Rechtswissenschaftliches Arbeiten. Florian Keßenich. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Florian Keßenich
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783846350980
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im gemeinsamen Informationssystem DIP (Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge)[102] von Bundestag und Bundesrat.

      Zu den Gesetzen der Länder gelangt man in der Regel über die Web-Auftritte der Länder, die auf die jeweiligen Seiten oder Informationssysteme verlinken. Für das Land Niedersachsen ist dies etwa das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)[103], welches in Zusammenarbeit mit Juris das Landesrecht online zur Verfügung stellt. Auf dem Portal des Landes Niedersachsen[104] finden sich zudem Verlinkungen zum Landesrecht aller Bundesländer, sowie zum Bundesrecht und dem Recht der EU.

      Auch für andere Jurisdiktionen existieren derartige Webseiten. Für die Online-Recherche Schweizerischer Gesetze empfiehlt sich insoweit die offizielle Homepage des Schweizer Bundesrates und der Schweizer Regierung.[105] Hier können nationale Bundesgesetze wie auch internationale Rechtsnormen recherchiert werden. Für österreichische Gesetze sollte auf das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes[106] zurückgegriffen werden. Hier finden sich neben Bundesgesetzen auch Landesgesetze.

      Zum europäischen Recht findet sich alles auf den EUR-lex-Seiten[107], sämtliche Dokumente der Primär- und Sekundärgesetzgebung (EUV, AEUV, Verordnungen, Richtlinien, Entwürfe etc.) sowie auch Rechtsprechung der europäischen Gerichte.

      b) Entscheidungssammlungen und Gerichts-Webseiten

      Zu den zuverlässigen und vertrauenswürdigen Webseiten mit Datenbanken zur Rechtsprechung gehören zunächst die offiziellen Internetpräsenzen der Gerichte, insbesondere der Bundesgerichte, die dort auch ihre (wichtigsten) Entscheidungen zum Download anbieten. Zu diesen Seiten zählen vor allem die Internet-Präsenz des |31|Bundesverfassungsgerichts[108], des Bundesgerichtshofs[109], des Bundesverwaltungsgerichts[110], des Bundessozialgerichts[111], des Bundesarbeitsgerichts[112] und des Bundesfinanzhofs[113].

      Zudem ist auch die Rechtsprechung der Landesgerichte häufig auf eigenen Webseiten abrufbar. So bietet z.B. das Land Niedersachsen eine Rechtsprechungsdatenbank[114] mit den wichtigsten Entscheidungen von Amtsgerichten bis hin zu Oberlandesgerichten sowie auch der Verwaltungsgerichte oder anderer Fachgerichtsbarkeiten an. Regelmäßig findet sich auch auf den Webseiten der jeweiligen Gerichte eine eigene Entscheidungsdatenbank oder ein Link zu einer übergeordneten Sammeldatenbank.

      Entscheidungen des EuGH – inklusive der jeweiligen Schlussanträge des Generalanwalts – sind ebenfalls auf der eigenen Webseite des Gerichts[115] sowie über die Datenbank EUR-Lex[116] abrufbar. Schließlich verfügen auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)[117] und der Internationale Gerichtshof (IGH)[118] über eigene Datenbanken.

      Für Entscheidungen zum schweizerischen und österreichischen Recht sind schließlich noch die Webseiten des Schweizer Bundesgerichts[119] sowie des Österreichischen OGH[120] zu nennen.

      c) Institutionelle und akademische Entscheidungssammlungen

      Für einzelne Rechtsgebiete existieren zudem Entscheidungssammlungen, die von Universitäten, Instituten oder einzelnen Lehrstühlen betrieben werden. Ein Beispiel sind die Entscheidungs-Datenbanken zum sogenannten UN-Kaufrecht. Diese Datenbanken enthalten Sammlungen von Entscheidungen zum UN-Kaufrecht in zahlreichen verschiedenen Jurisdiktionen. Wenngleich keine dieser Datenbanken einen Anspruch auf Vollständigkeit oder Lückenlosigkeit erhebt, handelt es sich um wertvolle und zuverlässige Quellen für die Recherche nach Rechtsprechung zum internationalen Einheitskaufrecht. Zu nennen sind insoweit in erster Linie die Datenbank CISG-online[121], die Datenbank der UNCITRAL[122] und die Datenbank des Institute of International Commercial Law[123].

      |32|3. Problematische Online-Informationsquellen

      a) Wikipedia-Recherche

      Die bekannteste und meistgenutzte Online-Enzyklopädie ist die Wikipedia-Seite[124] der Wikimedia Foundation. Es handelt sich um ein von den Nutzern für die Nutzer verfasstes Online-Lexikon, das zudem in verschiedenen Sprachfassungen verfügbar ist.

