Fälle und Lösungen - Die Zwischenprüfung . Nils Neuwald. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Nils Neuwald
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783415070103
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Kapitel 1 Einführung in die Klausurbearbeitung

      In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht diverse schriftliche Prüfungen, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu bewältigen.

      Bei den Aufsichtsarbeiten handelt es sich um Klausuren, die auf die Prüfungsarbeiten vorbereiten sollen. Hierbei werden die Inhalte der vorangegangenen Unterrichtung abgeprüft, um dem Anwärter eine Rückmeldung bzgl. seines derzeitigen Leistungsstandes zu geben. Die Arbeiten haben einen zeitlich geringeren Umfang und greifen inhaltlich nur Teile der Unterrichtung auf. Die Aufsichtsarbeiten werden durch die jeweiligen Aus- und Fortbildungszentren in eigener Zuständigkeit erstellt. Sie werden nicht mit den anderen Aus- und Fortbildungszentren abgestimmt. Somit kann es hier inhaltlich zu deutlichen Abweichungen zwischen den einzelnen Arbeiten kommen, auch innerhalb der Zentren selbst.

      Ganz anders sieht es hingegen bei den Prüfungsarbeiten aus. Diese werden zentral erstellt. Verantwortlich für die Erstellung sind die Fachgruppe Recht der Bundespolizeiakademie in Lübeck sowie die Fachgruppen Recht und Verwaltung der jeweiligen Aus- und Fortbildungszentren. Es handelt sich um zentrale Prüfungsarbeiten. Die Inhalte werden zwischen den Beteiligten umfänglich in einem standardisierten Verfahren abgestimmt und anschließend mehrere Vorschläge beim Prüfungsamt eingereicht. Das Prüfungsamt prüft die eingereichten Vorschläge formell und wählt einen der Vorschläge aus. Die favorisierte Prüfungsarbeit wird dann an einem einheitlichen Prüfungstermin bundesweit in den betroffenen Aus- und Fortbildungszentren geschrieben.

      Bei den Zwischenprüfungen handelt es sich um zentrale, bundesweit abgestimmte Prüfungsarbeiten. Die Bearbeitungszeit für die Zwischenprüfungsklausur beträgt insgesamt 120 Minuten, also zwei Zeitstunden. Zulässige Hilfsmittel sind (überwiegend) unkommentierte Gesetzestexte sowie das Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen. Das Schema ist als Anlage der Aufgabenstellung der jeweiligen Arbeit beigefügt. Gesetzestexte sind hingegen von den Anwärtern selbstständig mitzuführen. Stichprobenartig kann die Kontrolle bzgl. unzulässiger Kommentierungen oder Präparierungen der Texte erfolgen. Etwaige Täuschungsversuche haben das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.

      Bei der Auswahl der Prüfungsinhalte hat eine Abstimmung und Begrenzung des Stoffes zwischen den Beteiligten zu erfolgen. Die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffes ergeben sich aus dem Lernfeld (Lernfeld = Prüffeld). Die Basis bilden hier die bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen mit den Tatbestandsdefinitionen, Aufbauschemata und Rechtsauffassungen. Diese bilden auch die Grundlage für die Unterrichtung in den Aus- und Fortbildungszentren.

      Es wird versucht, die aktuellen Rechts- und Kriminalitätsentwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei in der Unterrichtung zu berücksichtigen, sodass es zu einer permanenten Anpassung/Aktualisierung der Lehrunterlagen kommt. Auf die Inhalte der Prüfungsarbeiten hat dies aber nur begrenzten Einfluss, da sich an den relevanten Normen meist wenig ändert.

      Im Fokus der Unterrichtung im Fach Einsatzrecht stehen dabei die Rechtsgebiete Polizei-, Straf-, Strafprozess- und Zwangsrecht. Von den zu vergebenden Leistungspunkten entfallen 85 Prozent auf den Bereich Einsatzrecht.

      Ferner wird in einem Umfang von 15 Prozent der zu vergebenden Leistungspunkte der Bereich Verkehrsrecht in den Klausuren und Prüfungsarbeiten abgeprüft. Anders als bei einsatzrechtlichen Themen unterliegt die Unterrichtung verkehrsrechtlicher Inhalte dem Zuständigkeitsbereich der Fachgruppen Polizeitechnik/Materialmanagement.

