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Das Verhältnis der einzelnen Übereinkommen der WTO-Rechtsordnung zueinander ist wie folgt geregelt: Nach Art. XVI:3 des WTO-Übereinkommens hat das WTO-Übereinkommen bei einem Konfliktfall Vorrang gegenüber den multilateralen Handelsübereinkommen der Anhänge 1-3. Für die materiell-rechtlichen Übereinkommen besteht lediglich eine Regel für den Konfliktfall zwischen dem GATT und den anderen Übereinkommen über den Warenhandel. Nach der allgemeinen Auslegungsregel zu Anhang 1 A sind im Konfliktfall die Bestimmungen der anderen Übereinkommen maßgebend, d.h. den speziellen Übereinkommen über den Warenhandel ist ein Vorrang vor dem GATT einzuräumen. Eine Anwendung der allgemeinen Regeln (lex posterior, lex specialis[14]) auf die übrigen Konfliktfälle dürfte daran scheitern, dass alle WTO-Übereinkommen am gleichen Tag in Kraft getreten sind (1.1.1995) und auch größtenteils Materien betreffen, die sich nicht überschneiden. Konflikte sollten daher bereits durch eine entsprechende Interpretation der jeweiligen Übereinkommen vermieden werden.
Anmerkungen
BGBl. 1994 II, S. 1625; ABl. 1994 L 336/3 = Sartorius II, Nr. 500 = WTO Beck-Texte, Nr. 1 = Völker- und Europarecht, C.F. Müller, Nr. 100.
Dazu unten Rn. 438 ff.
Dazu unten Rn. 497 ff.
Dazu oben Rn. 175 ff.
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Staatshandelsunternehmen), Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung über Befreiungen von Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 („waiver“), Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994.
Dazu unten Rn. 366 ff.
Dazu unten Rn. 384 ff.
Dazu unten Rn. 403 ff.
Dazu unten Rn. 414 ff.
Dazu unten Rn. 425 ff.
Dazu oben Rn. 207.
Dazu unten Rn. 240 ff.
Das DSU gilt für plurilaterale Übereinkommen nur, wenn die Mitglieder dieser Übereinkommen einen dahingehenden Beschluss gefasst haben (siehe Appendix 1 des DSU).
Dazu Teil 1 Rn. 70.
Teil 2 Welthandelsrecht › IV. Allgemeines WTO-Recht › 2. Institutionelles Recht
2. Institutionelles Recht
Ausgangsfall
Zur Vorbereitung für die nächste WTO-Ministerkonferenz soll im Allgemeinen Rat der Entwurf für ein Abschlussdokument verabschiedet werden. Über weite Teile des Textes besteht Einigkeit unter den Mitgliedern der WTO. Eine Reihe von Entwicklungsländern äußern jedoch Bedenken und Kritik an einer Textpassage zu den Verhandlungen im Landwirtschaftssektor. Nach ihrer Meinung wird darin zu wenig auf die Belange der Entwicklungsländer Rücksicht genommen. Nach informellen Konsultationen mit einigen der Kritiker schlägt der Vorsitzende des Allgemeinen Rates eine Kompromissformulierung vor, die in der folgenden Aussprache allerdings immer noch von vier Ländern, darunter Indien, kritisiert wird.
Am Ende der Aussprache fragt der Vorsitzende die Mitglieder des Allgemeinen Rates, ob über seinen Vorschlag Konsens bestehe. Mit Ausnahme von Indien äußert sich kein anwesendes WTO-Mitglied ablehnend.
Der Vorsitzende stellt darauf hin fest, dass ein Konsens nicht erreicht werden könne und schlägt vor, über seinen Vorschlag abstimmen zu lassen. Dagegen protestiert Indien in scharfer Form, weil dadurch die geltende Praxis der Entscheidungsfindung im Konsens verletzt würde. Gleichwohl ordnet der Vorsitzende eine Abstimmung an. Der Vorschlag wird mit 75 gegen 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.
War das Verhalten des Vorsitzenden rechtmäßig?
a) Rechtsstellung und Mitglieder der WTO
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Die WTO ist eine internationale Organisation, die nach Artikel VIII des WTO-Übereinkommens Rechtsfähigkeit besitzt. Sie ist somit ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt.[1] Der Sitz der WTO ist in Genf.
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Die WTO ist keine UN-Sonderorganisation. Die Verhandlungsführer der Uruguay-Runde haben bei Gründung der WTO – aus politischen Gründen – darauf verzichtet, die WTO formell in die UN-Familie zu integrieren. Damit sind sie der Tradition des GATT 1947 gefolgt, das ebenfalls außerhalb der UN-Familie stand. Während diese Entscheidung zu Zeiten des GATT noch mit dessen umstrittener Organisationseigenschaft und einer bis Mitte der 1980er Jahre begrenzten Mitgliederzahl gerechtfertigt werden konnte, steht nunmehr eine globale Wirtschaftsorganisation außerhalb des rechtlichen Rahmens der Vereinten Nationen. Die WTO unterhält allerdings besondere Beziehungen zur UN und zu