      Für juristisch-wissenschaftliche Arbeiten, insbesondere Themenarbeiten, ist nicht grundsätzlich davon abzuraten, sich einen ersten Überblick unter Nutzung der auf Wikipedia angebotenen Informationen zu verschaffen. Zum Teil sind die dort einsehbaren Texte sogar mit Quellen belegt. Gegebenenfalls ist dann eine weiterführende Recherche möglich. Dennoch ist vor einer unbedarften Bezugnahme auf Wikipedia-Inhalte zu warnen. Die Erläuterungen des Online-Lexikons erfüllen nicht die Anforderungen, die an wissenschaftliche Quellen gestellt werden. Sie weisen weder eine einfach erkennbare Bezugnahme auf den Verfasser des jeweiligen Textes auf, noch erfolgt eine fundiert-qualifizierte Inhaltskontrolle. Jeder Nutzer hat die Möglichkeit, eigene Artikel – anonym oder unter einem beliebigen Pseudonym – zu verfassen oder den Text bereits bestehender Artikel zu ändern.[125] Somit gibt es keine Garantie der Beständigkeit – und damit der erneuten Aufrufbarkeit und Inhaltskontrolle – der Texte. Wikipedia-Artikel sollten daher nicht zitiert werden.

      b) Suchmaschinen und Google-Books

      Auch für die Ergebnisse einer allgemeinen Stichwortsuche über Internet-Suchmaschinen sind die unter Ziffer 1 und 3. a) genannten Zweifel angezeigt. Für Texte im Internet besteht grundsätzlich keine Garantie der Qualität des Inhalts. Die Autoren sind häufig nicht erkennbar. Auch fehlt es regelmäßig an der Beständigkeit und damit an der Möglichkeit eines späteren nochmaligen Aufrufs. Auch insoweit muss bei der juristischen Recherche Vorsicht angezeigt sein.

      Eine Ausnahme von dieser Zweifelsregel kann für die Suchmaschinenoption Google Books[126] gemacht werden. Folgt man den Links der Suchergebnisse, gelangt man in der Regel auf Scan-Dateien der Originalquellen. Wenngleich diese immer noch nur lückenhaft, meistens auszugsweise als Leseprobe, zur Verfügung gestellt werden, steht der Bezugnahme auf die Originalquelle in juristisch-wissenschaftlichen Arbeiten nichts im Wege. Die Zitierung folgt dann allerdings auch den Regeln für gedruckte Primärquellen.[127]

      |33|IV. Exkurs: Literaturverwaltungsprogramme

      Literaturverwaltungsprogramme unterstützen den Nutzer bei der Organisation wissenschaftlicher Literatur und bei der Erstellung wissenschaftlicher Texte. Die wesentlichen Funktionen von Literaturverwaltungsprogrammen sind die Speicherung von Abstracts und ganzen Artikeln, die Ordnung und Indexierung von verwendeter Literatur, die automatische Erstellung von Literaturverzeichnissen sowie die Unterstützung bei der Setzung von Zitaten, wobei der Nutzer auf bereits verfügbare Zitationsstile zurückgreifen kann. Die bekanntesten Literaturverwaltungsprogramme sind das für Windows verfügbare Citavi,[128] das für Windows und Mac verfügbare EndNote[129], das cloudbasierte für Windows, Linux und Mac verfügbare Mendeley[130] und das freie und quelloffene für alle Betriebssysteme verfügbare Zotero.[131] Nur das letztgenannte Literaturverwaltungsprogramm, Zotero, ist tatsächlich kostenlos. Viele Universitäten haben für ihre Studenten und Doktoranden allerdings Lizenzen für die erstgenannten kostenpflichtigen Programme erworben.

      Literaturverwaltungsprogramme haben bei umfangreichen Projekten einen nicht zu unterschätzenden Nutzen. Je komplexer ein Projekt ist, desto mehr hilft das Programm, nicht den Überblick zu verlieren. So nehmen die Programme z.B. die mühselige Aufgabe ab, bei Abschluss der Arbeit zu prüfen, ob die in den Fußnoten zitierten Literaturquellen vollständig im Literaturverzeichnis aufgeführt werden.[132] Die Bedienung der Programme erfordert vom Nutzer stets eine gewisse Einarbeitungszeit. Zudem ist ein grundlegendes IT-Verständnis von Nutzen. Es sind allerdings keine Programmierkenntnisse erforderlich. Je nach Umfang des Projektes und eigener IT-Affinität sollte der Nutzer abwägen, ob die Verwendung eines Literaturverwaltungsprogrammes Sinn macht.

       [Zum Inhalt]

      |35|§ 4 Aufbau und Gliederung

      Literatur: Bänsch, Axel/Alewell, Dorothea, Wissenschaftliches Arbeiten, 11. Auflage, München 2013, S. 78ff.;