5
Die Verarbeitung strafrechtlich Daten ist gem. Art. 10 S. 1 Hs. 2 auch nach nationalem Recht zulässig, wenn dieses geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht.
6
Mit den Regelung zum Recht des Arbeitgebers gem. § 26 Abs. 1 BDSG, insb. Straftaten im Beschäftigungsverhältnis aufzuklären, setzt der Gesetzgeber die Anforderungen des Art. 10 um.[11] § 26 Abs. 5 BDSG mit der Maßgabe geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der Beschäftigten zu ergreifen, entspricht dem Erfordernis aus Art. 10 S. 1 geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zu schaffen.[12]
7
Auch ein Fragerecht des Arbeitgebers nach einschlägigen Vorstrafen des Bewerbers oder Mitarbeiters soll nach der Gesetzesbegründung[13] gem. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG zulässig sein, da insoweit Art. 10 umgesetzt werde. Die Forderung nach geeigneten Garantien in Art. 10 sei überdies durch die Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen bei der Beschäftigtendatenverarbeitung durch die Plicht zur Umsetzung der Grundsätze nach Art. 5 nach § 26 Abs. 5 erfüllt worden.[14]
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Eine explizit das Arbeitsverhältnis erfassende Erlaubnisvorschrift findet sich in § 30a BZRG. Dieser befasst sich mit dem Recht eines Antragstellers auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses. Konkret sieht es § 30a Abs. 1 Nr. 2 lit. a für die „berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger“ und lit. b für Tätigkeiten, ähnlich wie in lit. a, vor, die geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Ebenso finden sich in den Vorschriften der Sozialgesetzbücher (SGB) diesbezügliche Regelungen; so dürfen nach § 72a SGB VIII Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, welche rechtskräftig wegen Straftaten gegenüber Kindern nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB verurteilt worden sind. Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für Personen, die Jugendliche ausbilden, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Eine Information des Arbeitgebers über Straftaten von Bewerbern des Bewachungsgewerbes regelt das in § 34a GewO geregelte Überprüfungsverfahren zur Zuverlässigkeitsfeststellung.[15]
9
Privatrechtlich geführte Datenbanken, bspw. in Auskunfteien oder in der Versicherungswirtschaft, in denen Informationen über Straftaten und Verurteilungen gespeichert sind, sind als Warndateien nur zulässig, wenn das Recht des Mitgliedstaats oder das Unionsrecht eine entsprechende Reglung vorsieht und diese Regelung geeignete Garantien enthält.[16]
3. Register
10
Für umfassende Register über strafrechtliche Verurteilungen gibt es nach Art. 10 S. 2 keine Öffnungsklausel. Solche Register dürfen ausschließlich unter behördlicher Aufsicht geführt werden. In Deutschland wird ein solches Register gem. § 1 Abs. 1 BZRG beim Bundesamt für Justiz in Form des Bundeszentralregisters geführt. Der Inhalt richtet sich nach § 3 BZRG. Dadurch, dass das Gesetz geeignete Garantien in Form von Auskunftsrechten und Tilgungsfristen beinhaltet[17] und das Register nicht nur von einer Behörde beaufsichtigt, sondern auch durch diese geführt wird, sind die Anforderungen des Art. 10 mehr als erfüllt.[18] Die auf Landesebene eingeführten bereichsspezifischen Korruptionsregister und das unter dem neuen Wettbewerbsgesetz entstehende bundesweite Wettbewerbsregister werden hoheitlich und unter staatlicher Aufsicht geführt[19], dass diese Register allerdings unter den Anwendungsbereich des Art. 10 fallen, kann bezweifelt werden, denn die Eintragungsvoraussetzungen sind sehr beschränkt und deliktspezifisch.[20]
11
Als umfassend kann ein Register angesehen werden, wenn es alle einer konkreten natürlichen Person betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen zusammenträgt. Eine behördliche Aufsicht ist unbestreitbar notwendig, da die Einsichtnahme in ein solches Register für den Betroffenen zu erheblichen wirtschaftlichen, sozialen und auch beruflichen Nachteilen führt.[21]
C. Praxishinweis – Relevanz
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Für Arbeitgeber ergeben sind durch die Vorgaben des Art. 10 keine Änderungen an den ehedem sehr restriktiven Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Verarbeitung von Daten über Straftaten von Beschäftigten.
13
Für Auskunfteien mit strafrechtrelevanten Daten müssen Verfahren einer behördlichen Aufsicht geschaffen werden.
D. Sanktionen
14
Ein Verstoß gegen Art. 10 ist gem. Art. 83 Abs. 5 lit. a mit dem höheren Bußgeld in Höhe von bis zu 20 Millionen EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bedroht. Über den Grundsatz der Rechtmäßigkeit in Art. 5 Abs. 1 sind auch Verstöße gegen § 26 BDSG und spezialgesetzlicherer Regelungen gem. Art. 83 Abs. 5 lit. a bußgeldbewährt. Erfolgt eine unrechtmäßige Verarbeitung von Daten über Straftaten, so kann dies haftungsrechtliche Folgen gem. Art. 82, inkl. Ausgleichsansprüche immaterielle Schäden betreffend, auslösen.[22]
Anmerkungen
Ehmann/Selmayr-Schiff Art. 10 Rn. 2.
BGH v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, RDV 2016, 144.
Gola-Gola Art. 10 Rn. 2.
Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann-Petri Art. 10 Rn. 7.
Taeger/Gabel-Nolde Art. 10 Rn. 6.
Paal/Pauly-Frenzel