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Exzessive Anträge umfassen zunächst nach Abs. 5 insbesondere häufige Wiederholungen von Anträgen. Eine Wiederholung allein reicht nicht aus. Dies ergibt sich schon aus ErwG 63 S. 1, wonach dem Betroffenen „ein Auskunftsrecht […] in angemessenen Abständen“ zusteht. Eine Exzessivität wird jedoch dann anzunehmen sein, wenn die Anträge ohne stichhaltigen Grund in so kurz hintereinander geschalteten Zeitintervallen gestellt werden, dass sich die Umstände sowie die rechtlichen Gegebenheiten unmöglich geändert haben können und ein anderer Ausgang daher fernliegend ist. Dann nämlich dient die Antragstellung lediglich der Behinderung des Verantwortlichen und nicht der Geltendmachung der eigenen Rechte. Als Beurteilungsmaßstab kann bspw. die Monatsfrist des Abs. 3 S. 1 herangezogen werden. So dürfte eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung jedenfalls dann immer anzunehmen sein, wenn innerhalb dieses Zeitraums gleich mehrfach Anträge gestellt werden[103]. Aus dem Wortlaut „insbesondere“ lässt sich außerdem folgern, dass der Verordnungsgeber abgesehen von der wiederholten Antragsstellung auch weitere Formen von exzessiven Anträgen erfasst sehen möchte[104]. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betroffene einzelne Erfüllungsmodalitäten überspezifisch angibt, bspw. wenn er bei Art. 15 Abs. 1 einen kompletten Ausdruck auf Papier fordert oder im Rahmen des Art. 20 Abs. 1 die singuläre Festlegung auf ein konkretes maschinenlesbares Format verlangt.[105] Auch Anträge, die ersichtlich das Ziel haben, durch ausufernde Informationsbegehren den Geschäftsbetrieb des Verantwortlichen zu stören, können als exzessiv angesehen werden.
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Der Verantwortliche kann bei Vorliegen eines offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Antrags ein angemessenes Entgelt verlangen oder das Tätigwerden gänzlich verweigern. Dem Wortlaut ist dabei kein Vorrang einer Rechtsfolge zu entnehmen. Vielmehr stehen beide Folgen gleichberechtigt nebeneinander, wobei dem Verantwortlichen ein Wahlrecht zukommt[106].
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Verlangt der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt für sein Tätigwerden, so hat er hierbei die tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten, z.B. Telefongebühren oder Portokosten sowie anteilige Lohn- bzw. Gehaltskosten zu berücksichtigen. Hierdurch wird jedoch aufgrund der weichen Formulierung keine Bindung an die Höhe der Verwaltungskosten[107] (im Sinne einer Obergrenze) erzielt, sondern lediglich eine Orientierung.[108] Das Entgelt darf mithin zu den Kosten nicht außer Verhältnis stehen. Eine Pauschalisierung des Entgelts ist aus Gründen der Verfahrenseffizienz zulässig[109]. Selbstverschuldete Mehrkosten[110] und allgemeine Kostenfaktoren, die lediglich mittelbar auf ein Auskunftsersuchen zurückzuführen sind[111], dürfen dagegen nicht auf den Betroffenen abgewälzt werden.
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Gemäß S. 3 hat der Verantwortliche die Berechtigung seiner Verweigerung oder Entgeltforderung und damit den exzessiven oder offensichtlich unbegründeten Charakter der Anfrage des Betroffenen zu beweisen. Nichts anderes ergibt sich schon aus den allgemeinen Beweislastregeln, weshalb S. 3 als bloßer deklaratorischer Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen ist. Im Falle einer exzessiven Antragstellung kann ein solcher Nachweis bspw. dadurch erbracht werden, dass der Verantwortliche alle Anträge des Betroffenen ausreichend dokumentiert hat[112].
VIII. Zweifel an der Identität (Abs. 6)
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Abs. 6 regelt den Fall, dass begründete Zweifel des Verantwortlichen an der Identität des Antragstellers bestehen. Zweifel an der Identität setzen voraus, dass die vorhandenen Daten auf eine bestimmte Identität hindeuten und somit eine Identifizierung grundsätzlich möglich ist, aber nach den Umständen Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich die als Betroffener identifizierte Person ist[113]. Der Verantwortliche hat seine Zweifel einzelfallbezogen darzulegen. Gleichzeitig besteht für den Betroffenen eine Mitwirkungsobliegenheit, denn ohne dessen Mitwirkung wird es dem Verantwortlichen nicht möglich sein, die dargelegten Identitätszweifel zu entkräften. Hintergrund der Regelung ist, dass die Informationen nur denjenigen zur Verfügung gestellt werden sollen, die auch tatsächlich durch die Datenverarbeitung betroffen sind[114]. Eine routinemäßige Identitätsprüfung kann jedoch nicht auf Abs. 6 gestützt werden[115]. Eine Speicherung der Identifizierungsdaten zum Zweck des Nachweises, dass die Auskunft – insbesondere in Zweifelsfällen – an die richtige Person erteilt wurde, ist im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen nach Art. 5 Abs. 2 zulässig.[116] Welche Angaben zur Identifizierung erforderlich sind, wird abhängig von dem geltend gemachten Betroffenenrecht unterschiedlich zu beurteilen sein.[117] Hierzu bieten sich bspw. die Vereinbarung einer Sicherheitsfrage oder die telefonische Abfrage von Kundendetails wie Geburtsdatum oder Mobilfunknummer an, sofern diese Informationen beim Verantwortlichen vorhanden sind.[118] Dagegen soll auf die Anforderung von Personalausweiskopien nach Möglichkeit verzichtet werden.[119]
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Art. 12 regelt zwei verschiedene Fallkonstellationen, in denen Identifizierungsmängel[120] vorliegen können: Ist schon eine Identifizierung des Betroffenen nicht möglich, so gelten die Regelungen des Art. 11 und 12 Abs. 2 S. 2[121]. Abs. 6 betrifft dagegen den Fall, dass der Betroffene zwar identifiziert werden kann, seine Übereinstimmung mit dem Antragsteller aber unklar ist.
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Auch wenn auf den ersten Blick ein Exklusivitätsverhältnis zwischen beiden Fallkonstellationen nahe liegt, ergibt sich dennoch aus dem Wortlaut des Abs. 6 („so kann er unbeschadet des Art. 11 zusätzliche Informationen anfordern“), dass beide Regelungen bei einer entsprechenden Fallkonstellation – zeitlich versetzt – zur Anwendung kommen können. Der Verantwortliche kann also zunächst bei fehlender Identifikation das Tätigwerden verweigern (Abs. 2 S. 2). Erfolgt daraufhin ein Identifikationsnachweis des Betroffenen ist der Verantwortliche selbstredend nicht verpflichtet, diesem zwingend Glauben zu schenken. Ist der Identifikationsnachweis schlechthin ungeeignet für die Identifikation des Betroffenen, gilt erneut Abs. 2 S. 2. Hat der Verantwortliche hingegen bei einem geeigneten Identifikationsmerkmal begründete Zweifel an der Identität des Betroffenen, gilt Abs. 6.
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Daher bleibt es dem Verantwortlichen, der nachweist, dass er zur Identifizierung nicht in der Lage ist, unbenommen, den Antrag der betroffenen Person nicht stattzugeben. Der Wortlaut des Abs. 6 („unbeschadet“) stellt in diesem Kontext klar, dass der Verantwortliche zwar zusätzliche Informationen zur Identitätsfeststellung anfordern kann[122]. Dem Wortlaut nach gilt dies allerdings nur für die Rechte des Betroffenen nach den Art. 15–21. Anders als Abs.