Fall 1 Integration? Nein, danke! › Lösungsvorschlag
Lösungsvorschlag
Frage 1: Welche Art von wirtschaftlicher Integrationsgemeinschaft stellt die Union dar und welche Elemente wirtschaftlicher Integration umfasst diese?
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Die Europäische Union (EU) stellt grundsätzlich einen Binnenmarkt i.S.v. Art. 26 Abs. 2 AEUV dar, dessen Errichtung gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 S. 1 EUV als unionales Ziel bestimmt ist. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen und hat als wesentliche Bestandteile die unionsrechtlichen Grundfreiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV; Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV; Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV; Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV; Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 AEUV). Darüber hinaus ist gemäß Art. 3 Abs. 4 AEUV Ziel der Union die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion mit dem Euro als einheitliche Währung.[1]
I. Beschreibung des Binnenmarktes i.S.v. Art. 26 Abs. 2 AEUV
1. Zollunion als Grundlage des Binnenmarktes
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Grundlage des Binnenmarktes ist die Zollunion i.S.v. Art. 28 Abs. 1, 30 AEUV, für die die Union gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a AEUV die ausschließliche Zuständigkeit innehat. Unabdingbares Element der Zollunion ist die Beseitigung von Zöllen für den innerunionalen Handel, der durch das absolute Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen oder Abgaben gleicher Wirkung im Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1, 30 AEUV bewirkt wird. Darüber hinaus besteht im Verhältnis zu Drittstaaten ein unionales Außenhandelsregime, das zum einen durch einen gemeinsamen Außenzolltarif, dessen Sätze gemäß Art. 26 AEUV durch den Rat festgelegt werden, zum anderen durch die gemeinsame Außenhandelspolitik gemäß Art. 206, 207 AEUV, die nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet wird und ebenfalls in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV liegt, gekennzeichnet ist.[2]
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Das warenverkehrsrechtliche Regulierungsregime des AEUV wird über das Zollverbot hinaus durch das grundsätzliche Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Art. 34, 35 AEUV sowie das (grundsätzliche) Verbot steuerlicher Diskriminierung gemäß Art. 110 AEUV komplementiert.[3] Diese Verbote führen in ihrer weiten Interpretation zu einem weitreichenden Verbot nicht-tarifärer Hemmnisse für den Warenverkehr. So ist nach der Dassonville-Formel des Gerichtshofs jede Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV verboten, die den innerunionalen Warenhandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindert (siehe dazu vor allem Fall 2, Rn. 154 ff.).[4]
2. Liberalisierung des Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs
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Neben dem Warenhandel sind auch der Dienstleistungshandel als weitere Produktfreiheit sowie der Personenverkehr (Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) und der Kapitalverkehr im unionalen Binnenmarkt vollumfänglich liberalisiert. Die Grundfreiheiten enthalten nicht nur ein Diskriminierungsverbot, das sowohl offene als auch faktische Ungleichbehandlungen grundsätzlich verbietet, sondern auch ein umfassendes Beschränkungsverbot, nach dem jede mitgliedstaatliche Maßnahme untersagt ist, die die Grundfreiheitsausübung behindert oder weniger attraktiv macht (Gebhard-Formel).[5] Für das Beschränkungsverbot ist maßgeblich, dass durch eine mitgliedstaatliche Maßnahme der unionale Binnenmarkt nicht fragmentiert bzw. der jeweils angestrebte Marktzugang nicht beeinträchtigt wird (bezüglich der Warenverkehrsfreiheit siehe die Keck-Formel[6] bzw. in neuerer Rechtsprechung die sogenannte Dreistufenprüfung[7]; siehe dazu Fall 2, Rn. 154 ff.).
3. Bestehen eines Wettbewerbsregimes
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Vor dem Hintergrund der vollumfassenden Liberalisierung sowohl des Waren- und Dienstleistungshandels als auch der Produktionsfaktoren (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) beinhaltet der AEUV gemäß Art. 101, 102 AEUV bzw. Art. 107 AEUV zudem ein kartell- bzw. beihilfenrechtliches Wettbewerbsregime, das eine Verfälschung oder Beschränkung des innerunionalen Wettbewerbs verhindern soll.[8] Auch im Hinblick auf die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Wettbewerbsregeln liegt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV bei der EU.
II. Beschreibung der Wirtschafts- und Währungsunion
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Zu den vorgenannten binnenmarktrechtlichen Integrationselementen tritt gemäß Art. 3 Abs. 4 EUV die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion mit der einheitlichen Währung, dem „Euro“, hinzu. Dabei ist zwischen den Elementen der Wirtschaftspolitik und Währungspolitik zu unterscheiden. Die Durchführung der Währungspolitik liegt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV in der ausschließlichen Zuständigkeit der der Union und erfolgt durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), das gemäß Art. 127 Abs. 2 AEUV die Geldpolitik für die Union bzw. die Eurozone festlegt