durch übertragende Umwandlungen i.S.d. UmwG bewirkt wird. Es gelten dann die oben unter Rn. 23 skizzierten und in Kapitel 4 Rn. 133 ff. ausführlich dargestellten Beteiligungsrechte.
45
Wird im Rahmen der Einführung einer Holdingstruktur der Rechtsträger, der die Holding bildet, nicht neu geschaffen und aufgebaut, sondern werden – wie zumeist – alle bislang dort angesiedelten Funktionen mit Ausnahme von zentralen Leitungs- und Verwaltungsfunktionen (in Form von entsprechenden Stabsstellen für die einzelnen Sparten) auf Tochtergesellschaften (im Rahmen einer Spartenorganisation) ausgegliedert, ist damit in Bezug auf den ausgliedernden Rechtsträger eine Betriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG) verbunden,[63] vor deren Umsetzung (vgl. § 113 BetrVG) der zuständige Betriebsrat zu beteiligen ist (vgl. sogleich unter Rn. 73 ff.).
46
Praxistipp:
Entsprechende Beschlüsse dürfen die Organe des betreffenden Rechtsträgers allerdings bereits ohne Beteiligung des Betriebsrats getroffen haben.[64]
47
Wird die Holdingstruktur demgegenüber mit rein gesellschaftsrechtlichen Mitteln herbeigeführt, ohne die Organisationsstrukturen zu verändern, die für den Betriebsbegriff i.S.d. BetrVG maßgeblich sind, scheiden Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG aus.[65]
48
Beispiel:
Dies gilt z.B. dann, wenn Gesellschafter beschließen, ihre Beteiligungen durch eine gemeinsame, neu gegründete Obergesellschaft halten zu lassen, auf die keine operativen Funktionen aus den Beteiligungsgesellschaften übertragen werden, sodass sich die Betriebsstrukturen innerhalb der Beteiligungsgesellschaften nicht ändern.[66]
bb) Beendigung von Holdingstrukturen
49
Ebenso wie die Einführung von Holdingstrukturen ohne Übertragung von operativen Funktionen ist auch die Beendigung entsprechender Strukturen dann mit Blick auf §§ 111 ff. BetrVG mitbestimmungsfrei, wenn mit ihr keine Änderung der Betriebsstruktur oder -organisation bei den Beteiligungsgesellschaften, z.B. durch eine nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern auch organisatorische Entflechtung, einhergeht.[67]
e) Einführung von Spartenorganisation und Matrixstrukturen
50
Denkbar sind Holdingstrukturen wie bereits angedeutet (vgl. oben Rn. 45) vor allem auch in Kombination mit der Einführung einer Spartenorganisation, bei der für jede Produktsparte eines Konzerns eine eigene Spartengesellschaft gebildet wird, die den Betrieb unterhält, in dem das jeweilige Produktsegment hergestellt wird.[68]
51
Dies muss indes zunächst dann nicht mit einer Betriebsänderung – und daher nicht mit Beteiligungsrechten nach §§ 111 ff. BetrVG – verbunden sein, wenn lediglich die bisherigen Betriebe neuen Rechtsträgern zugeordnet werden. Gleiches gilt dann, wenn die Spartenorganisation dadurch eingeführt wird, dass – durch Neuzuweisung fachlicher Weisungsrechte (nicht der disziplinarischen!) – eine Matrixorganisation etabliert wird.[69] Denn für das Vorliegen neuer Betriebsstrukturen ist eine abweichende Verteilung des fachlichen Weisungsrechts i.S. einer bloßen Änderung von Berichtslinien nicht ausreichend.[70]
52
Praxistipp:
Eine Beibehaltung der bisherigen Betriebsstrukturen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn kann in derartigen Fällen durch Vereinbarungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bewirkt werden.[71]
53
Eine Betriebsänderung in Form einer grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation und des Betriebszwecks i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG liegt allerdings vor, wenn bislang spartenübergreifend tätige Betriebe sich infolge der Einführung einer Spartenorganisation nur noch auf ein Produktsegment konzentrieren,[72] also alle anderen Produktsegmente auf andere Betriebe übertragen und ausschließlich dort hergestellt werden.
54
Keine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG liegt mit der h.M.[73] demgegenüber in dem umgekehrten Fall vor, in dem durch eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine bereits bestehende reale Spartenorganisation lediglich betriebsverfassungsrechtlich in Form einer Etablierung fiktiver Betriebsstrukturen nachvollzogen wird. Es fehlt dann nämlich an den für eine Betriebsänderung erforderlichen tatsächlich-organisatorischen Änderungen.
f) Einführung von sog. „Toller“-Modellen
55
Keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats i.S.d. §§ 111 ff. BetrVG bestehen auch dann, wenn mit der Etablierung von Konzernstrukturen oder in etablierten Konzernstrukturen ein sog. „Toller“-Modell eingeführt wird.[74] Grundlage eines derartigen Modells ist eine konzerninterne Vereinbarung, nach der ein Konzernunternehmen nicht mehr eigenständig operativ am Markt auftritt, sondern nur noch im Auftrag eines anderen Konzernunternehmens produziert (Lohnfertigung)[75] bzw. als Dienstleister agiert.[76] Durch