Fälle und Lösungen zur StPO. Nils Neuwald. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Nils Neuwald
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783415069817
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Sicherheit. Daher ist hier zunächst präventives Einschreiten zur Abwehr der Gefahr erforderlich. Das schließt jedoch repressive Maßnahmen im Anschluss zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung nicht aus.

       Formulierungsbeispiel für eine abgeschlossene RGV:

       Sachverhalt

      Während Ihrer Streife werden Sie Zeuge, wie A den B mit der Faust ins Gesicht schlägt. Als der A Sie erblickt, stellt er seine Schläge auf den B ein.

       Einleitungssatz

      Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.

       Kurze Sachverhaltswiedergabe

      A hat B mit der Faust ins Gesicht geschlagen, aktuell seine Handlungen aber eingestellt.

       Bisheriger Schaden

      Ein Schaden ist bereits eingetreten.

       Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung

      Von einer Schadensvertiefung ist derzeit nicht auszugehen.

       Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi

      Es handelt sich um die Straftat Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Betroffene Rechtsgüter sind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des B sowie die objektive Rechtsordnung.

       Entscheidung

      Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier ein repressives Einschreiten zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung erforderlich.

       Ziffer 1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

      Auf Grundlage der Entscheidungsfindung in Ziffer 1.1 ist an dieser Stelle des Prüfschemas die nun zu treffende Maßnahme unter Angabe der genauen Rechtsgrundlage zu benennen.

      Dabei ist zu beachten, dass das BPolG das maßgebliche Gesetz für gefahrenabwehrende, also präventive Maßnahmen, und die StPO das maßgebliche Gesetz für strafverfolgende, also repressive Maßnahmen, darstellt.

      Dieser Prüfpunkt bedarf keiner ausführlichen Würdigung, sondern lediglich einer Benennung der zu treffenden Maßnahme im Konjunktiv, die dann im weiteren Verlauf des Prüfschemas einer ausführlichen Prüfung bzw. Würdigung unterliegt.

       Formulierungsbeispiele

      Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um die Feststellung der Identität beim Straftatverdächtigen gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO handeln.

      Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Durchsuchung der Person zum Auffinden von Beweismitteln gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO handeln.

       Hinweis zur Normdarstellung

      Gesetzesnormen sind genau zu zitieren. Für die Darstellung des Absatzes gibt es drei zulässige Möglichkeiten, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden:

      § 163 Abs. 1 StPO oder § 163 I StPO oder § 163 (1) StPO.

      An dieser Stelle des Prüfschemas sind die Zuständigkeiten der jeweiligen Bundespolizeibehörden herauszuarbeiten. Das BPolG und die BPolZV weisen der Bundespolizei Aufgaben zu und regeln die Behördenorganisation.

       Ziffer 2.1 Sachliche Zuständigkeit

      § 1 Abs. 2 BPolG weist der BPOL nur Aufgaben zu, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr am 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes (z. B. durch Rechtsverordnung) zugewiesen waren.

      Die Zuständigkeit für die Polizei für die Verfolgung von Straftaten ist in den §§ 161 bis 163 StPO geregelt. Nach § 161 StPO ist die Polizei verpflichtet, auf Weisung der Staatsanwaltschaft zu handeln. Nach § 163 Abs. 1 StPO haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes strafbare Handlungen zu erforschen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

      Die Bundespolizei ist eine Polizei im Sinne der StPO. Durch § 12 BPolG wurde ihr der Strafverfolgungsauftrag in ihrem gesetzlich zugewiesenen sonderpolizeilichen Aufgabenbereich übertragen.

      Dabei unterscheidet der § 12 BPolG zwischen der originären Strafverfolgungskompetenz gem. § 12 Abs. 1 BPolG und der Erforschungspflicht des ersten Angriffes nach § 12 Abs. 3 BPolG.

      In der originären Strafverfolgungskompetenz des § 12 Abs. 1 BPolG sind die Straftaten aufgeführt, die die BPOL bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit bearbeitet.

      Der Bundespolizei obliegt demnach die Verfolgung von Vergehen

      – im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich (Nr. 1 bis 4),

      – im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich (Nr. 5),

      – im Bereich der Aufgaben auf See (Nr. 6).

      Der Bundespolizei obliegt ferner die Verfolgung der Verbrechen:

      – nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB (gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr),

      – nach § 97 AufenthG (Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen),

      – nach § 84a AsylG (gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung),

      – die im Rahmen des § 6 BPolG zu verfolgen sind.

      Die BPOL ist im Rahmen des Ersten Angriffes für die Verfolgung aller Straftaten (Vergehen und Verbrechen) zuständig, die innerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgaben gem. §§ 1–7 BPolG festgestellt werden. Abschließend ist die Frage der Endsachbearbeitung zu klären.

      Für Straftaten, die außerhalb des räumlichen Bereichs der Sachaufgaben gem. §§ 1–7 BPolG festgestellt werden, obliegt der BPOL die Eilzuständigkeit nach § 65 Abs. 1 BPolG. Hiernach sind alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung der Tat zu treffen.

      Anhand des Sachverhaltes ist festzustellen, welche Strafverfolgungsaufgabe gem. § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 65 Abs. 1 BPolG durch die BPOL konkret wahrgenommen wird (z. B. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG oder § 12 Abs. 3 BPolG oder § 65 Abs. 1 BPolG etc.).

      Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung, in der die Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind.

      Hierbei handelt es sich um die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) vom 22.02.2008, zuletzt geändert durch Art. 28 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020.

      § 1 BPolZV regelt, dass das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sachlich für die Wahrnehmung der BPOL obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 BPolG zuständig sind.

       Formulierungsbeispiele für die originäre Strafverfolgungskompetenz nach § 12 Abs. 1 BPolG

       Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Grenze:

      Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG i. V. m. § 163