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href="#ulink_917638c7-35e6-59ae-bd14-2af18928fdfb">76 Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2018 vom 6.7.2018 zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens [2018/1022].

       IV. Anwendungsbereich mitgliedstaatlicher Regelungen

      Mit der Feststellung, dass die Verordnung anwendbar ist, ist die Prüfung des anwendbaren Datenschutzrechts in der Regel noch nicht abgeschlossen.

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      Eine allgemeine Kollisionsnorm wie in Art. 4 DSRL sucht man in der Verordnung vergebens. Es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen, festzulegen, wann eine nationale Regelung gilt.

       Nationale Regelungen in Deutschland

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      Für öffentliche Stellen des Bundes und der Länder ergibt sich der sachliche Anwendungsbereich aus § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 8 BDSG bzw. aus den Landesdatenschutzgesetzen und der räumliche Anwendungsbereich aus § 1 Abs. 4 S. 1 BDSG. Für öffentliche Stellen ist der Anwendungsbereich gegenüber der DSGVO deutlich erweitert. Die Regelung in § 1 Abs. 8 BDSG dient daher dazu, die DSGVO für öffentliche Stellen insoweit für entsprechend anwendbar zu erklären.

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      § 1 Abs. 5 BDSG bestimmt deklaratorisch, dass das BDSG keine Anwendung findet, soweit EU-Recht und insbesondere die DSGVO unmittelbar gelten.

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      Soweit dies nicht der Fall ist, ist das BDSG auf die Verarbeitung durch nichtöffentliche Stellen sachlich gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG und persönlich und räumlich gemäß § 1 Abs. 4 S. 2 BDSG anwendbar.

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      Geht man in einem konkreten Fall davon aus, dass das BDSG aufgrund von § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 auf die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen als eigenständiges mitgliedstaatliches Gesetz anwendbar ist, ergibt sich zudem das Problem, dass zur Rechtsfindung auf die Vorschriften der Verordnung nicht zurückgegriffen werden kann (§ 1 Abs. 8 BDSG gilt in diesem Fall nicht) und das BDSG damit lückenhaft und unverständlich bleibt. Ob das BDSG insoweit noch den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit entspricht, darf bezweifelt werden.

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      Nach § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 ist das BDSG für nicht-öffentliche Stellen, die nicht in der Union und nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, anwendbar, sofern sie in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

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      Die geschilderten Anwendungsprobleme im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BDSG können vorliegend