Umgang mit Aussätzigen
Zunächst wird wiederholt festgelegt, dass Aussätzige und Leute mit Eiterfluss nicht im Lager sein dürfen. Sie müssen wegen der Ansteckungsgefahr grundsätzlich aus dem Lager verwiesen werden. Das ist nicht unvernünftig. Bei der Formulierung dominiert ein klarer Reinheitswunsch Gottes für den gesamten Lagerbereich, in dem er selbst auch wohnt. Allzu menschlich klingt hier die Angst Gottes durch, dass er sich anstecken könnte. So jedenfalls liest sich Vers 3.
4. Mose 5:1 Und der HErr redete mit Mose und sprach: 4. Mose 5:2 Gebeut den Kindern Israel, daß sie aus dem Lager tun alle Aussätzigen und alle, die Eiterflüsse haben und die an den Toten unrein worden sind. 4. Mose 5:3 Beide Mann und Weib sollen sie hinaustun vor das Lager, daß sie nicht ihre Lager verunreinigen, darinnen ich unter ihnen wohne. 4. Mose 5:4 Und die Kinder Israel taten also und taten sie hinaus vor das Lager, wie der HErr zu Mose geredet hatte.
Diese ablehnende Haltung gegenüber der Pflege von Kranken hat sich in der Neuzeit zum Besseren gewandelt, nämlich zum Betreiben von Krankenhäusern, Lazaretten, Hospizen und ähnlichen Einrichtungen durch die Kirche, wo typischerweise auch die hier Abgelehnten betreut und gepflegt werden. Von mitleidsvoller Betreuung solcher erkrankten Israeliten ist in den Mosesbüchern nichts zu lesen. Das ist bei dem damals gezeigten Wissensstand über Heilungsmöglichkeiten nicht verwunderlich.
Wiedergutmachung
Wird eine finanzielle oder sachwerthaltige Sünde begangen, so soll diese mit 20 % Aufschlag getilgt werden.
4. Mose 5:5 Und der HErr redete mit Mose und sprach: 4. Mose 5:6 Sage den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ein Mann oder Weib irgend eine Sünde wider einen Menschen tut und sich an dem HErrn damit versündiget, so hat die Seele eine Schuld auf ihr; 4. Mose 5:7 und sie sollen ihre Sünde bekennen, die sie getan haben, und sollen ihre Schuld versöhnen mit der Hauptsumma, und darüber das fünfte Teil dazu tun und dem geben, an dem sie sich verschuldiget haben.
Einkünfte für die Priester
Gibt es keine Person, an der eine Wiedergutmachung erfolgen kann, fällt die Auslösungssumme dem Priester zu. Das gilt auch generell für Hebopfer.
4. Mose 5:8 Ist aber niemand da, dem man's bezahlen sollte, so soll man's dem HErrn geben für den Priester über den Widder der Versöhnung, damit er versöhnet wird. 4. Mose 5:9 Desgleichen soll alle Hebe von allem das die Kinder Israel heiligen und dem Priester opfern, sein sein. 4. Mose 5:10 Und wer etwas heiliget, das soll auch sein sein; und wer etwas dem Priester gibt, das soll auch sein sein.
Die logische Folge wäre, wenn eine Wiedergutmachung nicht erfolgen kann, sie einfach entfallen zu lassen. Aber hier zeigt sich erneut die Raffsucht der Priesterschaft, sich alles anzueignen, was auch nur entfernt begründbar ist.
Verdacht auf Ehebruch
Im weiteren Verlauf wird beschrieben, wie bei Verdacht auf Ehebruch gehandelt werden soll. Hier werden zwei neue Opfergründe genannt, das Eiferopfer und das Rügeopfer. Diese Opfer fallen an bei Eifersucht im Falle eines Verdachts des Ehebruchs.
4. Mose 5:11 Und der HErr redete mit Mose und sprach: 4. Mose 5:12 Sage den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn irgend eines Mannes Weib sich verliefe und sich an ihm versündigte, 4. Mose 5:13 und jemand sie fleischlich beschläft, und würde doch dem Manne verborgen vor seinen Augen und würde verdeckt, daß sie unrein worden ist, und kann sie nicht überzeugen, denn sie ist nicht drinnen begriffen, 4. Mose 5:14 und der Eifergeist entzündet ihn, daß er um sein Weib eifert, sie sei unrein oder nicht unrein: 4. Mose 5:15 so soll er sie zum Priester bringen und ein Opfer über sie bringen, den Zehnten Epha Gerstenmehls, und soll kein Öl drauf gießen, noch Weihrauch drauf tun. Denn es ist ein Eiferopfer und Rügeopfer, das Missetat rüget.
