E › Erfüllungsgehilfe § 278 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Zwei Kriterien müssen erfüllt sein, damit wir von einem Erfüllungsgehilfen sprechen können. Zum einen muss der Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig werden und zum anderen – und dies ergibt sich aus dem Wort „bedient“ – muss dies mit dem Willen des Schuldners geschehen.
Aus § 278 BGB ergibt sich, dass der Schuldner für das Verschulden (Vertretenmüssen) seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang haftet wie für eigenes Verschulden. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ein Schuldverhältnis (Schuldverhältnis) besteht (s. Wortlaut § 278: „ …zur Erfüllung einer Verbindlichkeit…“.) und das Verhalten des Erfüllungsgehilfen tatsächlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners zuzurechnen ist. Der Erfüllungsgehilfe darf nicht lediglich die sich hierdurch ergebende Gelegenheit nutzen, um schuldhaft zu handeln.
Beispiel:
Dies wäre dann der Fall, wenn Malergeselle Meier (Erfüllungsgehilfe), der für die Klecks-GmbH (Schuldner) arbeitet, die Renovierungsarbeiten bei Familie Schmitt (Gläubiger) nutzt, um die Örtlichkeiten bei der Familie zu erkunden, damit er einige Tage später einen Einbruch bei den Schmitts begehen kann. Beschädigt jedoch Malergeselle Meier bei den Schmitts während des Streichens der Wände, fahrlässig deren Alarmanlage, so ist dieses Handeln der Erfüllung einer Verbindlichkeit für die Klecks-GmbH zuzurechnen. Diese muss dann für das Handeln von Herrn Meier haften.
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Übungsfall Erfüllungsgehilfe
Der Auszubildende Tim Klein arbeitet für den Elektrobetrieb Elektro-Schneider oHG. Er soll für das Marketingunternehmen Kreativ & Schön GmbH die Elektrik überprüfen. Von seinem Chef, Herrn Schneider, hat er die Weisung bekommen, bei auftretenden Schwierigkeiten anzurufen. Als Tim auf ein Problem stößt, packt ihn der Ehrgeiz und er versucht, den Fehler eigenständig zu beseitigen. Als Folge seines Einsatzes fällt die Stromversorgung im Unternehmen über mehr als eine Stunde aus und die Marketingagentur kann einen Eilauftrag nicht rechtzeitig fertigstellen. Sie muss deswegen eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € an ihren Kunden zahlen und verlangt von der Elektro-Schneider oHG, für diesen Schaden aufzukommen. Diese weigert sich mit der Begründung, Tim Klein habe weisungswidrig gehandelt. Sie träfe kein Verschulden. Wird der Elektro-Schneider GmbH das Verhalten von Tim Klein zugerechnet?
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Lösung
Zu prüfen ist, ob eine Verantwortlichkeit der Elektro-Schneider GmbH für das Handeln ihres Auszubildenden gem. § 278 BGB anzunehmen ist. Zwischen der Elektro-Schneider GmbH und der Marketingagentur besteht ein Werkvertrag gem. § 631 BGB. Somit ist ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner gegeben. Die Elektro-Schneider GmbH hat zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Marketingunternehmen wissentlich ihren Auszubildenden Tim eingesetzt. Dieser hat im Zusammenhang mit der Überprüfung der Elektrik für einen längeren Stromausfall gesorgt. Dass Tim hier weisungswidrig gehandelt hat, ist der Elektro-Schneider GmbH zuzurechnen, denn sie hat ihre jeweiligen Mitarbeiter für die anfallenden Aufträge sorgfältig auszuwählen. Infolgedessen hat die Elektro-Schneider GmbH gem. § 278 BGB grundsätzlich das Verschulden (im vorliegenden Fall wohl Fahrlässigkeit gem. § 276 BGB) von Tim zu vertreten.
Weiterführende Literatur
Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Haftung für den Erfüllungsgehilfe, JuS 2007, S. 983-985.
E › Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
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Unter dem Ersatz vergeblicher Aufwendungen versteht man den Ersatz für Ausgaben, die der Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) im Vertrauen auf die Erbringung einer vertragsgemäßen Leistung getätigt hat, welche jedoch aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung (Pflichtverletzung) des Schuldners nutzlos geworden sind.
E › Ersatz vergeblicher Aufwendungen › Erläuterungen
Erläuterungen
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Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist eine Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung (Schadensersatz statt der Leistung); dies geht aus § 284 BGB hervor. Das bedeutet, dass der Gläubiger nur dann Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen kann, wenn auch die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung erfüllt sind. Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen können nur alternativ und nicht kumulativ geltend gemacht werden. Deswegen muss sich der Gläubiger entscheiden, welche Alternative die für ihn günstigere ist. In der Regel wird dies die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung sein. Jedoch gibt es Konstellationen, in denen der Ersatz vergeblicher Aufwendungen höher ausfällt als die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung.
Beispiel:
Der Optiker Hartmut Klar mietete für sein Optikgeschäft Gewerberäume an. Hierfür fielen Maklergebühren und hohe Kosten für die Renovierung der Räume an. Sein Vermieter erwies sich in der Folgezeit als außergewöhnlich unzuverlässig; zahlreiche Schäden (Wasserrohrbruch, Schwierigkeiten mit der Elektrizität) wurden gar nicht oder erst nach langem Abwarten von ihm behoben. Herr Klar sah sich deswegen gezwungen, andere Gewerberäume anzumieten. Möchte dieser nun sowohl die Maklergebühren als auch die Renovierungskosten erstattet bekommen, so kann er den Ersatz dieser Aufwendungen (Maklergebühren, Renovierungskosten) geltend machen. Macht er dies, kann er nicht zudem Schadensersatz wegen der Renovierung der neuen Gewerberäume verlangen, was auch einleuchtet: denn auch bei pflichtgemäßem Verhalten seines Vermieters wären einmal Renovierungskosten angefallen. Hier muss Herr Klar abwägen, welche Konstellation für ihn die finanziell günstigere ist.
Weiterführende Literatur
Holger Ellers, Zu Voraussetzungen und Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs gem. § 284 BGB, JURA 2006, S. 201-208.
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