BKartA Hinweispapier LEH Rn. 99.
BKartA Hinweispapier LEH Rn. 101.
Vgl. auch Vertikal-LL Rn. 60 sowie 223; BKartA Hinweispapier LEH Rn. 18; Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EGV Rn. 46: „Artikel 81 Absatz 3 schließt nicht a priori bestimmte Arten von Vereinbarungen aus seinem Anwendungsbereich aus.“
Vertikal-LL Rn. 225 S. 4 und 5: Die deutsche Sprachfassung, wonach die Unternehmen nachweisen müssen, „dass grundsätzlich alle Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllt sind“ erweist sich als missverständlich. Die englische Sprachfassung sieht kein „grundsätzlich“ vor; Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 594 Fn. 120.
Vertikal-LL Rn. 225; weiterhin auch BKartA Hinweispapier LEH Rn. 19.
Vertikal-LL Rn. 225 S. 4.
BGH 8.4.2003 – KZR 3/02 – 1 Riegel extra.
BKartA Hinweispapier LEH Rn. 70.
BKartA Hinweispapier LEH Rn. 72.
BKartA Hinweispapier LEH Rn. 73.
Dies soll insbesondere dann gelten, wenn (was regelmäßig der Fall sei) davon auszugehen ist, dass der Händler in der Lage ist, die Mengeneffekte des geplanten Aktions-LVP selbst abzuschätzen, BKartA Hinweispapier LEH Rn. 74.
BKartA Hinweispapier LEH Rn. 74.
Markteinführung in diesem Sinne meint sowohl die Einführung eines gänzlich neuen Produkts, als auch die Einführung eines bereits anderorts vertriebenen Produkts in einem neuen Gebiet, Schultze/Pautke/Wagener Art. 4, lit. a Rn. 597 mit Verweis auf Vertikal-LL, Rn. 61 S. 1.
Vertikal-LL Rn. 225 S. 2 und 3.
BKartA Hinweispapier LEH Rn. 31.
Vertikal-LL Rn. 225 S. 2 und 3.
Vertikal-LL Rn. 225 S. 3 Fn. 62.
Eine derartige, flächendeckende Verpflichtung aller Händler dürfte für den Anbieter kaum jemals (wirtschaftlich) sinnvoll sein; Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. a Rn. 597.
Vgl. BKartA Hinweispapier LEH Rn. 31.
Vertikal-LL Rn. 225 S. 6 und 7.
In diese Richtung auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. a Rn. 598: „eine nicht einfach zu nehmende Hürde“.
Vertikal-LL Rn. 225 S. 7.
BKartA Hinweispapier LEH Rn. 30; die ablehnende Haltung des BKartA gegenüber dieser Effizienzeinrede kommt auch in seiner Beurteilung der Bestpreisklauseln auf Hotelportalen zum Ausdruck (dazu sogleich).
So auch Walter S. 2: Eine Einzelfreistellung komme praktisch nicht vor; Brinker NZKart 2014, 161, 162; mit weiteren Nachweisen Sosnitza/Hoffmann AG 2008, 107, 112.
Walter S. 237.
Kommission 16.7.2003 – COMP/37.975 – PO/Yamaha Rn. 175.
Zwar hat die Kommission im Fall Star-Alliance eine Einzelfreistellung teilweise anerkannt, dies allerdings erst infolge zusätzlicher Zusagen der Beteiligten nach Art. 9 VO Nr. 1/2003, vgl. Kommission 23.5.2013 – COMP/AT.39595 – Continental/United/Lufthansa/Air Canada; hierzu auch Walter S. 238.
So mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Walter S. 239.
Vgl. etwa Imgrund BB 2012, 787, 792 Schefer S. 204 ff. Brinker NZKart 2014, 161; Lettl WRP 2011, 710; Möschel FS Canenbley 2012, S. 341, 347; Reindl Fordham Int‚l L.J. 33 (2010), 1300; monografisch: Epple S. 208.
Vgl. etwa Walter S. 4.
Der Einschätzung von Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 595, wonach praktisch kein Risiko eines Aufgreifens durch die Kommission bestehen soll, wenn sich ein Unternehmen innerhalb des Gestaltungsrahmens der in Vertikal-LL Rn. 225 genannten Fallbeispiele bewege, kann jedenfalls in dieser Pauschalität nicht zugestimmt werden. So ist regelmäßig schon fraglich, ob man sich – nach Einschätzung der Kommission – tatsächlich innerhalb des Gestaltungsrahmens der Fallbeispiele bewegt.