Автор: | Tobias Rothkegel |
Издательство: | Bookwire |
Серия: | Kommunikation & Recht |
Жанр произведения: | |
Год издания: | 0 |
isbn: | 9783800593545 |
by Design and by Default, Version 2.0, S. 16 – im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Siehe ausführlich zu den Pflichten nach Art. 25 DSGVO: Kap. 12 Rn. 11ff. 140 Siehe hierzu auch ausführlich Kap. 17 Rn. 125ff. 141 So z.B. auch Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20181107_oh_werbung.pdf, S. 3; Kühling/Buchner/Buchner/Petri, Art. 6 DSGVO Rn. 175. 142 Siehe z.B. das OLG Wien zur Datenverarbeitung durch Facebook, insb. zu Werbezwecken, auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und dabei die Vorschrift extensiv auslegend: OLG Wien, Urt. v. 7.12.2020 – 11 R 153/20f, 154/20b, S. 28, abrufbar unter: https://noyb.eu/sites/default/files/2020-12/BVI-209_geschw%C3%A4rzt.pdf. Das Urteil ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses allerdings noch nicht rechtskräftig. 143 Die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes zu Werbezwecken bedarf nach Erwägungsgrund 38 stets einer Einwilligung. 144 Siehe hierzu auch die Hinweise der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden in Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung, Stand: 17.12.2018, https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_3.pdf. 145 Siehe hierzu ausführlich Rn. 159ff. 146 Plath/Plath, Art. 6 DSGVO Rn. 69. 147 Auch die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden erkennen an, dass die Information der betroffenen Personen nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO dazu führen kann, dass sie eine Verarbeitung ihrer Daten vernünftigerweise erwarten, siehe Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, S. 4. 148 Plath/Plath, Art. 6 DSGVO Rn. 70ff. 149 Plath/Plath, Art. 6 DSGVO Rn. 72. 150 So z.B. auch Plath/Plath, Art. 6 DSGVO Rn. 76. 151 Siehe mit Nachweisen Kap. 17 Rn. 149; so z.B. auch Plath/Plath, Art. 6 DSGVO Rn. 70. Für den Fall der Telefonwerbung z.B. auch OLG München, GRUR 2019, 654, 657; VG Saarlouis, Urt. v. 29.10.2019 – 1 K 732/19. Vgl. auch Europäischer Datenschutzausschuss, Stellungnahme 5/2019 zum Zusammenspiel zwischen der e-Datenschutz-Richtlinie und der DSGVO, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse von Datenschutzbehörden, S. 14; siehe aber auch Eckhardt, ZD 2019, 409f., der u.a. Konstellationen aufzeigt, die nicht von § 7 UWG erfasst sein könnten und in denen ggf. die DSGVO Anwendung finden könnte, sowie mit kritischen Anmerkungen, dass die in Art. 95 DSGVO enthaltene Öffnung nur „in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union“ greife und es ggf. problematisch sein könne, ob diese Bedingung im Fall von § 7 UWG erfüllt ist. 152 Die Orientierungshilfe (Stand: November 2018) ist abrufbar unter: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20181107_oh_werbung.pdf. Außerdem hat die Datenschutzkonferenz auch ein Kurzpapier hierzu veröffentlicht, welches eine kurze Zusammenfassung der Orientierungshilfe beinhaltet, siehe Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 3. 153 Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, S. 4. 154 Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, S. 5. Zumindest im Hinblick auf massiv in die Privatsphäre eingreifendes Profiling und Tracking zu Marketing- oder Werbezwecken ebenfalls skeptisch („nur schwer“), z.B. wenn der Verantwortliche Personen über mehrere Websites, Standorte, Geräte oder Dienste verfolgt oder Datenhandel betreibt: Art.-29-Datenschutzgruppe, WP 251 rev.01, S. 16. 155 Siehe z.B. Drewes, ZD 2019, 296ff. 156 Grundsätzlich gehen wohl auch die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden von diesem Verständnis aus: Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 2/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Online-Diensten für betroffene Personen, Version 2.0, S. 7f. 157 So unter Verweis auf Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO (siehe hierzu Kap. 6 Rn. 391f.) z.B. auch Laue/Kremer/Kremer, § 2 Rn. 4; Gola/Schulz, Art. 6 DSGVO Rn. 10f.; Plath/Plath, Art. 6 DSGVO Rn. 6; Taeger/Gabel/Taeger, Art. 6 DSGVO Rn. 40ff.; a.A. z.B. Kühling/Buchner/Buchner/Kühling, Art. 6 Rn. 23; Tinnefeld/Conrad, ZD 2018, 391, 392. 158 Siehe ausführlich hierzu z.B. Taeger/Gabel/Taeger, Art. 6 DSGVO Rn. 40ff.; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Schantz, Art. 6 DSGVO Rn. 88ff. Nach Ansicht des Europäischen Datenschutzausschusses soll es generell nicht gestattet sein, dass sich ein Verantwortlicher zur Rechtfertigung der Verarbeitung rückwirkend auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruft, wenn Probleme mit der Gültigkeit der Einwilligung aufgetreten sind, Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 05/20, Version 1.1, S. 30. 159 Siehe Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe zur „Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen“, Version 0.6, Stand: 30.1.2018, https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20180207_oh_mietauskuenfte.pdf, zuletzt abgerufen am 11.1.2021. 160 Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 05/20, Version 1.1, S. 30. 161 Siehe Taeger/Gabel/Taeger, Art. 6 DSGVO Rn. 43ff.; Plath/Plath, Art. 6 DSGVO Rn. 6. 162 Siehe zu dem Streit, ob Art. 6 Abs. 4 DSGVO eine Öffnungsklausel enthält, Rn. 147. 163 Die nationalen Vorschriften zur Zweckänderung werden im Anschluss an die Erläuterung der Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO und der nationalen Vorschriften zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Rahmen der Ausführungen zu Art. 9 DSGVO vorgestellt. 164 Siehe zum Anwendungsbereich des BDSG die Ausführungen in Kap. 3 Rn. 83ff. 165 § 4 BDSG entspricht weitgehend § 6b BDSG a.F.; so auch die Gesetzesbegründung zu § 4 BDSG, BT-Drs. 18/11325, S. 81. In § 4 Abs. 1 S. 2 BDSG finden sich zudem auch Regeln für die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen und von Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs. 166 BVerwG, NJW 2019, 2556, 2561f.; siehe hierzu auch schon Kühling/Martini et al., S. 343ff. 167 Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Video-Überwachung durch nicht-öffentliche Stellen, Stand: 17.7.2020, S. 7, abrufbar unter: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20200903_oh_v%C3%BC_dsk.pdf; nur in Einzelfällen könnten solche Stellen die Videoüberwachung auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. b – lit. e DSGVO stützen. Siehe z.B. Kühling/Buchner/Buchner, § 4 BDSG Rn. 3 zu der Frage, wann auch die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen bei der Videoüberwachung unter die Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 DSGVO fallen kann; siehe hierzu auch BVerwG, NJW 2019, 2556, 2561f. 168 Siehe ausführlich hierzu