VIII. Stimmrechtsmitteilung gem. § 33 WpHG
XI. Weitere organisatorische Vorgaben aus anderen Bereichen
Literatur:
Augustin Emittenten-Compliance-Vorschriften im Vergleich, Diss. 2011; BaFin Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzaufsicht, 2013; Buck-Heeb Informationsorganisation im Kapitalmarktrecht – Compliance zwischen Informationsmanagement und Wissensorganisationspflichten, CCZ 2009, 18; Bürkle Compliance in Versicherungsunternehmen, 2009; ders. Corporate Compliance – Pflicht oder Kür für den Vorstand der AG?, BB 2005, 565; Engelland Ad-hoc-Publizität: Änderungen durch die neue Marktmissbrauchsverordnung, www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2016/fa_bj_1607_ad-hoc_publizitaet.html; Fleischer Aktienrechtliche Compliance-Pflichten im Praxistext: Das Siemens/Neubürger-Urteil des LG München I; NZG 2014, 321; Giering Das neue Kapitalmarktmissbrauchsrecht für Emittenten, CCZ 2016, 214; Hugger/Pinto/Wysong SEC erstreckt ihre Zuständigkeit zur Durchsetzung des FCPA auf ausländische Emittenten, CCZ 2011, 30; Klindt/Pelz/Theusinger Compliance im Spiegel der Rechtsprechung, NJW 2010, 2385; Klöhn Marktmissbrauchsverordnung, 2018; Krause Kapitalmarktrechtliche Compliance: neue Pflichten und drastisch verschärfte Sanktionen nach der EU-Marktmissbrauchsverordnung, CCZ 2014, 248; Lebherz Emittenten-Compliance, Organisation zur Sicherstellung eines rechtskonformen Publizitätsverhaltens, 2008; ders. Publizitätspflichten bei der Übernahme börsennotierter Unternehmen, WM 2010, 154; von der Linden Das neue Marktmissbrauchsrecht im Überblick, DStR 2016, 1036, Lösler Das moderne Verständnis von Compliance im Finanzmarktrecht, NZG 2005, 104; Meyer/Veil/Rönnau Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht 2018; Mense/Klie Deutscher Corporate Governance Kodex 2017 – Auswirkungen der aktuellen Änderungen in der Praxis, BB 2017, 771; Merkt/Rosbach Zur Einführung: Kapitalmarktrecht, JuS 2002, 217; Moosmayer Modethema oder Pflichtenprogramm guter Unternehmensführung? – Zehn Thesen zu Compliance, NJW 2012, 3013; Mülbert Konzeption des europäischen Kapitalmarktrechts für Wertpapierdienstleistungen, WM 2001, 2085; Poelzig Durchsetzung und Sanktionierung des neuen Marktmissbrauchsrechts, NZG 2016, 492; dies. Insider- und Marktmanipulationsverbot im neuen Marktmissbrauchsrecht, NZG 2016, 528; dies. Die Neuregelung der Offenlegungsvorschriften durch die Marktmissbrauchsverordnung, NZG 2016, 761; Paudtke/Glauer Nachforschungspflichten der Emittentin hinsichtlich der Richtigkeit der Meldungen nach §§ 21 ff. WpHG, NZG 2016, 125; Renz/Leibold Die neuen strafrechtlichen Sanktionsregelungen im Kapitalmarktrecht, CCZ 2016, 157; Rodewald/Unger Corporate Compliance – Organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Haftungsfällen in der Geschäftsleitung, BB 2006, 113; Schaefer/Baumann Compliance-Organisation und Sanktionen bei Verstößen, NJW 2011, 3601; Sandleben/Wittmann Regelungen gegen Geldwäsche im Nicht-Finanzsektor, BC 2010, 464; Schulz/Kuhnke Insider-Compliance-Richtlinien als Baustein eines umfassenden Compliance-Konzepts, BB 2012, 143; Wachenfeld-Teschner/Royla Das neue Marktmissbrauchsrecht, WPg 2017 259; Weber Die Entwicklung des Kapitalmarktrechts in 2016/ 2017, NJW 2017, 99; Wendel Kapitalmarkt Compliance in der Praxis – Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten, CCZ 2008, 41; Wolf/Runzheimer Risikomanagement und KonTraG, Konzeption und Implementierung, 2003.
