202Für die Maßgeblichkeit des Kriteriums der Identitätsbegründung für die Ausfüllung des Statusbegriffs auch Söbbeke-Krajewski, Acquis Communautaire, 271.
203So aber Schmidt, in: Schwarze, Art. 17 AEUV Rn. 19.
204Link, ZevKR 42 (1997), 130 (136).
205Ebenso Schnabel, Der Dialog nach Art. 17 III AEUV, 183.
206So auch Muckel, DÖV 2005, 191 (199); Söbbeke-Krajewski, Acquis Communautaire, 271; Classen, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 17 AEUV Rn. 29. Im Ergebnis auch Berkmann, Katholische Kirche und Europäische Union, 511 ff.
207Diesen Zusammenhang verdeutlicht Heinig, in: Religionsfreiheit als Leitbild, 169.
208Anders allerdings Michl, in: Frankfurter Kommentar, Art. 17 AEUV Rn. 12, der das Beeinträchtigungsverbot als rechtsetzungs- und das Achtungsgebot als rechtsanwendungsbezogen versteht. Zuweilen wird auch das Beeinträchtigungsverbot als deklaratorischer Ausdruck der Kompetenzbeschränkung der EU im Staatskirchenrecht interpretiert, siehe etwa Schmidt, in: Schwarze, Art. 17 AEUV Rn. 20.
209Vgl. Classen, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 17 AEUV Rn. 33.
210Muckel, DÖV 2005, 191 (199); Walter, Religionsverfassungsrecht, 418; Fink-Jamann, Das Antidiskriminierungsrecht und seine Folgen, 158; Weber, NVwZ 2011, 1485 (1487); Schmidt, in: Schwarze, Art. 17 AEUV Rn. 20; Waldhoff, in: Calliess/Ruffert, Art. 17 AEUV Rn. 13; Stein, ZESAR 2018, 277 (279); Klein/Bustami, ZESAR 2019, 18 (20); im Ergebnis auch Schnabel, Der Dialog nach Art. 17 III AEUV, 184, der der Union die Definitionskompetenz für die Reichweite des Beeinträchtigungsverbots zuschreibt.
211Muckel, DÖV 2005, 191 (199); Walter, Religionsverfassungsrecht, 418; Fink-Jamann, Das Antidiskriminierungsrecht und seine Folgen, 158; Weber, NVwZ 2011, 1485 (1487).
212Mückl, Europäisierung des Staatskirchenrechts, 456; Söbbeke-Krajewski, Acquis Communautaire, 272; Classen, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 17 AEUV Rn. 35; Triebel, Das europäische Religionsrecht, 288 f.; Michl, in: Frankfurter Kommentar, Art. 17 AEUV Rn. 17
213Vgl. Classen, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 17 AEUV Rn. 35.
214Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).
215Zu diesem „Einfallstor“ für das kirchliche Arbeitsrecht beeinflussende europarechtliche Regelungen siehe Fink-Jamann, Das Antidiskriminierungsrecht und seine Folgen, 121 ff.; ebenso Joussen, RdA 2003, 32 (34 f.).
216Vgl. Klein/Bustami, ZESAR 2019, 18.
217Triebel, Das europäische Religionsrecht, 140.
218So auch Schliemann, NZA 2003, 407 (410). Ausführlich zur Genese der Richtlinie siehe Hanau/Thüsing, Europarecht und kirchliches Arbeitsrecht, 28 ff.; insbesondere zu Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG Thüsing, öarr 63 (2016), 88 (106 ff.).
219Vgl. Joussen, RdA 2003, 32 (37).
220Vgl. Fink-Jamann, Das Antidiskriminierungsrecht und seine Folgen, 198.
221Vgl. Michl, in: Frankfurter Kommentar, Art. 17 AEUV Rn. 23.
Teil 2
Länderberichte
A. Deutschland – Ausgangspunkt und Vergleichsmaßstab
I. Die soziale Stellung der Kirchen und ihre Rolle als Arbeitgeber
In Deutschland besteht ein Dualismus zweier ungefähr gleich großer Kirchen, namentlich der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche. Die katholische Kirche gliedert sich in 27 Diözesen (Bistümer bzw. Erzbistümer), die evangelische Kirche ist der Zusammenschluss der 20 weithin selbständigen lutherischen, reformierten und unierten Landeskirchen Deutschlands (EKD). Zusammen vereinen katholische und evangelische Kirche fast zwei Drittel der deutschen Bevölkerung. Im Jahr 2015 zählte die katholische Kirche 23,6 Millionen, die evangelische Kirche 21,9 Millionen Mitglieder.222 Obwohl dieser hohe numerische Anteil eine große gesellschaftliche Bedeutung suggeriert, schwindet die Bindung der Bevölkerung an die Institution Kirche.223 Dies veranschaulicht der kontinuierliche Rückgang der Konfessionszugehörigkeiten im Laufe der letzten Jahrzehnte.224 Für diesen Trend können maßgeblich die soziologischen Phänomene der Pluralisierung, der Individualisierung und der Säkularisierung identifiziert werden.225
In scheinbarem Widerspruch zu dieser Entwicklung226 hat die Bedeutung der Kirchen als Arbeitgeber227 seit den späten 1960er Jahren in erheblichem Umfang zugenommen.228 Wegbereitend dafür war die enorme Zunahme kirchlich getragener Einrichtungen im sozialen bzw. karitativen Bereich durch die gesetzliche Etablierung des sozialrechtlichen Grundsatzes vom Vorrang privater Einrichtungen der Wohlfahrtpflege gegenüber öffentlichen Einrichtungen (sog. „Funktionssperre“).229 Auch infolgedessen sind gegenwärtig in der Bundesrepublik unzählige kirchliche Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen und Beratungsstellen lebendiger Ausdruck der karitativen Grundfunktion der Kirchen. Das auf diese Weise gestiegene Engagement im sozialen Bereich ließ die Zahl der kirchlich Beschäftigten rapide steigen. Die geistlichen Orden als traditionell wichtigste Personalressource vermochten den entsprechenden Bedarf an Arbeitskräften nicht mehr annähernd zu decken.230 Der weitaus größte Teil der Beschäftigten entstammt seitdem daher dem allgemeinen Arbeitsmarkt und ist auf Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages angestellt.231
Als Arbeitgeber fungieren katholische Diözesen, evangelische Landeskirchen,