Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811447035
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       9.Internationale Normen zur Geldwäschebekämpfung

       D.AML-Compliance

       26. KapitelKorruption

       A.Materielles Recht

       I.Einleitung

       II.Amtsträgerkorruption, §§ 331 ff. StGB

       1.Allgemeines

       2.Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, § 331 und § 333 StGB

       a)Amtsträger, Europäischer Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter

       b)Vorteil

       c)Sog. Unrechtsvereinbarung

       d)Sozialadäquanz

       e)Tathandlung

       f)Subjektiver Tatbestand

       g)Genehmigung gem. § 331 Abs. 3 und § 333 Abs. 3 StGB

       3.Bestechlichkeit und Bestechung, § 332 und § 334 StGB

       a)Pflichtwidrige Diensthandlung

       b)Sich-Bereit-Zeigen zu bzw. bestimmen zu künftigen Diensthandlungen, § 332 Abs. 3 und § 334 Abs. 3 StGB

       4.Besonders schwerer Fall der Bestechung und Bestechlichkeit, § 335 StGB

       5.Auslandsstrafbarkeit

       III.Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB

       1.Allgemeines

       2.Angestellter oder Beauftragter

       3.Unternehmen

       4.Vorteil

       5.Tathandlung

       6.Handeln im geschäftlichen Verkehr

       7.Unrechtsvereinbarung

       a)Wettbewerbsbezogene Unrechtsvereinbarung

       b)Pflichtenbezogene Unrechtsvereinbarung

       8.Subjektiver Tatbestand

       9.Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 300 StGB

       10.Auslandsstrafbarkeit

       IV.Ordnungswidriges Gewähren und Annehmen von Zuwendungen, § 120 Abs. 8 Nr. 52 i.V.m. § 70 Abs. 1 S. 1 WpHG

       1.Allgemeines

       2.Adressaten der Norm

       3.Begriff der Zuwendung

       4.Zusammenhang zwischen Zuwendung und Wertpapierdienstleistung

       5.Eignung zum Interessenkonflikt

       6.Tathandlung

       7.Ausnahmen von dem Zuwendungsverbot

       a)Ausnahme gem. § 70 Abs. 1 S. 1 WpHG