213Eine Rechtfertigung kommt nicht nur bei Vorsatztaten, sondern auch bei Fahrlässigkeitsdelikten in Betracht, wobei die Prüfung des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes regelmäßig nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen ist, wie beim Vorsatzdelikt.[221] Ferner können sich grundsätzlich auch Amtsträger auf die allgemeinen Rechtfertigungsgründe und insbesondere auf die §§ 32, 34 StGB berufen, soweit nicht spezielle Vorschriften existieren, welche für ihr Verhalten engere und abschließende Sonderregeln normieren.[222] Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob Polizisten in Form der Nothilfe nach § 32 StGB gerechtfertigt sein können, wenn Sie einen Straftatbestand verwirklichen, um Dritten zu helfen (hierzu noch Rn. 275ff.).
214Auch bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen können in der Regel objektive und subjektive Voraussetzungen unterschieden werden. Während objektiv regelmäßig eine bestimmte Situation (Rechtfertigungslage) vorliegen und der Täter diejenige Handlung vornehmen muss, die ihm in dieser Situation gestattet ist (Rechtfertigungshandlung), ist subjektiv in der Regel zumindest erforderlich, dass er die Rechtfertigungshandlung in Kenntnis der Rechtfertigungslage vornimmt.
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