Umsatzsteuerrecht. Christian Möller. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Christian Möller
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunktbereich
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811466012
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Verbot) nichtig; der Hehler erwirbt nach §§ 929 ff BGB auch kein Eigentum. Dennoch ist eine steuerbare Lieferung des Diebes an den Hehler zu bejahen.

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › B. Handeln gegen Entgelt/Leistungsaustausch

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › B. Handeln gegen Entgelt/Leistungsaustausch › I. Einleitung

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      Lieferungen und sonstige Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG nur steuerbar, wenn sie „gegen Entgelt“ erfolgen. Es muss ein Leistungsaustausch vorliegen. Einseitige, also ohne Gegenleistung erbrachte Leistungen, sind dagegen grundsätzlich nicht steuerbar. Danach unterliegen insbesondere Schenkungen, (echter) Schadensersatz und Beistellungen nicht der Umsatzsteuer (s. zu Einzelfällen des Leistungsaustauschs noch Rn 198 ff). Nur in den Fällen des § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG sind unentgeltliche Wertabgaben entgeltlichen Leistungen gleichgestellt und damit steuerbar.

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      Das Entgelt spielt im Umsatzsteuerrecht eine doppelte Rolle. Entgeltlichkeit ist zunächst Voraussetzung für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG (s. o.). Daneben ist das Entgelt im Regelfall Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG, s. Rn 527 ff).

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › B. Handeln gegen Entgelt/Leistungsaustausch › II. Entgelt

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      Ein Entgelt kann zunächst in einer Zahlung von Geld (Bar- oder Giralgeld) bestehen. Daneben kommen sonstige geldwerte Leistungen in Betracht.

Nach § 3 Abs. 12 S. 1 UStG liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.
Nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

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      Beispiele:

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      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › B. Handeln gegen Entgelt/Leistungsaustausch › III. Unmittelbarer Zusammenhang

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      Beispiele:

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch

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      Im Folgenden werden praxisrelevante Fälle behandelt, in denen sich die Frage stellt, ob ein Leistungsaustausch vorliegt. In den Fällen fehlenden Leistungsaustausches fehlt es meist schon an der Erbringung einer Leistung, seltener an einer Gegenleistung.

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › I. Entgeltzahlung

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