Da die einzelnen Prüfungsaufgaben chronologisch aufeinander aufbauen, sollten auch kurz die Sachverhaltsfortsetzungen und nachfolgenden Aufgabenstellungen zur Kenntnis genommen werden. Manchmal kann man aus einer nachfolgenden Ausführung einen Hinweis auf die gewünschte Lösung der vorherigen Aufgabe erhalten.
Die zur Verfügung stehende Zeit sollte grob kalkuliert werden. Dabei sollte auch Zeit für die Schlusskorrektur sowie eine Reserve eingeplant werden. Es gilt deshalb, die Schwerpunkte der Arbeit zu erfassen. Diese lassen sich relativ einfach anhand der vorgegebenen Leistungspunkte identifizieren. Dort sollte die meiste Bearbeitungszeit investiert werden. Aufgaben mit wenigen Leistungspunkten sollten knapp und schnell abgearbeitet werden, um sich dann den eigentlichen Schwerpunkten zu widmen.
Die Lösung der verkehrsrechtlichen Aufgabenstellung bereitet den Anwärtern erfahrungsgemäß selten Schwierigkeiten. Überwiegend scheitert die Bearbeitung an der noch zur Verfügung stehenden Zeit. Ggf. ist es taktisch sinnvoll, mit der Bearbeitung der Verkehrsrechtsaufgaben zu beginnen. Alternativ kann auch ein festes Zeitkontingent bzw. ein Zeitpunkt für die Bearbeitung des Verkehrsrechtsteils eingeplant werden, um sich die max. 15 Leistungspunkte zu sichern. Anschließend kann mit der Bearbeitung des Einsatzrechtsteils fortgefahren werden.
Es gilt, bei der Lösung der Aufgaben nicht ungefragt theoretisches Wissen abzuladen. Vielmehr soll strukturiert ein Sachverhalt gelöst werden. Es gilt somit, die Struktur der Prüfungsschritte mittels „Subsumtion“ einzuhalten. Dabei dürfen keine wichtigen Tatbestandsmerkmale/Prüfpunkte vergessen werden. Grundsätzlich sollte hierbei im Vierer- bzw. Dreier-Schritt vorgegangen werden. Demnach beginnt die Lösung mit einem Einleitungsobersatz. Anschließend wird der Obersatz für das einzelne Tatbestandsmerkmal formuliert und dieses definiert. Es erfolgt dann der Sachverhaltsabgleich, die sog. Subsumtion sowie das Zwischen- bzw. Endergebnis der Prüfung des Tatbestandes bzw. der Voraussetzungen.
Rechtsnormen sind dabei so genau wie möglich zu benennen. Also nicht lediglich „§ 223 StGB“, sondern „§ 223 Abs. 1 1. Alt. StGB“. Dies gilt für Strafdelikte, aber auch für Befugnisse und Zwangsmaßnahmen. Nach welcher „Formatierung“ die Darstellung der Absätze erfolgt, ist dabei egal. In Betracht kommen beispielsweise folgende Varianten: „§ 223 Abs. 1 StGB“ oder „§ 223 I StGB“.
Nicht zu unterschätzen ist die Niederschrift selbst. Oftmals fehlt in der modernen „digitalisierten Welt“ die Notwendigkeit, etwas handschriftlich niederzuschreiben. Vor allem längere Ausführungen, wie sie in zweistündigen Prüfungsklausuren üblich sind, erfordern etwas Übung. Dies sollte trainiert werden, um einerseits schnell, aber auch leserlich und sauber schreiben zu können. Ferner sollten die Seitenränder eingehalten und Absätze gemacht werden. Unnötige Sachverhaltswiederholungen sind zu vermeiden und Schwerpunkte bei den Ausführungen zu setzen. Dies sorgt für Klarheit und spart Bearbeitungszeit. Unleserliche und unstrukturierte Darstellungen können zu Punktabzügen führen.
1.3 Hinweise zu den Musterklausuren
Die sechs Musterklausuren mit dem jeweiligen Lösungsvorschlag sollen einen Anhalt für das Niveau und den Umfang einer Zwischenprüfungsklausur geben. Sie sind auf 120 Minuten ausgelegt und beinhalten neben dem Einsatzrechtsteil auch den Verkehrsrechtsteil. Dadurch soll auch eine Vorstellung vom Aufbau und der Verzahnung zwischen den beiden Teilen Einsatzrecht und Verkehrsrecht gegeben werden.
