III. Zwischenergebnis Methodik
Als normativer Rechtsbegriff kann der Herstellerbegriff mittels der Methode der Auslegung näher konkretisiert und präzisiert werden. Hierzu wird im Rahmen der historischen Auslegung der Herstellerbegriff im Kontext seiner jeweiligen Entstehungsgeschichte ausgelegt, um die Prinzipien seiner Regelungsziele herauszuarbeiten, die im Rahmen der teleologischen Auslegung herangezogen werden. Überdies ist das europäische Recht bei der Auslegung des Herstellerbegriffs im Rahmen der teleologischen Auslegung maßgeblich. Nachfolgend wird durch die europarechtskonforme Auslegung von Sinn und Zweck, insbesondere der Regelungsziele, des europäischen Produktsicherheitsrechts erarbeitet. Die daraus entwickelten Prinzipien werden neben der historischen Auslegung und dem Wortlaut der Norm zur Auslegung des Herstellerbegriffs herangezogen. Hierzu werden insbesondere Leitfäden und die Erwägungsgründe für die teleologische Auslegung als Interpretationshilfen herangezogen.
I. Einführung
Die historische Auslegung dient dazu, Sinn und Zweck der Gesetzgebung in den verschiedenen Entwicklungsphasen und deren Implikationen zu identifizieren, um Rückschlüsse im Hinblick auf die Präzisierung und Konkretisierung des derzeitigen Herstellerbegriffs vorzunehmen. Grundsätze, die sich in den verschiedenen gesetzlichen Grundlagen des Produktsicherheitsrechts entwickelt haben, dienen dazu, den Herstellerbegriff im Sinne des ProdSG n.F. zu schärfen. Soweit keine deutlichen Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass der Gesetzgeber mit einer Gesetzesänderung eine Zäsur einer bestimmten Regelung oder Definition beabsichtigte,172 ist davon auszugehen, dass er die bestehenden Grundsätze für diese bestimmte Regelung oder Definition beibehalten wollte. Durch die Herausarbeitung dieser Grundsätze als historische Leitlinien werden Prinzipien festgelegt, an denen sich eine Auslegung des aktuellen Herstellerbegriffs orientieren kann.
Die nachfolgende historische Untersuchung über die Tatbestandsmerkmale des Herstellerbegriffs beschränkt sich dabei auf den Normenadressatenkreis, namentlich auf die Personen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung handeln.173 Dies beruht darauf, dass der Bundesgesetzgeber beim Erlass des jeweiligen Produktsicherheitsgesetzes als Bundesgesetz in seiner Gesetzgebungskompetenz auf diesen Adressatenkreis begrenzt ist.174 Außerdem wird als unstreitig angenommen, dass diejenige natürliche oder juristische Person als Hersteller gilt, die sich im Rechtsverkehr verantwortlich zeichnet. Damit ist nicht der eigentliche Arbeiter oder der Angestellte, sondern das Unternehmen oder der Handwerksmeister, der im Rechtsverkehr nach außen auftritt, der Hersteller.175
In den folgenden Darstellungen ist zu beachten, dass Zurückhaltung dabei geboten ist, eine fortlaufende historische Traditionslinie des Herstellerbegriffs festlegen zu wollen. Schließlich sind verschiedene Phasen der Technikbegeisterung und Technikskepsis, Internationalisierung und Lokalisierung sowie Phasen neuer technischer Komplexität zu beachten, die sich auf die Ausgestaltung der jeweiligen Gesetze auswirkten.
172 Zum Beispiel in der Gesetzesbegründung oder durch die Verwendung eines deutlich abweichenden Wortlauts. 173 Eine eingehende Analyse dieser Tatbestandsmerkmale erfolgt bei der Auslegung der verschiedenen Fallgruppen des ProdSG n.F. 174 Jeiter, Das neue Gerätesicherheitsgesetz – GSG – (Gesetz über technische Arbeitsmittel), § 1 Rn. 8. 175 Peine, Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz), §§ 1, 1a, 2 Rn. 60.
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