Juristische Grundkurse 1 - BGB Allgemeiner Teil. Hans-Peter Richter. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Hans-Peter Richter
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783844256451
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und Durchdringung des dargelegten Stoffes „Recht“, sondern es sollte zumindest auch im Erlernen der Anwendung dieses Stoffes auf Fälle liegen. Ob in den Leistungsnachweisen während des Studiums, im Examen oder später in der Praxis, stets wird der Jurist mit einem Fall konfrontiert, den er zu bearbeiten und zu lösen hat.

      Die Arbeit der Studierenden sollte daher zwei Bereiche umfassen: Erfassung des Stoffes und dessen Anwendung auf vorgegebene Fälle. Aus dieser Aufgabenstellung folgt auch der Aufbau dieses Skriptums.

      Der vorliegende erste Band, BGB - Allgemeiner Teil, stellt einmal die elementaren Grundzüge des Allgemeinen Teils des BGB dar. Wenig relevantere Bereiche (z. B. Vereins-, Stiftungs- und Namensrecht usw.) bleiben stofflich weitgehend unbehandelt und sollten durch Lehrbücher zumindest im Überblick zu späterer Zeit im Eigenstudium erarbeitet werden. Der abstrakte Stoff wird sodann in Falllösungen und Beispielfällen angewendet. Dabei soll gezeigt werden, wann und wo die jeweilige Frage innerhalb eines Falles Bedeutung erlangt. Bei den Musterlösungen wird vor allem gezeigt, wie die Frage systematisch sauber in die Lösung einzuarbeiten ist. Daneben sollen die Falllösungen ganz allgemein die Technik und Methodik der Fallbearbeitung vermitteln.

      Da der Stoff des Allgemeinen Teils des BGB sich isoliert kaum anhand von Fällen erläutern lässt, wird er zusammen mit den grundlegenden Normen des Schuldrechts und des Sachenrechts in den Falllösungen dargestellt. Dadurch ergibt sich neben einer eingehenden Behandlung des Allgemeinen Teils gleichzeitig die Vermittlung von Grundbegriffen des Schuldrechts und des Sachenrechts, so dass man insoweit auch von einem Grundkurs im BGB innerhalb dieses Skriptums sprechen kann.

      Die Literaturhinweise dienen der Vertiefung des Stoffes oder der Erschließung von im Skriptum nicht dargestellten Bereichen.

      Allgemeine Grundlagen

      Kurzer Überblick über die Entstehungsgeschichte des BGB

      Das BGB in seiner heutigen Form trat am 01.01.1900 in Kraft. Der Reichstag hatte es 1896 verabschiedet. Zur Schaffung des BGB kam es, weil durch die Reichsgründung 1871 die Basis für ein einheitliches Privatrecht geschaffen war. 1874 setzte man die erste Kommission zur Schaffung eines Entwurfes eines Bürgerlichen Gesetzbuches ein, die 1888 in den sog. Motiven ihre Arbeit darlegte.

      Aufgrund der Kritik an diesem ersten Entwurf kam es 1890 zur Bildung einer zweiten Kommission. Die Ergebnisse dieser Kommission wurden dann später als Protokolle veröffentlicht. Der dritte Entwurf stellte lediglich noch die Umarbeitung des zweiten Entwurfs dar und verfolgte den Zweck, eine Reichstagsvorlage zu schaffen. Der Reichstag nahm dann auch noch einige kleine Änderungen vor.

      Vorläufer des BGB waren diverse Landesgesetze, die mehr oder minder stark das Zivilrecht kodifiziert hatten. Bekanntestes Beispiel war wohl das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794. Aber auch Bayern, Rheinland, Baden und Sachsen verfügten über vollständige Kodifikationen des Zivilrechts.

      Der Standort des BGB im Rechtssystem der Bundesrepublik

      Das gesamte Recht zerfällt in zwei größere Bereiche: das Privatrecht und das öffentliche Recht. Aufgrund traditioneller Aufteilung wird das Strafrecht, eigentlich ein Teil des öffentlichen Rechts, stets so behandelt, als sei es eine dritte, selbständige Materie. Auf dieser Dreiteilung basiert auch die traditionelle Universitätsausbildung. Das in diesem Buch erörterte Bürgerliche Recht gehört zum Privatrecht. Dieses seinerseits zerfällt in das BGB (Allgemeines Privatrecht) und das Besondere Privatrecht. Die Regelungen im Besonderen Privatrecht haben fragmentarischen Charakter, d. h. sie treffen nur einige Sonderregeln für den jeweiligen Bereich, in dem sie Geltung erlangen sollen. Soweit in diesen Gesetzen eigenständige Normierungen fehlen, gilt sozusagen als „Lückenfüller“ das BGB. Dahinter verbirgt sich ein sehr wichtiger methodischer Grundsatz:

      die speziellere Regelung

       verdrängt die allgemeinere Regelung,

       allerdings nur soweit der Regelungsbereich der spezielleren Norm reicht.

