b)Konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert
3.Kausalität und objektive Zurechnung
II.Subjektiver Tatbestand
Vorsatz dolus eventualis genügt
III.Rechtswidrigkeit
Rechtfertigende EinwilligungRn. 65
IV.Schuld
actio libera in causaRn. 69
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › C. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › II. Objektiver Tatbestand
II. Objektiver Tatbestand
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Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht in der Lage ist, dieses Fahrzeug sicher zu führen (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a und b) oder der Täter im öffentlichen Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der „sieben Todsünden“ begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
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Beiden Tatvarianten ist gemein, dass der Täter sie zunächst im öffentlichen Straßenverkehr begeht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen bei § 315b.
Darüber hinaus setzen sowohl § 315c Abs. 1 Nr. 1 als auch die meisten Handlungsvarianten der Nr. 2 voraus, dass der Täter ein Fahrzeug führt.
Unter einem Fahrzeug ist grundsätzlich jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zu verstehen, welches der Beförderung von Personen oder Gütern dient.[1]
Zu den Fahrzeugen gehören neben den Autos z.B. Fahrräder und Pferdekutschen, Bagger, Kräne und Gokarts. Nicht dazu gehören sonstige Fortbewegungsmittel wie Tretroller oder Inlineskates.[2]
Das Führen eines Fahrzeugs setzt voraus, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird und die Räder rollen.[3] Fahrzeugführer ist demgemäß derjenige, der im Straßenverkehr das Fahrzeug allein oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt, wobei ein Einschalten des Motors nicht erforderlich ist.[4]
Beispiel
Da es nicht darauf ankommt, dass der Motor betätigt wird, ist Fahrzeugführer auch derjenige, der das Fahrzeug eine abschüssige Straße hinunterrollen lässt, sowie derjenige, der das mit einem Seil oder einer Stange abgeschleppte Fahrzeug lenkt.
Der Fahrlehrer, der mit seinem Schüler im Fahrschulwagen sitzt, ist kein Fahrzeugführer, solange er nicht aktiv eingreift. Greift er hingegen über die in seinem Fußraum befindlichen Gas- und Bremspedale und/oder einen Griff ins Lenkrad ein, dann wird er zum Fahrzeugführer.[5]
1. § 315c Abs. 1 Nr. 1
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Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 ist derjenige Fahrzeugführer strafbar, der infolge verschiedener Defekte, nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.
Fahruntüchtig ist ein Kraftfahrer, wenn seine Leistungsfähigkeit durch Enthemmung oder infolge geistig–seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. [6]
Diese Fahruntüchtigkeit kann rauschbedingt sein, sie kann jedoch gem. Nr. 1b auch auf geistigen oder körperlichen Mängeln beruhen. Hier kommen u.a. Ermüdung und Epilepsie aber auch dauernde Beeinträchtigungen wie Schwerhörigkeit und Farbblindheit in Betracht.[7]
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Wie bereits erwähnt, wird Ihnen in der Klausur zumeist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit begegnen.
Bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit wird unterschieden zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit. Diese Fahruntüchtigkeit bestimmt sich nach der Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert).
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Absolut Fahruntüchtig ist demnach ein Kraftfahrer, wenn er zur Tatzeit eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 1,1 Promille führt.[8] Bei Radfahrern wurde die Grenze auf 1,6 Promille heraufgesetzt.[9] Ist dieser Grenzwert erreicht, so gilt eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit. Uninteressant ist mithin, ob es sich bei dem Täter um eine alkoholgewöhnte Person handelt, welche evtl. bei diesem BAK–Wert noch nicht soweit in der Leistungsfähigkeit herabgesetzt ist, als dass das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann.
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Die relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter einen BAK–Wert von mindestens 0,3 Promille bis einschließlich 1,09 Promille aufweist. Im Gegensatz zur absoluten Fahruntüchtigkeit müssen hier jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, damit eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann.
Hinweis
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter den Grenzwert von 0,5 Promille überschritten hat. In diesen Fällen ist § 24a StVG einschlägig. Lässt sich im Einzelfall nicht sicher ermitteln, ob bei einer Alkoholisierung von mindestens 0,5 Promille zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, so kann der Täter nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nur nach § 24a StVG bestraft werden.
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Anzeichen für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind z.B. grundloses Abkommen von der Fahrbahn, Fahren in Schlangenlinien oder Fahren mit extrem überhöhter Geschwindigkeit. Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung zu prüfen, ob der Täter den Fahrfehler in nüchternem Zustand vermieden hätte.[10]
JURIQ-Klausurtipp
Sollte in ihrer Klausur nicht der BAK-Wert zum Tatzeitpunkt angegeben sein, sondern