b)Die noch offenen Kollisionsfragen34 – 36
c)Die Vorrangsfrage37 – 40
5.Die Grenzen der Integration41 – 45
III.Verfassungsrecht und EMRK46 – 58
1.Die Stellung der EMRK in der griechischen Rechtsordnung46 – 50
a)Die Vorgeschichte46, 47
b)Die aktuelle Rechtslage48 – 50
2.Die Einbeziehung der EMRK in den nationalen Verfassungsraum51 – 54
3.Die praktische Bedeutung der EMRK und des EGMR für das nationale Verfassungsrecht55 – 58
IV.Konzeptionen der europäisch integrierten nationalen Verfassung59 – 63
Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 16 Offene Staatlichkeit: Griechenland › Allgemeine Hinweise
Allgemeine Hinweise
Abkürzungen
(in Ergänzung zu dem Beitrag von Stylianos-Ioannis Koutnatzis, § 3 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Griechenland):
A. Zeitschriften:
Dike I | Dike International |
DiMEE | Δίκαιο Μέσων Ενημέρωσης και Επικοινωνίας (Recht der Informations- und Kommunikationsmedien) |
Yper | Υπεράσπιση (Verteidigung). |
B. Parteien:
„Δημοκρατικό Κοινωνικό Κίνημα“ (ΔΗ.Κ.ΚΙ) („Demokratische Soziale Bewegung“ [DI.K.KI])
„Εθνική Παράταξη“ („Nationale Front“)
„Ενωμένη Αριστερά“ („Vereinigte Linke“)
„Ένωση Δημοκρατικού Κέντρου“ (E.ΔΗ.Κ) („Vereinigung des demokratischen Zentrums“ [E.DI.K.])
„Ένωση Κέντρου – Νέες Δυνάμεις“ („Vereinigung des Zentrums – Neue Kräfte“ [ΕΚ-ΝD])
„Κόμμα Δημοκρατικού Σοσιαλισμού“ (ΚΟ.ΔΗ.ΣΟ) („Partei des demokratischen Sozialismus“ [KO.DI.SO])
„Κομμουνιστικό Κόμμα Ελλάδος“ (ΚΚΕ) („Kommunistische Partei Griechenlands“ [ΚΚΕ])
„Κομμουνιστικό Κόμμα Ελλάδος-Εσωτερικού“ (ΚΚΕ-Εσωτερικού) („Kommunistische Partei Griechenlands-Inland“ (ΚΚΕ-Inland) – abgespalten 1968 von der moskautreuen KKE)
„Nέα Δημοκρατία“ (Ν.Δ.) („Neue Demokratie“ [N.D.])
„Πανελλήνιο Σοσιαλιστικό Κίνημα“ (ΠΑΣΟΚ) („Panhellenische Sozialistische Bewegung“ [PASOK])
„Συνασπισμός της Αριστεράς και της Προόδου“ („Συνασπισμός“) („Koalition der Linken und des Fortschritts“ [„Synaspismos“]).
Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 16 Offene Staatlichkeit: Griechenland › I. Die Europäische Frage im Kontext der Verfassunggebung
I. Die Europäische Frage im Kontext der Verfassunggebung
Redaktionell bearbeitet von Dr. Ferdinand Wollenschläger.
1. Die Vorgeschichte der Europa-Frage
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Der griechische Verfassunggeber hatte schon in der Zeit vor dem Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften (1.1.1981) dem politischen Willen des überwiegenden Teils des Volkes, Mitglied der Gemeinschaften zu werden, und den verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten, denen einige Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von Zuständigkeiten an Organe und Institutionen der Gemeinschaften begegnet waren, Rechnung getragen. In der Tat hat die Europäische Frage den griechischen Verfassunggeber bereits während der Zeit der Militärdiktatur (1967–1974) beschäftigt. So findet man in den zwei in dieser Zeit verabschiedeten „Verfassungen“ (Art. 53 Abs. 5 „Verf.“ von 1968 und Art. 53 Abs. 5 „Verf.“ von 1973) eine gleich lautende Vorschrift, die die Möglichkeit der „Zuerkennung“ von in der Verfassung geregelten Zuständigkeiten an Organe internationaler Organisationen durch Vertrag oder Abkommen vorsah.
a) Die politische und die wissenschaftliche Diskussion
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Auch in der Konstituente der geltenden Verfassung, die nach der Wiederherstellung der Demokratie (1974) verabschiedet wurde, war „Europa“ eine Dimension. Nach einer siebenjährigen Diktatur galt zwar das Interesse naturgemäß eher anderen politischen und verfassungsrechtlichen Fragen, etwa der Ausgestaltung des Grundrechtskatalogs oder den Zuständigkeiten der neu eingeführten Institution des Präsidenten der Republik. Dennoch wurde die Europa-Frage nicht außer Acht gelassen. Die künftige Mitgliedschaft Griechenlands in den Gemeinschaften als solche wurde im Parlament von dem weit überwiegenden Teil der politischen Kräfte nicht prinzipiell in Frage gestellt. Grund für diese Haltung des Parlaments, in dem die Parteien, die die von Konstantin Karamanlis geführte liberalkonservative Regierung stellten, fast drei Viertel der Sitze innehatten,[1] war insbesondere die Stabilisierung der Demokratie. Die diesbezüglichen Diskussionen endeten mit der Aufnahme von Vorschriften in Art. 28 der Verfassung, die als sedes materiae für den beabsichtigten Beitritt dienen sollten.
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