2. Teil Emittenten-Compliance › 2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › I. Einleitung
I. Einleitung
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Auch wenn seit der Hochphase der Finanzkrise in Europa einige Jahre vergangen sind, steht der gesamte Kapitalmarkt noch immer im Fokus der Compliance-Diskussion. Während zunächst Schmiergeldzahlungen von Industriefirmen an ausländische Zuwendungsempfänger zur Akquise von Aufträgen die Gemüter erregten, sah und sieht sich auch der Finanzdienstleistungssektor verschiedensten Manipulationsvorwürfen zum Schaden von Kunden ausgesetzt. Erinnert sei nur an die Ermittlungen gegen den Vorstand und die Aufsichtsräte von Porsche SE in Folge des Versuchs der Übernahme der Volkswagenaktien oder den Libor-Skandal, in dessen Rahmen sich Mitarbeiter namhafter Institute an der Manipulation der Referenzzinssätze beteiligten und damit Kreditnehmer schädigten. Auch die finanzmarktrechtlichen Auswirkungen der Ermittlungen wegen Marktmanipulation gegen namhafte Manager des Volkswagenkonzerns, die ihren Ausgang in Verstößen gegen technische Compliance nahmen, sind derzeit noch nicht absehbar. Dem zunehmenden Bedarf national und international tätiger Unternehmen an Eigen- und Fremdkapital, Cross-Listings von Emittenten an mehreren Börsen, weltweit agierende Investoren und die stetig fortschreitende Internationalisierung der Kapitalmärkte, deren Innovationskräfte sich in stetig neuen Finanzierungskonzepten und Anlageformen widerspiegeln, steht der Wunsch der Investoren nach Anlegerschutz, Transparenz und Unterbindung von Marktmissbrauch gegenüber.[1] Dem ist auch die EU nachgekommen, indem sie mithilfe der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) Kernbereiche der Kapitalmarkt Compliance nunmehr für den Binnenmarkt direkt und einheitlich geregelt und gleichzeitig Vorgaben für eine deutliche Verschärfung der Straf- und Bußgeldrahmen gemacht hat.[2]
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Der Normenkomplex, der diese Themen regelt, wird allgemein als Kapitalmarktrecht bezeichnet. Darunter versteht man die Gesamtheit aller Normen und Grundsätze, die die Emission und den Handel mit fungiblen Anlageinstrumenten regeln und sowohl den Individualschutz der Kapitalanleger als auch den Funktionsschutz des Kapitalmarkts und der Wirtschaft zum Ziel haben.[3] Es stellt die Bereiche Banken-, Börsen-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht in einen funktionalen Zusammenhang. Unterschieden werden die Bereiche Marktorganisationsrecht, das institutionsbezogen die Struktur der Marktteilnehmer sowie die Struktur und den Inhalt der am Markt gehandelten Finanzinstrumente regelt, das Marktverhaltensrecht, das durch informations- und transaktionsbezogene Verhaltenspflichten das Verhalten der Marktteilnehmer am Markt bestimmt und durch entsprechende Sanktionsnormen strafrechtlich flankiert wird, sowie das Marktaufsichtsrecht, das die Zulassung der und die Aufsicht über die Marktteilnehmer einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden regelt.[4] Um den Zielen Funktionsschutz des Markts sowie dem Individualschutz der Anleger gerecht zu werden, sollte das Kapitalmarktstrafrecht, das auf Repression setzt, ferner durch interne Compliance-Regularien ergänzt werden, um eine angemessene Prävention zu gewährleisten.
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Die Regelungen des Marktverhaltensrechts haben nicht nur Finanzdienstleister im Fokus, sondern richten sich an alle Akteure, die sich auf den nationalen und internationalen Märkten Geld besorgen und durch ihr Marktverhalten oder durch eine gezielte Informationspolitik in der Lage sind, das Verhalten aktueller und potentieller Investoren zu beeinflussen. Dem trägt beispielsweise auch die MAR Rechnung, die in der Präambel unter Ziff. 2 betont, dass ein integrierter und effizienter Finanzmarkt Marktintegrität voraussetzt. Mit