      Die nachstehend im Überblick dargestellte Aufteilung hat auch praktische Relevanz, entscheidet doch die Einordnung bestimmter Fragen z. B. über die sachliche Zuständigkeit von Gerichten (Zivil-, Verwaltungs-, Straf- oder anderen Gerichten).

      Die Systematik des BGB

      Das BGB ist in fünf Bücher aufgeteilt:

      Während im zweiten bis fünften Buch besondere Rechtsverhältnisse geregelt werden, weist der Allgemeine Teil solche Normen auf, die grundsätzlich für alle anderen Bücher (2. - 5.) des BGB gleichermaßen gelten. Der Gesetzgeber hätte die Vorschriften des Allgemeinen Teils auch jedem der Bücher selbst voranstellen können, hat aber das ökonomische Prinzip des „vor die Klammerziehens“ gewählt. Dahinter stand das Bestreben, das Gesetzeswerk möglichst knapp und klar zu halten und Wiederholungen zu vermeiden.

      Freilich gibt es an den verschiedensten Stellen in den anderen Büchern Vorschriften, die die gleiche Materie wie entsprechende Paragraphen im Allgemeinen Teil regeln. Der Gesetzgeber war dort dann der Ansicht, dass für diesen speziellen Bereich eine vom Grundsatz des Allgemeinen Teils abweichende Regelung erforderlich sei. Mit der Schaffung einer außerhalb des Allgemeinen Teils liegenden Norm hat er insoweit dessen allgemeine Grundsätze verdrängt, denn die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere.

      Reformen des BGB

      Leider blieb auch das BGB nicht von Reformen verschont. Grundlegend wurde schon vor längerer Zeit das Familienrecht reformiert, was zu jahrelangen Problemen in der Rechtsanwendung führte.

      Zum 1.1.2002 kam die lange angekündigte Schuldrechtsreform. Dabei nahm man einige notwendige Ergänzungen zum Anlass, das Schuldrecht insgesamt neu zu gestalten. Die Neuregelungen sind für moderne Gesetzgebungstechnik gut gelungen (wenn man es z.B. mit den traurigen Gesetzgebungsversuchen im Steuerrecht vergleicht). Das neue Schuldrecht ist sehr systematisch, arbeitet jedoch mit einer Vielzahl von Verweisungen, was das erstmalige Verständnis nicht eben erleichtert. Aber: hat man die Systematik erst einmal verstanden, ist alles wegen des logischen Aufbaus sehr einfach zu beherrschen!

      Grundbegriffe im BGB

      Personen

      Man unterscheidet im BGB zwischen natürlichen und juristischen Personen.

      Natürliche Person ist jeder lebende Mensch

      Die natürlichen Personen sind in §§ 1 - 12 geregelt

      Wesentliches Element einer natürlichen Person ist, dass sie mit Vollendung der Geburt gem. § 1 Rechtsfähigkeit erlangt. Diese Rechtsfähigkeit und damit die Existenz der natürlichen Person endet mit dem Tod.

      Die juristische Person ist ein Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechtsfähigkeit. Nicht die an ihr beteiligten oder zusammengeschlossenen Personen sind Träger der Rechte und Pflichten, sondern die juristische Person selbst.

      Während es der natürlichen Person eigen ist, handlungsfähig zu sein, kann die juristische Person selbst nicht handeln. Vielmehr muss sie durch ihre Organe handeln.

      Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

      Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Näheres dazu im öffentlichen Recht.

      Zu den juristischen Personen des privaten Rechts zählen ebenfalls Körperschaften und Stiftungen. Körperschaften sind u.a. der Verein, die AG, die GmbH, die Genossenschaft.

      Der Verein ist in §§ 21 ff geregelt. Er ist quasi die Grundform aller juristischen Personen. Beim sogenannten Idealverein, § 21, tritt Rechtsfähigkeit mit Eintragung ins Vereinsregister ein. Dagegen erlangt der wirtschaftliche Verein, § 22, Rechtsfähigkeit mit Verleihung.

      Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter durch Einlagen am Grundkapital