In den folgenden 15 Versen wird genau festgelegt, wie der Priester bei diesen Opfern zu verfahren hat. Es mutet an wie das schon mehrfach genannte Getue von Schamanen. Im späteren finsteren Mittelalter nannte man diese Vorgehensweise Gottesurteil.
Der Priester füllt Wasser in einen irdenen Krug und gibt Staub vom Boden der Wohnung hinzu. Dieses Schmutzwasser muss die Angeklagte trinken. Ist die Frau nicht ehebrüchig gewesen, wird das bittere Wasser in ihr nichts bewirken. Anderenfalls wird sie schweren Durchfall bekommen. Die Angeklagte muss die Gerechtigkeit der Prüfung laut vernehmlich bestätigen.
4. Mose 5:16 Da soll sie der Priester herzuführen und vor den HErrn stellen, 4. Mose 5:17 und des heiligen Wassers nehmen in ein irden Gefäß und Staub vom Boden der Wohnung ins Wasser tun, 4. Mose 5:18 und soll das Weib vor den HErrn stellen und ihr Haupt entblößen und das Rügeopfer, das ein Eiferopfer ist, auf ihre Hand legen. Und der Priestersoll in seiner Hand bitter verflucht Wasser haben; 4. Mose 5:19 und soll das Weib beschwören und zu ihr sagen: Hat kein Mann dich beschlafen, und hast dich nicht von deinem Manne verlaufen, daß du dich verunreiniget hast, so sollen dir diese bitteren verfluchten Wasser nicht schaden. 4. Mose 5:20 Wo du dich aber von deinem Manne verlaufen hast, daß du unrein bist, und hat jemand dich beschlafen außer deinem Manne, 4. Mose 5:21 so soll der Priester das Weib beschwören mit solchem Fluche und soll zu ihr sagen: Der HErr setze dich zum Fluch und zum Schwur unter deinem Volk, daß der HErr deine Hüfte schwinden und deinen Bauch schwellen lasse! 4. Mose 5:22 So gehe nun das verfluchte Wasser in deinen Leib, daß dein Bauch schwelle und deine Hüfte schwinde! Und das Weib soll sagen: Amen, Amen!
Während der Zeremonie schreibt der Priester die Anschuldigungen (Flüche) auf einen Zettel und wäscht diesen mit dem bitteren Wasser ab. Parallel dazu bietet die Angeklagte das Eiferopfer auf ihrer Hand dar. Das Opfer wird jetzt abschließend durchgeführt.
4. Mose 5:23 Also soll der Priester diese Flüche auf einen Zettel schreiben und mit dem bittern Wasser abwaschen; 4. Mose 5:24 und soll dem Weibe von dem bittern verfluchten Wasser zu trinken geben. Und wenn das verfluchte bittere Wasser in sie gegangen ist, 4. Mose 5:25 soll der Priester von ihrer Hand das Eiferopfer nehmen und zum Speisopfer vor dem HErrn weben und auf dem Altar opfern, nämlich: 4. Mose 5:26 soll er eine Handvoll des Speisopfers nehmen zu ihrem Rügeopfer und auf dem Altar anzünden und danach dem Weibe das Wasser zu trinken geben. 4. Mose 5:27 Und wenn sie das Wasser getrunken hat: ist sie unrein und hat sich an ihrem Manne versündiget, so wird das verfluchte Wasser in sie gehen und ihr bitter sein, daß ihr der Bauch schwellen und die Hüfte schwinden wird, und wird das Weib ein Fluch sein unter ihrem Volk. 4. Mose 5:28 Ist aber ein solch Weib nicht verunreiniget; sondern rein; so wird's, ihr nicht schaden, daß sie kann schwanger werden.
Ob die Frau schuldig oder unschuldig ist, wird sich erst zeigen, wenn Bauchkrämpfe und Durchfall einsetzen. Im anderen Falle tritt logischerweise keine Reaktion ein. Hier unterläuft der Denkfehler, man könne durch Abwesenheit einer Reaktion eine Unschuld beweisen. Nach den Prinzipien der Logik kann man einen Beweis für einen Sachverhalt nur durch die Anwesenheit einer Reaktion führen, nicht durch die Abwesenheit. Je nach körperlicher Konstitution kann sich eine Reaktion schnell oder langsam einstellen. Das ist völlig davon abhängig, welche Keime sich zufällig im Bodenstaub befunden haben, mit dem der Priester das Wasser verunreinigt hat. Der Bauch schwillt an, wenn sich Gase bilden. Das führt zu Durchfall,