Grundrechte. Daniela Schroeder. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Daniela Schroeder
Издательство: Bookwire
Серия: JURIQ Erfolgstraining
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811491663
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So verfährt auch das Bundesverfassungsgericht . Obwohl Sie den Schutzbereich hierbei bereits vom Eingriff her bestimmen, ist ein solcher Ansatz gerade für die Fallbearbeitung praktikabel.

      177

Verletzung der körperlichen Identität oder Integrität

      Beispiele

Verletzung der geistig-seelischen Integrität

      Beispiel

fehlende Grundsicherung individuellen oder sozialen Lebens

      Beispiele

Beeinträchtigung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

      Beispiele

sonstige Fallkonstellationen

      Beispiele

      178

      179

      3. Teil FreiheitsrechteA. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) › III. Eingriff in den Schutzbereich

      180

      Ist der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet, prüfen Sie das Vorliegen eines Eingriffs in den Schutzbereich.

      JURIQ-Klausurtipp

      Hierzu werden Sie nicht viel sagen können und müssen, weil Sie dies bei der Anwendung eines Ansatzes, der die Objektformel (mit-)enthält, im Grunde bereits in dem Prüfungspunkt zuvor geprüft und bejaht haben.

      181

      

      JURIQ-Klausurtipp

      Für die Fallbearbeitung bedeutet dies, dass Sie an dieser Stelle mit Ihrer Grundrechtsprüfung bereits am Ende angelangt sind. Bejahen Sie die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 1 Abs. 1 GG, liegt zwangsläufig ein Eingriff in den Schutzbereich vor. Dieser ist stets unzulässig.

      Denken Sie gleichwohl auch bei Art. 1 Abs. 1 GG stets daran, terminologisch zwischen einem Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde und deren Verletzung zu unterscheiden (s.o. Rn. 118)!

      182

      Beispiel

      Beim sog. Zwergenweitwurf (oben Rn. 44) ist es daher unerheblich, dass der kleinwüchsige Artist damit einverstanden ist, wie ein Wurfgerät behandelt zu werden.

      183

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. BVerfGE 5, 85.

       [2]

      Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.