      Der Einstieg in die schriftlichen Prüfungen erfolgt über die Betrachtung eines polizeilichen Anlasses, der sich regelmäßig als Rechtsgutverletzung, d. h. vielfach als Verstoß gegen eine oder mehrere gesetzlich festgeschriebene Rechtsnormen verstehen lässt. Es handelt sich hierbei überwiegend um Grundstraftaten aus dem Strafgesetzbuch (StGB), vereinzelt aber auch nur um eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine sonstige Gefahrenlage. Die einzelnen Teilprüfungsaufgaben bauen chronologisch und thematisch aufeinander auf. Es handelt sich somit überwiegend um eine fortschreitende Lageentwicklung.

      Der Ausgangsanlass erfordert die Prüfung einer Strafbarkeit oder ein polizeiliches Einschreiten der Beamten. Der Prüfling muss sich also z. B. für eine zu treffende präventive oder repressive polizeiliche Maßnahme entscheiden. Bei der Prüfung der Strafbarkeit werden hingegen vergangenheitsorientierte Fragestellungen („ex post“) verwendet. Der Prüfling muss die zutreffende Strafnorm allerdings selbstständig erkennen. Bei der Prüfung des unmittelbaren Zwanges erfolgt gleichfalls eine vergangenheitsorientierte Fragestellung, bzgl. der Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung. Die Art des Zwanges (z. B. Rückriss, Fesselung oder Reizstoffeinsatz) wird hierbei jedoch durch den Sachverhalt und die Aufgabenstellung vorgegeben.

      Als Örtlichkeiten des Geschehens sind die jeweiligen Musterinspektionen vorgesehen. Dies sind für den Bereich der grenzpolizeilichen Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Forst, für die bahnpolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Hamburg, für die Wahrnehmung der Aufgabe Luftsicherheit die Bundespolizeiinspektion Hamburg Flughafen und für die verbandspolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiabteilung Ratzeburg.

      Es ist im Rahmen der Ausbildung nicht möglich, alle in Betracht kommenden Delikte in gleicher Intensität im Unterricht zu behandeln. Ziel ist es vielmehr, die Systematik des Lösens bundespolizeirelevanter Sachverhalte zu verinnerlichen. Es kommt also nicht auf die Kenntnis sämtlicher Sonderfälle und Ausnahmen an, sondern auf die strukturierte Lösung der Standardnormen. Dies gilt nicht nur für die Unterrichtung, sondern auch für die Prüfungsarbeiten. Man sollte sich in der Vorbereitung auf die Klausuren folglich auf die wesentlichen Standarddelikte und Befugnisse konzentrieren.

      Es gilt, sich auf Prüfungsarbeiten inhaltlich und organisatorisch vernünftig vorzubereiten. Es sind aktuelle Gesetzestexte mitzuführen, welche nur zulässige Markierungen und Anmerkungen enthalten dürfen. Im Zweifel sollte vorher (nicht jedoch erst kurz vor Prüfungsbeginn) bei einem verantwortlichen Fachlehrer nachgefragt werden.

      Schreib- und Konzeptpapier wird für die Prüfung gestellt und muss nicht mitgeführt werden. Vor Beginn der Prüfung sollten (sofern nicht vorhanden) die Seitenränder gezogen werden sowie die Gesetzestexte und funktionstüchtige Schreibgeräte bereitgelegt werden.

      Mit dem Austeilen der Prüfungsaufgaben beginnt die Prüfung, aber noch nicht die Bearbeitungszeit von 120 Minuten. Auf dem Deckblatt sind Bearbeitungshinweise enthalten, welche zu beachten sind. Gemeinsam mit der Aufsicht werden die Prüfungsaufgaben auf Vollständigkeit überprüft. Anschließend startet die Prüfung, welche unter Kennzahlen geschrieben wird.

      Der Ausgangssachverhalt sollte mehrmals, vollständig und in Ruhe gelesen werden, um ihn korrekt zu erfassen. Gleiches gilt für die Aufgabenstellung. Nicht immer wird verlangt, die komplette Strafbarkeit oder die Maßnahme zu prüfen. Überwiegend sollen nur Teilbereiche bearbeitet werden (z. B. nur die Erfüllung des Tatbestandes ohne die gegebene Rechtswidrigkeit und Schuld). Dies muss unbedingt beachtet werden, da sonst kostbare Bearbeitungszeit verschenkt wird und am Ende aufgrund von Zeitnot nicht mehr alle Aufgaben bearbeitet werden können.

      Anschließend sollten Markierungen und Notizen sowie eine kurze Lösungsskizze auf dem Konzeptpapier gefertigt werden. Von allzu umfänglichen Anmerkungen und Notizen in der Aufgabenstellung und dem Konzeptpapier sollte aber Abstand genommen werden, denn diese Anmerkungen werden grds. nicht bewertet. Man