Im Gegensatz dazu stehen auf der Sperrliste (Restricted List) Finanzinstrumente, bei deren Emittenten sich Informationen verdichten oder über die neue Information in das Kreditinstitut dringen, aufgrund derer sofortige wesentliche Kursänderungen bei Bekanntwerden zu erwarten sind. Diese Sperrliste kann kreditinstitutsweit bekannt gemacht werden oder nur bestimmten Abteilungen bzw. Vertraulichkeitsbereichen (man spricht dann von einer selektiven Sperrliste). Die Entscheidung darüber trifft Compliance. Finanzinstrumente sollen nur kurz, bis zum Bekanntwerden, auf der Sperrliste stehen. In Finanzinstrumenten der Sperrliste darf nicht aktiv gehandelt bzw. nicht aktiv beraten werden. Der zweite Abschnitt dieses Moduls beschäftigt sich mit der Marktmanipulation. Behandelt werden insbesondere jene Praktiken, welche mit den börsengesetzlichen Marktmanipulationsverboten gem. § 48a Abs. 1 Z 2 BörseG unvereinbar sind. In einem weiteren Teil werden die sogenannten „Safe Harbours“, nämlich der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie die Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten nach § 48e Abs. 6 BörseG i.V.m. der VO (EG) 2273/2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/06/EG behandelt. In zwei weiteren Punkten wird näher auf die Meldepflicht eines Verdachts auf Marktmanipulation und den Vorbehalt eines Kreditinstitutes, Mitarbeitergeschäfte zu beschränken oder ex post zu stornieren, eingegangen.
Der dritte und letzte Abschnitt geht näher auf die Meldepflichten ein und beschäftigt sich insbesondere mit internen Meldungen und den Meldungen an die FMA.
261
Modul 3 beinhaltet die „Richtlinien für Geschäfte von Mitarbeitern in Kreditinstituten“. Diese Richtlinien werden entweder Teil einer allgemeinen Betriebsvereinbarung oder direkt Bestandteil eines Arbeitsvertrages.
262
Modul 4 regelt „Interessenkonflikte und Vorteile“ und wurde durch die Vorgaben der MiFID notwendig und behandelt die schwierige Frage der Inducements, also grundsätzlich verbotener Vorteile, die ein Kreditinstitut (und nicht der Kunde) erhält. Dieses Modul gibt auch Hinweise auf organisatorische Maßnahmen, wie Konfliktregister oder Konfliktbeobachtungsliste.
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Modul 5 enthält Ausführungen zum Thema „Orderdurchführung“ und umfasst auch die Thematik der „Best Execution“.
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Modul 6 beinhaltet die „Österreichischen Analysestandards“ aus 2010. Die bisherigen Analysestandards aus dem Jahr 2005, welche von der FMA mit Rundschreiben v. 6.5.2005 als Markstandard anerkannt und mit minimalen Modifikationen aufgenommen wurden, wurden im Jahr 2010 in engster Abstimmung einer Adaption unterworfen.
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Modul 7 enthält Sondervorschriften für Kapitalanlagegesellschaften, da diese ja nur Sondervermögen verwalten und vom Wirkungsbereich der MiFID weitestgehend ausgenommen sind.
5. Standard Compliance Code der Österreichischen Versicherungswirtschaft (SCCV)
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Versicherungsunternehmen sind nach § 82 Abs. 5 BörseG verpflichtet, zur Hintanhaltung von Insider-Geschäften die in den §§ 82 Abs. 5 Z. 1–3 BörseG genannten Maßnahmen zu treffen, also auch dann, wenn sie selbst nicht als Emittent auftreten. In diesem Lichte, sowie basierend auf § 16 WAG hat der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs einen Standard Compliance Code der Österreichischen Versicherungswirtschaft verabschiedet,[8] mit dem die Versicherungsunternehmen einen unzulässigen Umgang mit noch nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die anlage- bzw. preisrelevant sind, verhindern, Verstöße aufdecken und ggf. Sanktionen verhängen, die von eingeschränkten Geschäftsmöglichkeiten des Mitarbeiters bis zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen reichen. Dieser SCCV bezieht sich auf die Bereiche Vermögensveranlagung und -verwaltung, inklusive Beteiligungsverwaltung und Elementar- und Vermögensschadenversicherung von börsenotierten Unternehmen.
Der SCCV ist ein Mindeststandard, den jedes Versicherungsunternehmen seinen unternehmensinternen Richtlinien zugrunde legt. Diese beschreiben jedenfalls die Vertraulichkeitsbereiche, den Compliance-Beauftragten, die Form der Mitarbeiterinformation und bei Emittenten die Vorgangsweise bei Geschäften mit Wertpapieren des eigenen Unternehmens.
Anmerkungen
Kalss/Oppitz/Zollner Kapitalmarktrecht, 2005, Band I, S. 522.
Oppitz ÖBA 2007, 954.
BGBl I Nr. 107/2007; BGBl I Nr. 108/2007.
Gilt auch für die Sparkassen gem. § 17 SpG.
Betrifft gem. § 28a Abs. 5 BWG Kreditinstitute mit Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Wahl über 750 Mio. EUR; gem. § 11a Abs. 5 VAG Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien zum Zeitpunkt der Wahl 500 Mio. EUR übersteigen.
Schmidbauer ecolex 2008, 234 ff.
Gilt für Wahl nach 1.1.2008; bei bereits angenommenen Vorsitzmandaten gilt der Fit-and-Proper Test bis zum Ablauf der Funktionsperiode, längstens bis 31.12.2010 nicht.
Abrufbar im Internet unter www.fma.gv.at/cms/site/DE/einzel.html?channel=CH0387.
2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz
Anmerkungen
Herrn Michele Vitali, MLAW, BSc in BWL, sowie Frau Marianne Müller, M.A. HSG, sei für ihre Unterstützung bei Literatur- und Rechtsprechungsrecherchen im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Texts herzlich gedankt.
2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz › I. Einführung
I. Einführung
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Unter dem Begriff Compliance wird im schweizerischen Recht die Gesamtheit der Regeln und organisatorischen Maßnahmen verstanden, die darauf gerichtet sind, die Einhaltung aller für eine Organisation einschlägigen Gesetzesvorschriften, regulatorischen Standards und Selbstregulierungsnormen sicherzustellen, kritische Vorfälle frühzeitig aufzudecken und im Fall von relevanten Regelverstößen geeignete Maßnahmen zur Herstellung eines regelkonformen Zustands und zur Vermeidung von Wiederholungen zu treffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich bei den relevanten Vorschriften in Abhängigkeit von der Branche, dem geografischen Tätigkeitsgebiet und der Struktur des Unternehmens