2. ErwG 59
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Der 59. ErwG betrifft Art. 12 Abs. 2 S. 1 und enthält konkretisierte Vorgaben für die dort normierte Pflicht zur Erleichterung der Rechteausübung. Zu den Mechanismen, die von dem Verantwortlichen zur Vereinfachung vorzusehen sind, gehören danach insbesondere solche, die eine unentgeltliche Ausübung der Betroffenenrechte ermöglichen sowie die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung. Zudem werden Vorgaben für die Beantwortung von Anträgen des Betroffenen aufgestellt (Frist und Begründungserfordernis).
3. ErwG 60
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S. 1–4 betreffen das Bestehen und die Reichweite einer Pflicht zur Information und somit die in Art. 13 und 14 geregelten Aspekte der Informationspflicht selbst und nicht nur die Modalitäten ihrer Erfüllung.
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S. 5 und 6 betreffen dagegen die in Art. 12 Abs. 7 und 8 geregelten standardisierten Bildsymbole und betonen deren Funktion, die Transparenz und Verständlichkeit zu fördern, indem sie dem Betroffenen einen ersten und möglichst umfassenden Überblick über die Informationsgehalte verschaffen.
4. ErwG 63
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ErwG 63 thematisiert das Auskunftsrecht des Betroffenen und dessen Informations- und Kontrollfunktion bezüglich der Datenverarbeitung. S. 1 sieht vor, dass der Betroffene sein Auskunftsrecht problemlos und in angemessenen Abständen ausüben können soll.
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Zwar ist diese Aussage dem Wortlaut nach auf das Auskunftsrecht beschränkt, sie zeigt jedoch mit Blick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 generell, dass ein wiederholter Antrag nicht bereits allein aufgrund dieser Wiederholung als exzessiv eingeordnet werden kann. Vielmehr muss aufgrund extremer (und überflüssiger) Häufigkeit das wiederholte Stellen des Antrags im konkreten Fall missbräuchlich erscheinen.
II. Normgenese und -umfeld
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Art. 12 stellt eine Neuheit im datenschutzrechtlichen Schutzregime dar. Sowohl in der alten DSRL 95/46/EG als auch im BDSG a.F. findet sich keine dem Art. 12 vergleichbare allgemeine Vorschrift, die die prozeduralen Rahmenregelungen zu den Betroffenenrechten vorab regelt. Diese waren vielmehr in zahlreichen Einzelvorschriften aufgeführt. So enthielt bspw. Art. 12 lit. a DSRL einen Auskunftsanspruch der betroffenen Person, der frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten zu erteilen war. Im einfachgesetzlichen Datenschutzrecht fanden sich etwa in § 19 Abs. 1 S. 2–4, Abs. 3 und Abs. 5–7 sowie in § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9 BDSG a.F. vergleichbare Verfahrensvorschriften. Die Regelungsdichte dieser Vorschriften blieb jedoch deutlich hinter derjenigen des Art. 12 zurück.
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Die durch Art. 12 erfolgte Ausweitung und Konkretisierung der prozeduralen Vorgaben ist vor allem den Herausforderungen geschuldet, die moderne Datenverarbeitungsmöglichkeiten mit sich bringen.[3] Insbesondere datengetriebene Geschäftsmodelle machen die Datenverarbeitungsprozesse zunehmend komplexer, wodurch es für betroffene Personen schwieriger wird, die Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte auch tatsächlich zu realisieren.[4]
I. Allgemeines
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Während die Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3–5 in ihrem Kerngehalt schon im Verordnungsentwurf der Kommission vorgesehen waren, gehen die finale Fassung dieser Abschnitte sowie Abs. 2 und Abs. 6 weitestgehend auf den Ratsvorschlag zurück. Die Abs. 7 und 8 basieren hingegen auf einen Parlamentsvorschlag, der jedoch verglichen mit der heutigen Regelung erhebliche Unterschiede erkennen lässt.
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In Art. 12 werden erstmalig die Regelungen zu Form, Sprache und Verfahren bezüglich der Informations- und Mitteilungspflichten einheitlich in einer eigenen, ausdrücklichen Regelung zusammengeführt, die die formellen Anforderungen an die Informationsgewährung festlegt. Damit erweitert Art. 12 die Betroffenenrechte um zusätzliche prozedurale Schutzvorkehrungen und setzt einen Grundrechtsschutz durch Verfahren um.[5]
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Die Norm enthält einerseits Verfahrensvorschriften zum Umgang mit Anfragen und Rechten des Betroffenen und andererseits eine Konkretisierung des allgemeinen Transparenzgebots des Art. 5 Abs. 1 lit. a. Dabei regelt Art. 12 die Modalitäten der in Art. 13–22 und Art. 34 niedergelegten Betroffenenrechte und zieht diese gleichsam vor die Klammer. Entsprechend dieser Regelungstechnik stellt Art. 12 nur die allgemeinen Rahmenbedingungen der Rechtewahrnehmung auf[6], während die Rechte selbst und ihre Voraussetzungen in den nachfolgenden Artikeln ausgestaltet sind.
II. Anwendungsbereich
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Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 12 ergibt sich grundsätzlich aus Art. 2 und deckt sich mithin mit dem der DS-GVO insgesamt. In räumlicher Hinsicht ist dagegen Art. 3 maßgeblich. Auch insoweit deckt sich der Anwendungsbereich mit dem der Verordnung insgesamt. Art. 12 gilt sowohl für private als auch für öffentliche verantwortliche Stellen[7] sowie für Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. e. Sofern es mehrere gemeinsam Verantwortliche gibt, legen diese gem. Art.