Die Adressaten der StPO ergeben sich aus der jeweiligen Befugnisnorm der StPO selbst.
Formulierungsbeispiel:
Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Dieser ergibt sich aus der Befugnis selbst, hier § 163b Abs. 1 StPO. Die Person G ist Straftatverdächtiger und somit der richtige Adressat der Maßnahme.
Ziffer 3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit
Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen enthalten weitere Voraussetzungen, die zu beachten sind, damit eine Eingriffsmaßnahme rechtmäßig ist. Diese Prüfziffer berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) einzugehen. Die Beachtung des Bestimmtheitsgebots sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Handelns sind nur zu prüfen, sofern die Aufgabenstellung oder der Sachverhalt dies erfordern.
Demnach müssen Eingriffsmaßnahmen stets geeignet und erforderlich und angemessen sein!
Geeignetheit:
»Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.«
Darunter ist die Tauglichkeit der polizeilichen Maßnahme zu verstehen, in dem Sinne, als sie zur Strafverfolgung beiträgt. Es ist also die Frage nach dem polizeilichen Ziel zu stellen. D. h. was soll mit der Maßnahme erreicht werden und ist die Maßnahme geeignet, also objektiv zwecktauglich, dieses Ziel zu erreichen.
Erforderlichkeit:
»Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.«
Hier ist zu prüfen, welche von den zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen die für den Einzelnen oder die Allgemeinheit mildeste Maßnahme ist (geringster Eingriff, Übermaßverbot). Es muss also betrachtet werden, ob es möglicherweise mildere, ebenfalls geeignete Maßnahmen geben würde.
So wären beispielsweise eine Feststellung der Identität vor Ort und eine Mitnahme zur Identitätsfeststellung gleichfalls geeignet, eine qualifizierte Strafverfolgung zu gewährleisten. Allerdings würde die Feststellung der Identität vor Ort weniger schwerwiegend in die Rechte des Betroffenen eingreifen und wäre deshalb bei gleicher Eignung vorzuziehen. Da die Feststellung der Identität vor Ort gleichfalls geeignet ist, wäre die Mitnahme somit nicht erforderlich.
Angemessenheit:
»Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.«
Hier sind die Gefahren für das betroffene Rechtsgut und die durch die polizeiliche Maßnahme entstehenden Nachteile/Schäden für den Betroffenen ins Verhältnis zu setzen (Zweck-Mittel-Relation).
Im Wesentlichen sind hier abzuwägen die Rechtsbeeinträchtigungen durch die Verursachung der Straftat und die Rechtsbeeinträchtigungen, die durch die polizeiliche Maßnahme erfolgen. Das heißt, dass das vom Straftäter verletzte Recht dem durch die polizeiliche Maßnahme zu verletzende Recht gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen wird (Rechtsgüterabwägung).
Bei repressiven Maßnahmen ist z. B. bei der Strafverfolgung die Schwere der Straftat, der daraus entstehende Strafverfolgungsanspruch des Staates und die zu erwartende Strafe dem Eingriff gegenüber zu stellen.
Ziffer 3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften
Hierunter sind die zu der jeweiligen Befugnisnorm gehörigen Pflichten und Formvorschriften zu nennen. Jeweils zu beachtende und am Sachverhalt orientierte Formvorschriften sind aufzuführen, wie beispielsweise:
– Belehrungs- und Hinweispflichten,
– Hinzuziehungspflichten,
– Bescheinigungspflichten,
– Begründungspflichten,
– Vorführungspflichten,
– Benachrichtigungspflichten.
Ziffer 3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
Dieser Prüfpunkt bedarf keiner Würdigung, da diese bereits erfolgt ist. An dieser Stelle des Prüfschemas wird lediglich abschließend das Ergebnis der vorherigen Würdigungen präsentiert, und zwar in Form einer Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (sofern dies bejaht werden konnte).
Formulierungsbeispiele:
Somit ist die Feststellung der Identität des Straftatverdächtigen gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO insgesamt rechtmäßig.
Somit ist die Durchsuchung der Person zum Auffinden von Beweismitteln gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO insgesamt rechtmäßig.
Unter den Ziffern 4.1 bis 4.7 würde sich nun die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der unter 1.1 bis 3.5 geprüften Maßnahme anschließen. Die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Zwanges richtet sich nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes (UZwG) und ist deshalb nicht Bestandteil dieses Lehrbuches.1
1.5 Allgemeine Ratschläge zur Bearbeitungstechnik
■ Lesen Sie den Sachverhalt mehrmals, vollständig und in Ruhe, um ihn korrekt zu erfassen.
■ Gleiches gilt für die Aufgabenstellung. Nicht immer wird verlangt, das komplette Prüfschema zu bearbeiten. Oftmals sollen nur Teilbereiche geprüft werden (z. B. nur Ziffer 1.1, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas). Beachten Sie dies, Sie verschenken sonst kostbare Bearbeitungszeit!
■ Beachten Sie die Bearbeitungshinweise auf dem Deckblatt.
■ Bringen Sie im Sachverhalt nicht zu viele Notizen und Markierungen an, damit Sie die Übersicht behalten.
■ Fertigen Sie Notizen und eine kurze Lösungsskizze auf dem Konzeptpapier an. Beachten Sie aber, dass das Konzeptpapier grds. nicht mitbewertet wird.
■ Kalkulieren Sie die zur Verfügung stehende Zeit und teilen Sie sich diese gut ein. Planen Sie Reserven für die Schlusskorrektur ein.
■ Halten Sie die Struktur der Prüfungsschritte (»Subsumtion«) ein, um keine wichtigen Prüfpunkte (insbesondere bei Ziffer 3.1 des Prüfschemas) zu vergessen:
– Einleitungssatz,
– Definition,