Kartell Compliance. Max Schwerdtfeger. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Max Schwerdtfeger
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811453098
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      BKartA Hinweispapier LEH Rn. 99.

       [215]

      BKartA Hinweispapier LEH Rn. 101.

       [216]

      Vgl. auch Vertikal-LL Rn. 60 sowie 223; BKartA Hinweispapier LEH Rn. 18; Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EGV Rn. 46: „Artikel 81 Absatz 3 schließt nicht a priori bestimmte Arten von Vereinbarungen aus seinem Anwendungsbereich aus.“

       [217]

      Vertikal-LL Rn. 225 S. 4 und 5: Die deutsche Sprachfassung, wonach die Unternehmen nachweisen müssen, „dass grundsätzlich alle Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllt sind“ erweist sich als missverständlich. Die englische Sprachfassung sieht kein „grundsätzlich vor; Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 594 Fn. 120.

       [218]

      Vertikal-LL Rn. 225; weiterhin auch BKartA Hinweispapier LEH Rn. 19.

       [219]

      Vertikal-LL Rn. 225 S. 4.

       [220]

      BGH 8.4.2003 – KZR 3/02 – 1 Riegel extra.

       [221]

      BKartA Hinweispapier LEH Rn. 70.

       [222]

      BKartA Hinweispapier LEH Rn. 72.

       [223]

      BKartA Hinweispapier LEH Rn. 73.

       [224]

      Dies soll insbesondere dann gelten, wenn (was regelmäßig der Fall sei) davon auszugehen ist, dass der Händler in der Lage ist, die Mengeneffekte des geplanten Aktions-LVP selbst abzuschätzen, BKartA Hinweispapier LEH Rn. 74.

       [225]

      BKartA Hinweispapier LEH Rn. 74.

       [226]

      Markteinführung in diesem Sinne meint sowohl die Einführung eines gänzlich neuen Produkts, als auch die Einführung eines bereits anderorts vertriebenen Produkts in einem neuen Gebiet, Schultze/Pautke/Wagener Art. 4, lit. a Rn. 597 mit Verweis auf Vertikal-LL, Rn. 61 S. 1.

       [227]

      Vertikal-LL Rn. 225 S. 2 und 3.

       [228]

      BKartA Hinweispapier LEH Rn. 31.

       [229]

      Vertikal-LL Rn. 225 S. 2 und 3.

       [230]

      Vertikal-LL Rn. 225 S. 3 Fn. 62.

       [231]

      Eine derartige, flächendeckende Verpflichtung aller Händler dürfte für den Anbieter kaum jemals (wirtschaftlich) sinnvoll sein; Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. a Rn. 597.

       [232]

      Vgl. BKartA Hinweispapier LEH Rn. 31.

       [233]

      Vertikal-LL Rn. 225 S. 6 und 7.

       [234]

      In diese Richtung auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. a Rn. 598: „eine nicht einfach zu nehmende Hürde“.

       [235]

      Vertikal-LL Rn. 225 S. 7.

       [236]

      BKartA Hinweispapier LEH Rn. 30; die ablehnende Haltung des BKartA gegenüber dieser Effizienzeinrede kommt auch in seiner Beurteilung der Bestpreisklauseln auf Hotelportalen zum Ausdruck (dazu sogleich).

       [237]

      So auch Walter S. 2: Eine Einzelfreistellung komme praktisch nicht vor; Brinker NZKart 2014, 161, 162; mit weiteren Nachweisen Sosnitza/Hoffmann AG 2008, 107, 112.

       [238]

      Walter S. 237.

       [239]

      Kommission 16.7.2003 – COMP/37.975 – PO/Yamaha Rn. 175.

       [240]

      Zwar hat die Kommission im Fall Star-Alliance eine Einzelfreistellung teilweise anerkannt, dies allerdings erst infolge zusätzlicher Zusagen der Beteiligten nach Art. 9 VO Nr. 1/2003, vgl. Kommission 23.5.2013 – COMP/AT.39595 – Continental/United/Lufthansa/Air Canada; hierzu auch Walter S. 238.

       [241]

      So mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Walter S. 239.

       [242]

      Vgl. etwa Imgrund BB 2012, 787, 792 Schefer S. 204 ff. Brinker NZKart 2014, 161; Lettl WRP 2011, 710; Möschel FS Canenbley 2012, S. 341, 347; Reindl Fordham Int‚l L.J. 33 (2010), 1300; monografisch: Epple S. 208.

       [243]

      Vgl. etwa Walter S. 4.

       [244]

      Der Einschätzung von Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 Rn. 595, wonach praktisch kein Risiko eines Aufgreifens durch die Kommission bestehen soll, wenn sich ein Unternehmen innerhalb des Gestaltungsrahmens der in Vertikal-LL Rn. 225 genannten Fallbeispiele bewege, kann jedenfalls in dieser Pauschalität nicht zugestimmt werden. So ist regelmäßig schon fraglich, ob man sich – nach Einschätzung der Kommission – tatsächlich innerhalb des Gestaltungsrahmens der Fallbeispiele bewegt.

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