Bei der Erstellung der Musterklausuren und der Lösungsinhalte sind die Erfahrungen der Verfasser eingeflossen. Beide waren über viele Jahre aktiv in den Prozess der Erstellung der bundesweiten Prüfungsarbeiten eingebunden und haben zahlreiche reale Zwischen- und Laufbahnprüfungen verantwortlich erstellt. Somit liegt eine umfangreiche Expertise vor, begründet auch durch den fachlichen Austausch mit den Verantwortlichen der anderen Aus- und Fortbildungszentren. Dennoch wird der Leser bei der Betrachtung des Lösungskernes feststellen, dass es ggf. geringfügige Abweichungen im Niveau und Umfang zu den „Musterlösungen“ in seiner Einrichtung gibt. Dies ist normal und lässt sich nicht vermeiden. Zwischen den Ausbildungsstätten, aber auch zwischen den Fachlehrern eines Hauses gibt es seit jeher abweichende Ansichten und Vorlieben bzgl. der konkreten Ausformulierung der Lösungen. Rechtlich hingegen gibt es weniger Diskrepanzen, da die Rechtsauffassung auf den harmonisierten und damit verbindlichen Lehrunterlagen basiert.
Ferner wird gerade zu Beginn der Ausbildung aus methodischen und didaktischen Gründen Wert auf eine ausführlichere Sachverhaltslösung und eine Subsumtion im Gutachtenstil gelegt. Mit fortschreitendem Niveau der Ausbildung sollen die Anwärter hingegen Schwerpunkte in der Bearbeitung und Formulierung setzen. So ist es bei einfachen und unkritischen Tatbestandsmerkmalen auch zulässig, im verkürzten Gutachtenstil oder sogar im Urteilsstil zu formulieren. Bei der Darstellung der Klausurlösungen dieses Buches wurde sich aber bewusst für eine umfangreiche und detaillierte Lösung entschieden, da so vor allem der Lernende zu Beginn der Ausbildung die Technik der Lösung rechtlicher Sachverhalte besser nachvollziehen kann.
Auf die Angaben von Leistungspunkten wurde gleichfalls bewusst verzichtet. Die Schwerpunkte der Arbeit lassen sich durch den Bearbeiter aber leicht anhand des Umfanges (Schreibleistung) und des Intensitätsniveaus (Anspruch/Schwierigkeit) ableiten. Für den Einsatzrechtsteil werden grundsätzlich 85 Leistungspunkte vergeben. Auf den Teil Verkehrsrecht entfallen 15 Leistungspunkte. Insgesamt werden in Zwischen- und Laufbahnprüfungen sowie in den Aufsichtsarbeiten genau 100 Leistungspunkte vergeben. Aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Aufgaben kann es von Klausur zu Klausur durchaus zu einer abweichenden Vergabe der zu erreichenden Leistungspunkte bei identischen Aufgaben kommen.
Die Arbeiten sind auf zwei Zeitstunden angelegt. In den Lösungsvorschlägen wurde (sofern vorhanden) auf die Definitionen aus den harmonisierten Lehrunterlagen der Aus- und Fortbildungszentren zurückgegriffen. Es sind aber auch alternative Definitionen zulässig, sofern sie inhaltlich den Kern treffen. Auch eine Formulierung in der „Ich-/Wir-Form“, z. B. bei der „Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln“ oder bei Bezugnahmen auf den Sachverhalt, ist zulässig, je nach Vermittlung in den Ausbildungseinrichtungen.
Des Weiteren sollte auf eine Unterstreichung der Tatbestandsmerkmale in den schriftlichen Lösungen verzichtet werden, um Zeit zu sparen. In den Lösungsvorschlägen dieses Bandes wurden die Unterstreichungen nur zur besseren Veranschaulichung gewählt.
Neben den in den Lösungsvorschlägen enthaltenen Maßnahmen sind alternativ ggf. auch andere Ansichten vertretbar. So kann sofortiger präventiver Zwang zum einen zur Abwehr einer Gefahr, aber auch zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat ausgeübt werden. Eine Durchsuchung kann beispielsweise zur Eigensicherung, zur Identitätsfeststellung oder zum Auffinden von Beweismitteln erfolgen. Je nach Interpretation/Lesart kann man hier subjektiv zu anderen Lösungen kommen, die im Ergebnis aber gleichfalls richtig sein können.
Da die Inhalte Einsatzrecht und Verkehrsrecht in der Zuständigkeit von unterschiedlichen Fachgruppen liegen, kann es durchaus Abweichungen bei der Ausformulierung der gewünschten Lösungen geben. Die Lösungsvorschläge in diesem Buch orientieren sich deshalb an den im Fach Verkehrsrecht praktizierten Verfahrensweisen. Grundsätzlich sollte man sich als Anwärter an den Vorgaben und üblichen Verfahrensweisen in seiner Ausbildungseinrichtung orientieren.
Die sechs Musterklausuren dieses Bandes sollen nur einen kleinen Einblick in die möglichen Inhalte von Zwischenprüfungsklausuren geben. Es sind ferner auch weitere Delikte und Fallkonstellationen denkbar und in der Vergangenheit auch abgeprüft worden. Mit dem vorliegenden Buch können und sollen nicht alle Fallkonstellationen abschließend abgebildet werden. Vielmehr soll es einen Anhalt geben und