Die Annahme, auch in diesem Fall gehe die Gewalt (sprich: die Wahl) vom Volk aus, mag juristischen Ableitungen möglich erscheinen, dürfte der/dem nicht juristisch Denkenden aber kaum einleuchten. Dem Wahlausschuss gehören knapp zwei Prozent der Mitglieder des Bundestags an. Diese zwei Prozent entscheiden, wer zum/zur BundesverfassungsrichterIn berufen wird. Den übrigen 98 Prozent der Volksvertreter bleibt nichts anderes als den Vorschlag des Wahlausschusses abzunicken. Natürlich können sie auch dagegen stimmen, aber selbst KandidatInnen ins Rennen zu schicken, bleibt ihnen verwehrt. Ausschließlich der Vorschlag des Ausschusses steht zur Abstimmung. Erst im Jahr 2015 wurde per Gesetzesänderung dem Bundestag das Recht eingeräumt, über den Vorschlag abzustimmen. Bis dahin galt die Entscheidung des Wahlausschusses unmittelbar. Alle Fraktionen hatten diese Änderung beantragt. Mehr Demokratie hat sie nicht gebracht. Und die Einschränkung geht noch weiter. Damit der Wahlausschuss die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht, bedarf es einer Absprache zwischen Parteien, die zusammen zwei Drittel der Abgeordneten des Bundestags stellen. Das waren bisher immer die beiden großen Fraktionen CDU/CSU und SPD, eventuell mit Beteiligung eines kleinen Koalitionspartners. Da setzen sich also zwei bis vier Parteien-VertreterInnen zusammen und verständigen sich darüber, was der Wahlausschuss entscheiden soll. Mit anderen Worten: Die Gewalt des Bundesverfassungsgerichts geht nicht vom Volk aus, nicht vom Bundestag und auch nicht vom Wahlausschuss, sondern von zwei bis vier Personen, die nichts anderes als ihre Parteifunktion dazu legitimiert.
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