Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Sybille Neumann
Издательство: Bookwire
Серия: Grundbegriffe des Rechts
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811492547
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vollen Betrag in Anspruch genommen wird. Muss Silvie den gesamten Betrag gegenüber Frau Müller entrichten, kann sie allerdings gem. § 426 BGB von den anderen beiden Schuldnern Ausgleich verlangen. Denn die Forderung von Frau Müller geht auf sie über (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB); haben die drei nichts anderes vereinbart, sind sie zu gleichen Teilen verpflichtet; in unserem Beispiel zu jeweils 3.333,33 €.

      Selbstverständlich können die Schuldner im Innenverhältnis auch eine andere Aufteilung vereinbaren. Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gläubiger, so geht dessen Forderung auf ihn über (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB). Das heißt, bei einer vollständigen Erfüllung (Erfüllung) der Forderung des Gläubigers erlischt diese nicht nach § 362 BGB, sondern geht auf den Gesamtschuldner, der die Leistung bewirkt hat, über. Das Gesetz sieht folglich einen gesetzlichen Forderungsübergang (Abtretung), eine cessio legis, vor. Das Risiko für den einzelnen Gesamtschuldner liegt jedoch auf der Hand: Wurde ein Gesamtschuldner für die gesamte Schuld in Anspruch genommen, so muss er die von den anderen Gesamtschuldner geschuldeten Beträge oft mühsam, und manchmal gar erfolglos, eintreiben.

      123

      Übungsfall Gesamtschuldner

      Marlene, Michael und Moritz haben eine Wohngemeinschaft gegründet und sind im Mietvertrag mit Frau Sabine Streng als Gesamtschuldner aufgeführt. Der vereinbarte Mietzins beträgt 600 €. Die drei haben vereinbart, dass jeder anteilig einen monatlichen Betrag von 200 € zu zahlen hat. Da Michael und Moritz die Zahlung der Miete eher „locker angehen lassen“, wendet sich Frau Streng an Marlene, um von ihr den vollständigen Mietzins der letzten drei Monate zu verlangen.

a) Darf Frau Streng von Marlene den vollen Mietzins verlangen?
b) Wenn ja, kann Marlene bei Michael und Moritz Regress nehmen?

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      Lösung

a) Ja, Frau Streng ist hierzu berechtigt, da die drei Gesamtschuldner gem. § 421 S. 1 BGB sind und Frau Streng sich deswegen aussuchen kann, an wen sie sich zur Begleichung der Schuld (auch der gesamten Schuld) wendet.
b) Die Forderung von Frau Streng ist gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB auf Marlene übergegangen. (cestio legis). Marlene kann somit die anteiligen Beträge von ihrem Mitbewohner einfordern. Im konkreten Fall wären dies jeweils 600 €.

      Weiterführende Literatur

      Jens Petersen, Schuldnermehrheiten, JURA 2014, S. 902-905.

      G › Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB

      125

      Unter einem Geschäftsbesorgungsvertrag versteht man einen Dienst- (Dienstvertrag) oder einen Werkvertrag (Werkvertrag), der eine Geschäftsbesorgung, d. h. eine selbstständige entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeit für einen Dritten zum Vertragsgegenstand hat.

      GGeschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      126

      Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist in den §§ 675 bis 675b BGB geregelt. Sein Vertragsgegenstand ist die Geschäftsbesorgung, worunter nach der vorherrschenden Meinung eine selbstständige Tätigkeit mit wirtschaftlichem Charakter im Interesse eines anderen verstanden wird.

      Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge sind: Verträge mit Banken (Überweisungsverträge, Giroverträge etc.), Rechtsanwälten und Steuerberatern; aber auch Fracht- und Speditionsverträge.

      Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden, soweit die Vorschriften der §§ 675 bis 675b BGB keine besonderen Regelungen enthalten, die Bestimmungen über den Auftrag Anwendung.

      G › Gestaltungsrechte

      127

      Unter einem Gestaltungsrecht versteht man das Recht eines Berechtigten, ein Rechtsverhältnis ohne die Mitwirkung eines anderen zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.

      GGestaltungsrechte › Erläuterungen

      Erläuterungen

      128

      Den Begriff Gestaltungsrecht sucht man vergeblich im BGB. Beispiele für Gestaltungsrechte sind die Anfechtung (Anfechtung), der Rücktritt (Rücktritt) oder die Kündigung (Kündigung). All diese Rechte kann der Berechtigte ausüben, ohne dass er hierzu das Einverständnis der anderen Vertragspartei benötigen würde.

      Beispiel:

      Möchten sie Ihren Mietvertrag kündigen, weil sie sich ein Haus im Grünen kaufen möchten, so muss ihr Vermieter nicht mit der Kündigung einverstanden sein. Es reicht aus, dass die Kündigung ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), also in seinen Machtbereich gelangt. Selbstverständlich müssen die entsprechenden Formvorschriften (Form) und die gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen (Fristen und Termine) beachtet werden.

      Das heißt, es genügt die Willenserklärung (Willenserklärung) des Berechtigten, um das Vertragsverhältnis zu beenden.

      Gestaltungsrechte können im Gegensatz zu Ansprüchen (Anspruch) nicht verjähren. Allerdings müssen Gestaltungsrechte meist innerhalb einer bestimmten Frist, der sogenannten Ausschlussfrist, ausgeübt werden.

      Beispiel:

      Möchte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer fristlos kündigen, weil dieser Geld unterschlagen hat, so muss er die fristlose Kündigung ihm gegenüber innerhalb von zwei Wochen erklären. Die Frist beginnt mit Erlangung der Kenntnis von der Unterschlagung (§ 626 Abs. 2 BGB). Zu einem späteren Zeitpunkt könnte er die fristlose Kündigung beruhend auf der Unterschlagung nicht mehr erklären.

      Weiterführende Literatur

      Kent Leverenz, Die Gestaltungsrechte des Bürgerlichen Rechts, JURA 1996, S. 1–9.

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