Vgl. DSK 6.2.2008, K178.256/0005-DSK/2008.
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (DSG-Novelle 2010).
ErläutRV 472 BlgNR XXIV. GP 16.
Vgl. DSK 5.12.2008, K178.274/0010-DSK/2008.
Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004), BGBl II Nr. 312/2004, novelliert durch BGBl II Nr. 255/2009.
Vgl. Napokoj Risikominimierung durch Corporate Compliance, 2010, Rn. 856 ff.
2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › IX. Antikorruptionsrecht
IX. Antikorruptionsrecht
215
Mit Inkrafttreten des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 wurden in Österreich neue Regelungen zur Bekämpfung von Korruption eingeführt. Die wesentlichen Änderungen liegen in der Neuregelung der Vorteilsannahme, des „Anfütterns“, der Erweiterung der Strafbarkeit im Inland und der Erweiterung des Amtsträgerbegriffs. Die Gesetzesänderungen in den vergangen Jahren stellen im Wesentlichen eine Fortsetzung der Aus- und Neugestaltung einer gewünschten erhöhten Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor dar. Gleichzeitig stellen die neuen Bestimmungen auch eine Annäherung an internationale Vorgaben bzw. eine Erfüllung von Verpflichtungen Österreichs in der Korruptionsbekämpfung dar.
1. Der „private Sektor“
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Mit der neu geschaffenen Bestimmung des § 309 StGB „Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten“ werden zwei zentrale Delikte im Bereich der Korruptionsbekämpfung auch in der Privatwirtschaft geschaffen.
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§ 309 Abs. 1 StGB sieht vor, dass ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist. Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 EUR, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 EUR übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei 50 000 EUR bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 309 Abs. 2 StGB sieht vor, dass derjenige, der einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist.
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Der § 309 umfasst daher sowohl die passive (Annahme eines Vorteils, um im Gegenzug eine pflichtwidrige Handlung zu erbringen) als auch die aktive (Zuwendung eines Vorteils zur Erwirkung einer pflichtwidrigen Handlung) Bestechung im privaten Sektor, wobei unter „Bedienstete“ und „Beauftragte“ Folgendes zu verstehen ist:
– | Bedienstete: Weisungsgebundener Arbeitnehmer eines Unternehmens sowie Organmitglieder juristischer Personen. Die ErlRV führen unter Hinweis auf M. Gumpoldsberger/Baumann UWG § 10 Rn. 2, auch Beamte im Rahmen der Erfüllung nicht-hoheitlicher Verwaltung hierzu an. |
– | Beauftragte: Jene Personen, welche – ohne Organmitglieder einer juristischen Person zu sein – berechtigt sind, für Unternehmen geschäftlich zu handeln, sie also zu vertreten oder welchen auf betriebliche Entscheidungen des Unternehmens Einfluss zukommt. |
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Tatbestand bei diesen Delikten ist das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und die Annahme eines Vorteils für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (rechtlich relevante, nicht aber rein faktische Handlungen) im Geschäftsverkehr. Die Pflichtwidrigkeit besteht hierbei in treuwidrigem Verhalten, der Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht bzw. einer beruflichen Vorschrift oder Weisung. Die durch diese Regelungen geschützten Rechtsgüter sind fremdes Vermögen (zum Beispiel Vermögen des Unternehmens) sowie der freie lautere Wettbewerb. Geschützt werden sollen weiterhin nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Mitbewerber des Geschäftsverkehrs, etwa vor der Bevorzugung anderer durch Schmiergeldzahlungen sowie Schutz von Geschäftsherren vor Pflichtverletzungen durch Bedienstete oder Beauftragte.
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Dritte Personen, also solche ohne besondere Pflichtbindung zu einem Unternehmen können nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter im Rahmen des § 309 StGB strafbar werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Person einen Bediensteten oder Beauftragten zu einem Delikt anstiftet („bestimmt“) oder sonst zur Ausführung des Deliktes beiträgt.
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Eine gewisse Sozialüblichkeit berücksichtigend, werden all jene Vorteilsannahmen ausgenommen, die so gering sind, dass sie bei vernünftiger Betrachtung nicht geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Nehmer sich dem Geber durch die Annahme dieser Zuwendung verpflichtet. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des OGH v. 8.2.1977 - 4 Ob 302/77. Der OGH erkannte im Folgenden, dass taugliche Bestechungsmittel i.S.d. § 10 UWG alle Vorteile und Geschenke sind, die die Lage des Begünstigten irgendwie verbessern können, so auch sog. „Werbegeschenke“ oder „Verkaufsprämien“ an Angestellte, wenn sie bewirken sollen, dass deren Kunden bestimmte Waren besonders empfohlen werden sollen. Nach jüngster Rechtsprechung wurde die Grenze der Geringfügigkeit vom OGH mit 100 EUR festgelegt. Von dieser Grenze von 100 EUR geht auch der Bericht des Justizausschusses zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 in Bezug auf Vorteile für pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung aus. Die Geringfügigkeitsregelung kommt jedoch bei gewerbsmäßiger Begehung – Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme durch wiederkehrende Begehung – nicht zur Anwendung.
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Die neue Bestimmung § 309 StGB steht in unechter Konkurrenz zu den ebenfalls Korruptionsdelikte abdeckenden §§ 153 „Untreue“ und 153a „Geschenkannahme durch Machthaber“ des Strafgesetzbuches. Die Regelung zur Untreue setzt einen Missbrauch durch eine Person voraus, welche eine Sonderpflicht zur Erhaltung oder Vermehrung fremden Vermögens trifft bzw. die eine spezifische Vertretungsmacht missbräuchlich überschreitet. § 309 stellt zu dieser Norm einen Auffangtatbestand dar, dem ein weiterer Anwendungsbereich zukommt. Um eine mögliche Strafbarkeitslücke zu vermeiden, entschied sich der Gesetzgeber gegen die im Ministerialentwurf vorgeschlagene Streichung des § 153a StGB zur Geschenkannahme durch Machthaber, sodass dieser