BFH, Urt. v 2.12.2015 – V R 25/13, BeckRS 2016, 94128 = Möller, GWR 2016, 109; s. auch BFH, Urt. v. 3.12.2015 – V R 36/13, BeckRS 2016, 94131 = Möller, GWR 2016, 131.
BFH, Urt. v. 19.1.2016 – XI R 38/12, DStR 2016, 587 ff.; BFH, Urt. v. 1.6.2016 – XI R 17/11, BeckRS 2016, 95029 = Möller, KSR 2016, Heft 9, S. 9.
UStAE Abschn. 2.8 Abs. 5 S. 1.
UStAE Abschn. 2.8 Abs. 6 S. 1.
BFH, Urt. v. 2.12.2015 – V R 15/14, BeckRS 2016, 94138 = Möller, GWR 2016, 110; UStAE Abschn. 2.8 Abs. 7 S. 1, 2.
BFH, Urt. v. 8.8.2013 – Az. V R 18/13, DStR 2013, 1883 ff: Wegfall der organisatorischen Eingliederung einer GmbH bei Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters; s. dazu auch BFH, Urt. v. 3.7.2014 – V R 32/13, BeckRS 2014, 96014 = Möller, GWR 2014, 469.
EuGH, a.a.O. (Fn 149).
BFH, Urt. v. 2.12.2015 – V R 15/14, BeckRS 2016, 94138 = Möller, GWR 2016, 110.
BFH, Beschl. v. 11.12.2013 – XI R 17/11, BeckRS 2014, 94500; zuletzt offen gelassen in BFH, Urt. v. 19.1.2016 – XI R 38/12, BeckRS 2016, 94361, sowie in BFH, Urt. v. 1.6.2016 – XI R 17/11, BeckRS 2016, 95029 = Möller, KSR 2016, Heft 9, S. 9.
BFH, Urt. v. 2.12.2015 – V R 25/13, a.a.O. (Fn 150); UStAE Abschn. 2.8 Abs. 4.
Angelehnt an BFH, Urt. v. 2.12.2015 – V R 25/13, a.a.O. (Fn 150).
S. ausführlich (und zurückhaltend ggü. der hier vertretenen Lösung) Leonard, DStR 2010, 721 ff.
§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch)
Inhaltsverzeichnis
B. Handeln gegen Entgelt/Leistungsaustausch
C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch
D. Mehrheit von Leistungen/einheitliche Leistung
177
Nach § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG unterliegen der USt „die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ (Grundtatbestand der Umsatzsteuer).
• | Lieferungen eines Unternehmers sind nach § 3 Abs. 1 UStG diejenigen „Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht)“. |
• | Sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 S. 1 UStG alle Leistungen, die keine Lieferungen sind. |
178
Sowohl der Tatbestand der Lieferung als auch jener der sonstigen Leistung setzen danach eine Leistung voraus. Diese muss gegen Entgelt erbracht werden. Liegt die Leistung in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, handelt es sich um eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG). In allen anderen Fällen ist die Leistung eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Ist eine Leistung zu verneinen, liegt weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung vor. Im Folgenden wird daher zunächst erörtert, was eine Leistung ist (Rn 180 ff). Anschließend wird darauf eingegangen, wann eine Leistung „gegen Entgelt“ zu bejahen ist, also ein Leistungsaustausch (Rn 191 ff). Einzelheiten zur Lieferung (Rn 234 ff) und zur sonstigen Leistung (Rn 260 ff) werden unten behandelt.
179
Die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung kann für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung im Einzelfall im Ergebnis ohne Bedeutung sein. In anderen – praxis- und prüfungsrelevanten – Fällen ist die richtige Einordnung dagegen wichtig. Zahlreiche Normen des Umsatzsteuerrechts beziehen sich entweder nur auf Lieferungen oder nur auf sonstige Leistungen. Beispiele dafür sind:
• | Leistungsort: Für Lieferungen gelten andere Vorschriften über den Leistungsort als für sonstige Leistungen (s. dazu Rn 289). |
• | Steuerbefreiungen: Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen für die Anwendbarkeit einer Steuerbefreiung relevant. |
• | Steuersatz: Die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung kann auch über den anzuwendenden Steuersatz entscheiden. Als Beispiel unterliegt nur eine „Lieferung“ von Lebensmitteln dem begünstigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr 1 UStG i. V. m. Anl. 2 UStG). Ein Restaurantbesuch unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz von 19 %, weil eine (einheitliche) sonstige Leistung (Restaurationsleistung) vorliegt (s. dazu noch Rn 274 f). |